Frage geschrieben am 03.03.2010 08:31:36

Betreff: Unversteuerte Kapitaleinkünfte


Rechtsgebiet: Einkommenssteuer
Einsatz: € 100,00
Status: Beantwortet
Ich habe in den Jahren 1992-1996 Kapitaleinkünfte unvollständig erklärt.
Dies wurde der Steuerfahndung durch einen Zufall in 2003 bekannt.

Mitte 2004 wurden die unversteuerten Kapitaleinkünfte für die o.a. Jahre von der Steuerfahndung und mir gemeinsam im Detail ermittelt
und dem Finanzamt zur Verfügung gestellt.
Erst 5 1/2 Jahre später, im Dezember 2009, erhielt ich neue Steuer-
bescheide für die o.a. Jahre.
In diesen Bescheiden wurden nicht nur Hinterziehungszinsen für die
früheren Jahre, sondern auch für die letzten 5 1/2 Jahre festgesetzt.

Meine Fragen:
1) Darf das Finanzamt neue Bescheide erst 5 1/2 Jahre später er-
stellen, obwohl alle Einkünfte im Detail vorlagen ? (Stichwort: Festsetzungsfrist) ?

2) Darf das Finanzamt Hinterziehungszinsen für die letzten 5 1/2
Jahre festsetzen, obwohl es diese Verzögerung selbst verursacht
hat ?



Antwort geschrieben am 03.03.2010 11:25:10
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Die Frage, inwieweit das Finanzamt keine Zinsen erheben darf, soweit sich die Bearbeitung verzögert hat, ist in der Rechtsprechung häufig behandelt worden, insbesondere zu § 233a AO (Vollzinsung).

Bei § 235 AO beginnt der Zinslauf mit dem Eintritt der Steuerverkürzung bzw. Hinterziehung (Abs. 2) und endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern (Abs. 3).

Die Zinsen hätte man durch eine Zahlung nach erster Schätzung des Steueranfalls vermeiden können. Waren Sie hier steuerlich beraten, so liegt hier ein Beratungsfehler des Steuerberaters vor, die Steuerfahnung muss Sie hierauf nicht hinweisen.

Solange der Steuerfall bearbeitet wird, tritt durch die Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens keine Verjährung auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist ein.

Im Anwendungserlass zu § 235 AO, Absatz 7 ist zur Verjährung
erläutert:

1 Die Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen beträgt 1 Jahr (§ 239 Abs. 1 Satz 1). 2 Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist (§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3).


- Das betrifft die Situation, dass zunächst die Steuerbescheide erlassen werden und noch kein Zinsbescheid vorliegt. Dieser Zinsbeschied muss dann innerhalb der oben beschriebenen
Frist ergehen.


3 Ein Strafverfahren hat nur dann Einfluss auf die für die Hinterziehungszinsen geltende Festsetzungsfrist, wenn es bis zum Ablauf des Jahres eingeleitet wird, in dem die hinterzogenen Steuern unanfechtbar festgesetzt wurden ( BFH-Urteil vom 24.8.2001 - VI R 42/94 - BStBl II, S. 782).


In der Rechtsprechung wurde häufig diese Fallkonstellation rechtlich gewürdigt, wenn die Steuerfestsetzung und damit auch die Zahlungsaufforderung erst nach vielen Jahren vorlag. Dabei wurde der Finanzverwaltung.

Es wird stets der Standpunkt vertreten, dass der Steuerpflichtige in der Zeit bis zur Steuerfestsetzung und Zinszahlung über das Kapital verfügen konnte und somit keinen Nachteil erlitt. Er soll nicht besser gestellt werden als der redlche Steuerpflichtige.

Hierüber hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung 1 BvR 2539/07 ausführlich Stellung genommen.

Ob in Ihrem Einzelfall das sogenannte Übermaßverbot verletzt ist und sich aus den Besonderheiten des Falles eine andere Beurteilung ergibt, die zu einem Anspruch auf Erlass der Steuern nach § 227 AO führen könnten, kann ich mangels näherer Sachverhaltskenntnis hier nicht beurteilen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin




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