Frage geschrieben am 20.02.2011 14:57:32

Betreff: Unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig?


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Ich arbeite als Beamter in Deutschland, bin ledig, kinderlos, in Altersteilszeit und in diesem Jahr nach Belgien umgezogen.
Mein Bruttoarbeitslohn liegt unter 18.000, dazu kommen 6.500 steuerfrei als Altersteilzeitzuschlag.
Lohnt es sich für mich, einen Antrag auf "unbeschränkt steuerpflichtig" zu stellen und kann ich diesen von Jahr zu Jahr jeweils ändern?
Mit freundlichen Grüßen und herzlichem Dank.


Antwort geschrieben am 20.02.2011 16:33:27
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Als Beamter gelten Sie stets in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig, § 1 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Somit ändert sich bei dem Steuerabzug nichts, es bleibt bei Lohnsteuerklasse 1.

Sie sollten in Belgien Ihren Status jedoch klären. Das belgische Finanzamt muss dieses Besteuerungsrecht für einen deutschen Beamten anerkennen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Hinweis geben, für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


§ 1 (1)EStG

Satz 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden oder dieser der Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien dient.


(2) 1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,

sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.

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