Frage geschrieben am 15.11.2010 02:49:58Betreff: Umzugskosten ins Ausland absetzbar?
Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Die gesamten Umzugskosten, die ich selber bezahlt habe, moechte ich nun bei meiner Steuererklarung fur 2010 geltend machen. Die Umzungskosten betrugen 6900 Euro.
Meine Einkunfte in Australien unterliegen fur das Jahr 2010 dem Progressionsvorbehalt.
Die Rechnung uber den Umzug ist aufgeteilt, uber den Anteil in Deutschland, die Frachkosten und den Anteil in Australien.
Meine Frage:
Kann ich die Umzugskosten beim deutschen Finanzamt geltend machen und werden die Umzugskosten in voller Hohe anerkannt?
Wenn nicht, wie kann kann man das Maximale bei der Steuererklarung rausholen?
Antwort geschrieben am 15.11.2010 08:19:31
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Umzugskosten stellen dann abzugsfähige Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG dar, wenn der Umzug ausschliesslich beruflich veranlasst ist. Nach Ihrer Schilderung liegt eine ausschliesslich berufliche Veranlassung vor.
Der Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit den den deutschen Einkünften scheitert jedoch daran, dass der Umzug mit Einkünften in Zusammenhang steht, die nach dem DBA mit Australien in Deutschland steuerfrei sind. Nach § 3c Abs. 1 EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehn, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
Dies hat auch der BFH durch Urteil vom 20.09.2006 - I R 59/05 – so entschieden, dessen Leitsätze wie folgt lauten:
1. Vorab entstandene Werbungskosten im Zusammenhang mit einer beabsichtigten nichtselbständigen Tätigkeit im Ausland sind nicht in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einzubeziehen, wenn die Einkünfte aus der beabsichtigten Tätigkeit nicht der deutschen Besteuerung unterliegen. Sie sind jedoch in einem solchen Fall bei der Bemessung des anzuwendenden Steuersatzes zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt), wenn dies nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen wird (Bestätigung der Senatsurteile vom 6. Oktober 1993 I R 32/93, BFHE 172, 385, BStBl II 1994, 113; vom 19. Dezember 2001 I R 63/00, BFHE 197, 495, BStBl II 2003, 302; vom 15. Mai 2002 I R 40/01, BFHE 199, 224, BStBl II 2002, 660).
2. Die Höhe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte ist nach deutschem Recht zu ermitteln. Dabei sind die dort vorgesehenen Abzugsbeschränkungen zu berücksichtigen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur für Beschränkungen, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Einkünfte nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen bzw. abkommensrechtlich steuerbefreit sind.
3. Ein Zusammenhang mit nach deutschem Recht steuerfreien Einnahmen hindert den Werbungskostenabzug auch dann, wenn die betreffenden Aufwendungen mit erst in Zukunft zu erwartenden Einnahmen zusammenhängen.
Da die australischen Einkünfte dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegen, sind die von Ihnen getätigten Umzugskosten von den australischen Einkünften mit weiteren Werbungskosten zum Abzug zu bringen, sodass sich der Progressionsvorbehalt entsprechend mindert.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
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