Frage geschrieben am 27.07.2009 16:51:59

Betreff: Veräüßerung von Landwirtschaftsflächen


Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

es liegt folgender Fall vor: Ein Landwirt,57 Jahre, seit 01.02.2009
Bezieher einer rente wegen voller Erwerbsminderung (330,00€/Monat) mußte wegen Überschuldung im Jahr 2009 einen
Großteil seines Hofes (812 ar) mit Waldfläche (4.95 ar) verkaufen.
Geblieben sind 32,16ar Landwirtschaftsfläche und das Wohnhaus mit Umland (21 ar). der Verkaufserlös betrug 315.268,00 €.50 %
erhielt der landwirt und 50% erhielt seine Mutter. Nach Abzug der
Kosten und Schulden verblieben für den landwirt ca. 42.000,00 €
und für die Mutter ca.153.000,00 €.Der landwirt hatte seit 1979 den
Hof von seinem Vater gepachtet.Als sein Vater starb, erbte er in
Erbengemeinschaft mit seiner Mutter die Hälfte des Hofes.Da er
1990 eine Gehirnblutung hatte, konnte er seither den Hof nicht mehr
bewirtschaften,d.h. er erzielte keine Erträge.Seit ca. 3 Jahren steht
er unter Betreuung. Lt. Betreuer soll er jetzt ca. 31000,00 € Steuern
bezahlen und seine Mutter 32.000,00 €.Frage: Ist diese Steuer-
schätzung realistisch? Gibt es keine Freibeträge, um diese hohe
Steuerschuld zu vermeiden?
Im voraus vielen Dank für Ihre Antwort!
MFG
Mmaster


Antwort geschrieben am 27.07.2009 17:10:11
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.

Die Frage der Höhe der Steuer kann hier ohne die genaue Kenntnis der Berechnung nicht eindeutig beantwortet werden.

Grundsätzlich erfolgt die Ermittlung des Überschusses unter Einbeziehung des Verkaufserlöses unter Berücksichtigung der Restbuchwerte der Wirtschaftsgüter.

Mögöicherweise kommt hier aber bei dem Umfang der Veräußerung eine andere steuerliche Beurteilung in Betracht:

Es stellt sich die Frage, ob mit dem Verkauf der Flächen nicht eine Betriebsveräußerung im Ganzen, bzw. eine Betriebsaufgabe erfolgt ist, die zu der Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes führen kann (§ 34 EStG). Erfolgt der Verkauf als laufender betrieblicher Erlös kommt es nicht zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.

Eine Betriebsaufgabe im Ganzen ist anzunehmen, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb einer kurzen Zeit und damit in einem einheitlichen Vorgang an einen oder verschiedene Erwerber veräußert werden.

Das Wohnhaus gehört einkommensteuerlich seit vielen Jahren bereits zum Privatvermögen und spielt bei der Abwicklung keine Rolle.

Die verbleibende Fläche ist wohl kaum geeignet, die Aufrechterhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebes zu rechtfertigen. Wie gesagt, hier kann ohne genaueren Einblick in die Verhältnisse keine verbindliche Aussage getroffen werden, meine Stellungnahme ist als Empfehlung zu weiteren Prüfung der Sach- und Rechtslage zu werten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Für eine Nachfrage oder eine weitergehende Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

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