Frage geschrieben am 27.07.2009 16:51:59Betreff: Veräüßerung von Landwirtschaftsflächen
Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
es liegt folgender Fall vor: Ein Landwirt,57 Jahre, seit 01.02.2009
Bezieher einer rente wegen voller Erwerbsminderung (330,00€/Monat) mußte wegen Überschuldung im Jahr 2009 einen
Großteil seines Hofes (812 ar) mit Waldfläche (4.95 ar) verkaufen.
Geblieben sind 32,16ar Landwirtschaftsfläche und das Wohnhaus mit Umland (21 ar). der Verkaufserlös betrug 315.268,00 €.50 %
erhielt der landwirt und 50% erhielt seine Mutter. Nach Abzug der
Kosten und Schulden verblieben für den landwirt ca. 42.000,00 €
und für die Mutter ca.153.000,00 €.Der landwirt hatte seit 1979 den
Hof von seinem Vater gepachtet.Als sein Vater starb, erbte er in
Erbengemeinschaft mit seiner Mutter die Hälfte des Hofes.Da er
1990 eine Gehirnblutung hatte, konnte er seither den Hof nicht mehr
bewirtschaften,d.h. er erzielte keine Erträge.Seit ca. 3 Jahren steht
er unter Betreuung. Lt. Betreuer soll er jetzt ca. 31000,00 € Steuern
bezahlen und seine Mutter 32.000,00 €.Frage: Ist diese Steuer-
schätzung realistisch? Gibt es keine Freibeträge, um diese hohe
Steuerschuld zu vermeiden?
Im voraus vielen Dank für Ihre Antwort!
MFG
Mmaster
Antwort geschrieben am 27.07.2009 17:10:11
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.
Die Frage der Höhe der Steuer kann hier ohne die genaue Kenntnis der Berechnung nicht eindeutig beantwortet werden.
Grundsätzlich erfolgt die Ermittlung des Überschusses unter Einbeziehung des Verkaufserlöses unter Berücksichtigung der Restbuchwerte der Wirtschaftsgüter.
Mögöicherweise kommt hier aber bei dem Umfang der Veräußerung eine andere steuerliche Beurteilung in Betracht:
Es stellt sich die Frage, ob mit dem Verkauf der Flächen nicht eine Betriebsveräußerung im Ganzen, bzw. eine Betriebsaufgabe erfolgt ist, die zu der Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes führen kann (§ 34 EStG). Erfolgt der Verkauf als laufender betrieblicher Erlös kommt es nicht zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.
Eine Betriebsaufgabe im Ganzen ist anzunehmen, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb einer kurzen Zeit und damit in einem einheitlichen Vorgang an einen oder verschiedene Erwerber veräußert werden.
Das Wohnhaus gehört einkommensteuerlich seit vielen Jahren bereits zum Privatvermögen und spielt bei der Abwicklung keine Rolle.
Die verbleibende Fläche ist wohl kaum geeignet, die Aufrechterhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebes zu rechtfertigen. Wie gesagt, hier kann ohne genaueren Einblick in die Verhältnisse keine verbindliche Aussage getroffen werden, meine Stellungnahme ist als Empfehlung zu weiteren Prüfung der Sach- und Rechtslage zu werten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Für eine Nachfrage oder eine weitergehende Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.07.2009 10:52:27
Vielen Dank für Ihre Antwort. Wäre es nicht möglich anhand der
angegebenen Zahlen die ungefähre Steuerbelastung zu berechnen, wenn sie überhaupt zur Debatte steht?
Wie sind die §§ 6b/c ESTG in diesem Falle zu sehen?
Mit freundlichen Grüßen
Mmaster
Vielen Dank für Ihre Antwort. Wäre es nicht möglich anhand der
angegebenen Zahlen die ungefähre Steuerbelastung zu berechnen, wenn sie überhaupt zur Debatte steht?
Wie sind die §§ 6b/c ESTG in diesem Falle zu sehen?
Mit freundlichen Grüßen
Mmaster
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 28.07.2009 11:36:10
Sehr geehrter Fragesteller,
anhand der angegebenen Zahlen lässt sich keinesfalls die Steuerbelastung ermitteln. Der Veräußerungserlös ist sicher nicht gleichzusetzen mit dem Jahresgewinn, das hatte ich bereits ausgeführt..
Die Steuerbelastung kann nur berechnet werden, wenn das zu versteuernde Einkommen und der darin enthaltene Gewinn aus der Landwirtschaft des oder der betroffenen Jahre bekannt ist.
Es ist hier auch nicht erkennbar, ob diese Veräußerungsgewinne durch das in der Landwirtschaft übliche abweichende Wirtschaftsjahr sich auf zwei Jahre verteilen. Ich kann hier nicht erkennen, weshalb § 6b/c EStG zur Anwendung kommen soll, zu einer weiteren Anschaffung von betrieblichen Wirtschaftsgütern im Sinne dieser Vorschrift ist in Ihrer Frage nichts ausgesagt, daher ist eine solche Frage als neue Frage einzustellen.
Die negative Bewertung bitte ich zu korrigieren, eine solche Bewertung sollte auch nicht vor der Beantwortung der Nachfrage erfolgen. Dieses Forum kann eine Beratung unter Vorlage der Unterlagen nicht ersetzen und eingehende Berechnungen sind professionell ohne die umfassenden Angaben schlichtweg nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
anhand der angegebenen Zahlen lässt sich keinesfalls die Steuerbelastung ermitteln. Der Veräußerungserlös ist sicher nicht gleichzusetzen mit dem Jahresgewinn, das hatte ich bereits ausgeführt..
Die Steuerbelastung kann nur berechnet werden, wenn das zu versteuernde Einkommen und der darin enthaltene Gewinn aus der Landwirtschaft des oder der betroffenen Jahre bekannt ist.
Es ist hier auch nicht erkennbar, ob diese Veräußerungsgewinne durch das in der Landwirtschaft übliche abweichende Wirtschaftsjahr sich auf zwei Jahre verteilen. Ich kann hier nicht erkennen, weshalb § 6b/c EStG zur Anwendung kommen soll, zu einer weiteren Anschaffung von betrieblichen Wirtschaftsgütern im Sinne dieser Vorschrift ist in Ihrer Frage nichts ausgesagt, daher ist eine solche Frage als neue Frage einzustellen.
Die negative Bewertung bitte ich zu korrigieren, eine solche Bewertung sollte auch nicht vor der Beantwortung der Nachfrage erfolgen. Dieses Forum kann eine Beratung unter Vorlage der Unterlagen nicht ersetzen und eingehende Berechnungen sind professionell ohne die umfassenden Angaben schlichtweg nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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