Frage geschrieben am 09.07.2008 09:20:00Betreff: Veranlgungswahlrecht
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Bei der Steuererklärung für 2007 habe ich das Datum für dauernd getrenntlebend mit 02.01.2007 angegeben und Zusammenveranlagung beantragt.
Diese wurde durch das FA verwehrt und mein Einspruch abgewiesen welcher jetzt zur Einspruchsentscheidung aussteht wenn ich ihn nicht zurücknehme.
Ist die Verweigerung der Zusammenveranlagung rechtens ?
Antwort geschrieben am 09.07.2008 09:40:20
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Für eine Zusammenveranlgung müssen folgenden die Voraussetzungen allesamt und gleichzeitig erfüllt sein (§ 26 Abs. 1 EStG):
1. Es besteht eine Ehe nach bürgerlichem Recht.
2. Die Ehegatten sind beide unbeschränkt steuerpflichtig, d. h. sie haben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 1 EStG).
3. Die Ehegatten leben nicht dauernd getrennt.
Dabei genügt, wenn diese Voraussetzungen nur für WENIGE Tage (1 Tag genügt)oder gar Stunden(theoretisch genügt 1 Minute) im Kalenderjahr vorgelegen haben. Eine Zusammenveranlagung ist wäre daher dem Grunde nach auch dann durchzuführen,wenn sich Ehegatten am 1.1.eines Jahres trennen. Da Sie in der Steuererklärung die Trennung zum 2.1.2007 angegeben haben, wäre die Durchführung einer Zusammenveranlagung noch möglich.
Vorbehaltlich einer detaillierten Überprüfung des Sachverhaltes, sollten Sie den Einspruch aufrecht erhalten und nochmals detailliert begründen. Im Falle einer ablehnenden Einspruchsentscheidung verbliebe Ihnen der Klageweg vor dem Finanzgericht.
Wenn Sie es wünschen, werde ich gerne im Rahmen eines Mandats, den Sachverhalt überprüfen und ggf. eine detaillierte Stellungnahme gegenüber dem Finanzamt abgeben.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
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