Frage geschrieben am 20.01.2012 00:44:25Betreff: Unterhalt für Enkelkind
Rechtsgebiet: Außergewöhnliche Belastungen
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
Antwort geschrieben am 20.01.2012 09:32:20
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Dr. Yanqiong Bolik
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 9332 2657, Fax: +49 (0)711 / 9332 2657
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Ihren Angaben zufolge bezahlen Sie typische Unterhaltsaufwendungen (z.B. Aufwendungen für Kleidung, Ernährung und Wohnung) für Ihr Enkelkind. Sie können die tatsächlichen Aufwendungen, höchstens jedoch 8.004 EUR im Kalenderjahr auf Antrag als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wenn folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Ihr Enkelkind ist eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person. Da Ihr Enkelkind und Sie Verwandte in gerader Linie sind, ist diese Voraussetzung erfüllt.
- Weder Sie noch eine andere Person haben Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG. In Ihrem Fall hat grundsätzlich die Mutte Ihres Enkels den Anspruch auf Kindergeld. Das sollen Sie noch mal überprüfen.
- Ihr Enkel hat kein oder nur ein geringes Vermögen (also weniger als 15.500 EUR).
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
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