Frage geschrieben am 07.02.2012 14:59:25Betreff: Unterhalt für bedürftige Personen
Rechtsgebiet: Außergewöhnliche Belastungen
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
ich würde gerne in Erfahrung bringen ob ich bei meiner Steuererklärung Unterhalt für bedürftige Personen geltend machen kann?
Es handelt sich dabei um meine Mutter die inzwischen Altersrente für schwerbehinderte Menschen bekommt (Behinderungsgrad 60%).
Nun möchte ich sie finanziell unterstützen, indem ich eine Wohnung für sie miete. Dies würde ich auch auf meinem Namen machen, sodass sie dann von ihrer Rente leben kann.
Für meine Begriffe kann ich somit diese Miete in meiner Steuererklärung geltend machen, bis zu einem Höchstbetrag von ca. 8004,- € pro Jahr.
Gibt es irgendetwas was dagegen sprechen könnte, sodass das FA dies ablehnt?
Ich bedanke mich im voraus für eine Antwort.
MfG
Antwort geschrieben am 07.02.2012 17:35:49
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Steuerberater Werner Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
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im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Grds. können Sie die hier in Rede stehenden Unterhaltsleistungen an Ihre Mutter (es handelt sich hier im Übrigen um sog. "typische" Unterhaltsleistungen) als Außergewöhnliche Belastungen gemäß §33a Abs.1 EStG berücksichtigen, da es sich bei Ihrer Mutter um eine Ihnen gegenüber unterhaltsberechtigte Person handelt (Faustregel: Fordert z.B. das Sozialamt von Ihnen als gesetzlich zum Unterhalt Verpflichteten die Rückerstattung geleisteter Sozialhilfebeträge o.ä., dann können Sie Ihre Zahlungen als A.B. absetzen - denn die erforderlich ist nach der Verwaltungsauffassung das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht).
Zudem muss eine Bedürftigkeit der unterhaltenen Person vorliegen, d.h. die Unterhaltsleistungen werden nur dann steuermindernd anerkannt, wenn die unterhaltene Person
a) kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen hat,
b) kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.
zu a) Wenn Ihre Mutter noch eigenes Einkommen bezieht, wird dieses auf den Unterhaltshöchstbetrag angerechnet, soweit die eigenen Einkünfte (z.B. Ertragsanteil einer Rente) und Bezüge (z.B. der Kapitalanteil einer Rente) den Anrechnungsfreibetrag von 624 EUR übersteigen. Bei den Bezügen wird noch eine Kostenpauschale von 180 EUR abgezogen. Es werden aber nur solche Einnahmen erfasst, die zum Unterhalt bestimmt oder geeignet sind.
Von den Einnahmen des Unterhaltsempfängers abgezogen werden die unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Werbungskosten. Zudem können auch die Einkommensteile abgezogen werden, die nicht für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehen. Seit 2010 dürfen allerdings Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsempfängers nicht mehr beim eigenen Einkommen abgezogen werden, da diese Beiträge nun beim Unterhaltszahler zusätzlich zum Unterhaltshöchstbetrag absetzbar sind, sodass es ansonsten zu einer Doppelbegünstigung kommen würde.
Nicht von den Einkünften/Bezügen abziehbar sind jedoch erhöhte Ausgaben i.S.d. §33 EStG, z.B. wegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Heimunterbringung (Außergew. Belastungen).
Zu b) Da Unterhaltsleistungen nur dann steuerlich absetzbar sind, wenn sie "zwangsläufig" sind, ist Unterhaltsbedürftigkeit auch nur dann anzunehmen, wenn die unterhaltene Person "kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt". Unschädlich ist ein geringes Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500 EUR, wobei ein sog. "Schonvermögen" außer Betracht bleibt, wie z.B. ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück oder Vermögensgegenstände, die einen besonderen persönlichen Wert für den Unterhaltsempfänger haben, ebenso wie Hausrat.
Der Unterhaltshöchstbetrag (seit 2010) i.H.v. 8.004 EUR ist jedoch ggf. zu kürzen, und zwar insbesondere:
- um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die vorstehenden Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil z.B. keine Bedürftigkeit vorliegt oder kein Unterhalt geleistet wird;
- um eigene Einkünfte und Bezüge, die über den Anrechnungsfreibetrag hinausgehen (siehe oben);
- um einen bestimmten Anteil, wenn noch andere Personen zum Unterhalt beitragen;
- auf einen bestimmten Betrag, wenn die maximal abzugsfähigen Unterhaltsleistungen aufgrund persönlicher Einkommensverhältnisse des Unterhaltszahlers beschränkt sind (Stichwort: "Opfergrenze", siehe unten).
Hinweis: Sofern Sie Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung für den Unterhaltsempfänger übernehmen, können Sie diese Aufwendungen (seit 2010) über den Unterhaltshöchstbetrag hinaus zusätzlich als Außergewöhnliche Belastungen nach §33a Abs.1 EStG absetzen. Weitergehende Leistungen werden dagegen nicht steuermindernd berücksichtigt, auch nicht als Außergewöhnliche Belastungen i.S.d. §33 EStG.
Unterstützen Sie eine bedürftige Person, mit der Sie - wie offenbar auch im vorliegenden Fall - nicht in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenleben, werden Ihre Unterhaltsleistungen jedoch nur bis zur sog. "Opfergrenze" anerkannt. Hintergrund ist, dass Sie (auch zivilrechtlich, §1603 BGB) nur insoweit zum Unterhalt verpflichtet sind, als die Unterhaltsleistungen in einem vernünftigen Verhältnis zu Ihrem Nettoeinkommen stehen und Ihnen noch genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben.
Die Opfergrenze beträgt grds. 1% je volle 500 EUR Ihres "verfügbaren Nettoeinkommens", höchstens 50%, vermindert sich aber um jeweils 5% für den Ehegatten und für jedes Kind, für das Sie einen Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag haben (höchstens um 25%).
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit einen ersten Überblick geben und Ihnen somit ausreichend weiterhelfen konnte, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
- Steuerberater -
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.
-----------------------------------
Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)
Steuerberater Werner Seiter
Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel. (Stb): 04221 - 9123 0
Fax (Stb): 04221 - 912317
Tel. (RA): 04221 - 98 39 45
Fax (RA): 04221 - 98 39 46
Email: info@kanzlei-seiter.de
Website: www.kanzlei-seiter.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.02.2012 17:59:53
Das hilft mir schon einmal weiter :-)
Ich hätte zur Sicherstellung noch ein paar Fragen:
zu a) das Einkommen beläuft sich auf ca. 700 €. Somit bleibt sie unter 624 + 180 = 804 € und ich kann es geltend machen oder?
zu b) nicht vorhanden
Das mit der Opfergrenze verstehe ich nicht so ganz. Ich mache das ja freiwillig. Wenn ich theoretisch 3000 € "verfügbares" Nettoeinkommen habe, wie berechnet sich dann der Fall. Kann ich dann nicht die volle Miete steuerlich geltend machen?
Vielen Dank und Grüße
Das hilft mir schon einmal weiter :-)
Ich hätte zur Sicherstellung noch ein paar Fragen:
zu a) das Einkommen beläuft sich auf ca. 700 €. Somit bleibt sie unter 624 + 180 = 804 € und ich kann es geltend machen oder?
zu b) nicht vorhanden
Das mit der Opfergrenze verstehe ich nicht so ganz. Ich mache das ja freiwillig. Wenn ich theoretisch 3000 € "verfügbares" Nettoeinkommen habe, wie berechnet sich dann der Fall. Kann ich dann nicht die volle Miete steuerlich geltend machen?
Vielen Dank und Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 08.02.2012 23:40:09
Sehr geehrter Fragender,
Ihre Nachfragen beantworte ich wie folgt, wobei ich vorab darauf hinweise, dass jeweils die JAHRESBETRÄGE maßgebend sind:
zu a) Die steuerliche Geltendmachung Ihrer Unterhaltsleistungen ist in jedem Falle möglich - die Frage ist lediglich, in welcher Höhe ein Ansatz möglich ist:
Beträgt das JAHRES-Einkommen Ihrer Mutter also lediglich 700 EUR und handelt es sich hierbei nicht um Einkünfte i.S.d. EStG, sondern um (sonstige) BEZÜGE, die zunächst um die Kostenpauschale von 180 EUR zu kürzen sind (Hinweis: diese Kürzung gilt nämlich nur für BEZÜGE!), übersteigt das verbleibende eigene Einkommen Ihrer Mutter den Anrechnungsfreibetrag von 624 EUR/Jahr nicht, sodass insofern keine Kürzung der (bis zu max. 8.004 EUR) abziehbaren Unterhaltsleistungen erfolgt.
Sollte es sich bei den angegebenen 700 EUR dagegen um einen Monatswert handeln, würde sich (im Falle von BEZÜGEN) ein jährliches Einkommen Ihrer Mutter in Höhe von (12 x 700 = 8.400 EUR abzgl. 180 EUR =) 8.220 EUR ergeben. Der Anrechnungsfreibetrag von 624 EUR würde somit um 7.596 EUR überschritten, sodass Ihre Unterhaltszahlungen nur noch bis zu (8.004 ./. 7.596 =) 408 EUR abziehbar wären.
Zu b) Gehen wir auch in diesem Falle davon aus, dass es sich bei dem von Ihnen angegebenen verfügbaren Nettoeinkommen um einen Monatswert handelt, so würde das entsprechende JAHRES-Nettoeinkommen (12 x 3.000 EUR =) 36.000 EUR betragen und die "Opfergrenze" (bei einem Ledigen ohne Kinder) somit (36.000 / 500 = 72%, maximal aber) 50% davon, also 18.000 EUR betragen.
Beträgt das Jahres-Nettoeinkommen dagegen nur 3.000 EUR, würde die Opfergrenze in diesem Falle nur (6% von 3.000 EUR =) 180 EUR betragen (im Falle von Frau/Kindern sogar ggf. Null, siehe unten), sodass die Unterhaltsleistungen nur in Höhe von 180 EUR (oder ggf. sogar überhaupt nicht) berücksichtigt würden.
Hinweis: Im Falle von Ehefrau und/oder unterhaltsberechtigten Kindern würde sich dieser Prozentsatz (hier 50% bzw. 6%, siehe oben) um jeweils 5% je Person verringern.
Ich hoffe, dass ich hiermit nunmehr alle Unklarheiten beseitigen konnte, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Werner Seiter
Steuerberater
Sehr geehrter Fragender,
Ihre Nachfragen beantworte ich wie folgt, wobei ich vorab darauf hinweise, dass jeweils die JAHRESBETRÄGE maßgebend sind:
zu a) Die steuerliche Geltendmachung Ihrer Unterhaltsleistungen ist in jedem Falle möglich - die Frage ist lediglich, in welcher Höhe ein Ansatz möglich ist:
Beträgt das JAHRES-Einkommen Ihrer Mutter also lediglich 700 EUR und handelt es sich hierbei nicht um Einkünfte i.S.d. EStG, sondern um (sonstige) BEZÜGE, die zunächst um die Kostenpauschale von 180 EUR zu kürzen sind (Hinweis: diese Kürzung gilt nämlich nur für BEZÜGE!), übersteigt das verbleibende eigene Einkommen Ihrer Mutter den Anrechnungsfreibetrag von 624 EUR/Jahr nicht, sodass insofern keine Kürzung der (bis zu max. 8.004 EUR) abziehbaren Unterhaltsleistungen erfolgt.
Sollte es sich bei den angegebenen 700 EUR dagegen um einen Monatswert handeln, würde sich (im Falle von BEZÜGEN) ein jährliches Einkommen Ihrer Mutter in Höhe von (12 x 700 = 8.400 EUR abzgl. 180 EUR =) 8.220 EUR ergeben. Der Anrechnungsfreibetrag von 624 EUR würde somit um 7.596 EUR überschritten, sodass Ihre Unterhaltszahlungen nur noch bis zu (8.004 ./. 7.596 =) 408 EUR abziehbar wären.
Zu b) Gehen wir auch in diesem Falle davon aus, dass es sich bei dem von Ihnen angegebenen verfügbaren Nettoeinkommen um einen Monatswert handelt, so würde das entsprechende JAHRES-Nettoeinkommen (12 x 3.000 EUR =) 36.000 EUR betragen und die "Opfergrenze" (bei einem Ledigen ohne Kinder) somit (36.000 / 500 = 72%, maximal aber) 50% davon, also 18.000 EUR betragen.
Beträgt das Jahres-Nettoeinkommen dagegen nur 3.000 EUR, würde die Opfergrenze in diesem Falle nur (6% von 3.000 EUR =) 180 EUR betragen (im Falle von Frau/Kindern sogar ggf. Null, siehe unten), sodass die Unterhaltsleistungen nur in Höhe von 180 EUR (oder ggf. sogar überhaupt nicht) berücksichtigt würden.
Hinweis: Im Falle von Ehefrau und/oder unterhaltsberechtigten Kindern würde sich dieser Prozentsatz (hier 50% bzw. 6%, siehe oben) um jeweils 5% je Person verringern.
Ich hoffe, dass ich hiermit nunmehr alle Unklarheiten beseitigen konnte, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Werner Seiter
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