Frage geschrieben am 08.01.2010 17:10:23

Betreff: Unterhaltskosten


Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 85,00
Status: Beantwortet
Ich bin unverheiratet und habe eine 4jährige Tochter. Mit der Mutter und dieser (meiner) Tochter lebe ich seit 1,5 Jahren zusammen in einer gemeinsamen Wohnung. Mutter und Kind haben weder Vermögen noch Einkünfte. Die Mutter befindet sich in einer Privatinsolvenz.

Da mein Einkommen zu hoch ist (8300€ brutto) erhält die Mutter kein Geld seitens der Sozialkasse. Nur aufgrund der Unverheiratetheit steht ihr montalich das Kindergeld zu. Der gesamte Lebensunterhalt wird von meinem Einkommen bestritten.

Wie kann ich den Unterhalt für Mutter und Kind in der Einkommenssteuererklärung geltend machen? In welcher Höhe? Wie wird die Höhe bestimmt, oder kann einfach der Höchstbetrag angesetzt werden? Sind Nachweise zu erbringen ggü. Finanzamt über tatsächliche Kosten (was sicher fast unmöglich wäre wg. gemeinsamem Haushalt und Lebensführung).


-- Einsatz geändert am 09.01.2010 13:49:14


Antwort geschrieben am 09.01.2010 14:51:49
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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Steuerberatung
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Unterhaltskosten Kind

Da der Mutter des Kindes Kindergeld zusteht, steht Ihnen im Jahr 2009 der halbe Kinderfreibetag in Höhe von 1.932 Euro und der halbe Bedarfsfreibetrag in Höhe von Euro 1.080 zu. Eine volle Übertragung der Freibeträge auf Sie selbst wird nicht möglich sein, da hierfür Voraussetzung ist, dass der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nich im Wesentlichen nachkommt. Der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Kindes.
Derjenige Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind nicht befindet, ist grundsätzlich zur Leistung von Barunterhalt verpflichtet. Der Barunterhalt leistende Elternteil hat keinen Übertragungsanspruch gegen den betreuenden Elternteil (FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 07.06.1993 rkr. EFG 1993 S.790).

In Ihrem Falle würde ich versuchen trotzdem die Übertragung der Freibeträge von der Mutter zu erreichen, da diese die Betreuung nur dadurch übernehmen kann, da letzendlich Sie diese Betreuung zu 100% finanzieren.

Unterhaltskosten Mutter

Sie waren bzw. sind mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet, leben aber in eheähnlicher Gemeinschaft. Sie ermitteln daher Ihre Einkünfte alleine durch Einzelveranlagung nach der Grundtabelle. Sie können daher ab dem 01.01.2010 Euro 8.004 als aussergewöhnliche Belastungen nach § 33a Absatz 1 EStG steuerlich geltend machen (Euro 7.680 im Jahr 2009). Der Höchsbetrag findet immer dann Anwendung, wenn die unterstützte Person keine Einkünfte und kein Vermögen hat. Hiervon ist nach Ihrer Sachverhaltsschilderung auszugehen. Ihre Partnerin muss diese 8.004 Euro nicht versteuern. Machen Sie daher diese Aufwendungen auf Seite 4 des Mantelbogens Einkommensteuererklärung und dort unter Unterstützung bedürftigter Personen geltend. Einen besonderen Nachweis müssen Sie nicht erbringen, da der Freibetrag dem Existenzminimum entspricht.

Ihre Partnerin muss ggf.gegenüber dem Finanzamt versichern,

dass sie keine zum Unterhalt bestimmten Mittel aus öffentlichen Kassen erhalten und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat,

dass sie mit Ihnen eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bildet,

dass sie keine eigenen Einkünfte und Bezüge und kein eigenes Vermögen hat.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater


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