Frage geschrieben am 13.01.2012 06:11:17Betreff: Verbuchung von Beteiligungen
Rechtsgebiet: Buchführung
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Ist bei der Ermittlung des Veräußerungserlöses zur Berechnung der anteiligen Anschaffungskosten das FIFO-Verfahren oder das Durchschnittsverfahren heranzuziehen ?
Gewinn bei FIFO:
30.000 - 10.000 (Preis für die erste Tranche) = 20.000
Gewinn bei Durchschnitt:
30.000 - (30.000/20.000*10.000) = 30.000 - 15.000 (Durchschnittspreis von 10.000 Nominalbeteiligung) = 15.000
Antwort geschrieben am 13.01.2012 08:10:31
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Die Anwendung des FIFO-Verfahrens ist in § 256 HGB geregelt, die Anwendung des Durchschnittsverfahren bestimmt sich nach § 240 Abs.4 HGB.
Beide Vorschriften finden für das VORRATSVERMÖGEN Anwendung, das zum Umlaufvermögen gehört. Der Erwerb der von Ihnen genannten Beteiligungen an der GmbH stellt jedoch Anschaffungskosten des Anlagevermögens dar. Für Gegenstände des Anlagevermögen kann weder das FIFO- noch das Durchschnittsverfahren Anwendung finden.
Der spätere Erwerb des weiteren GmbH-Anteils führt zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten und zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut. Bei einer Veräusserung wirkt sich der Differenzbetrag zwischen Veräusserungspreis und dem Buchwert steuerlich aus.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.01.2012 08:35:09
Sehr geehrter Herr Stiller,
bitte sehen Sie mir nach dass ich, auch im Hinblick auf den Einsatz, diese Nachfrage stellen muss. Allerdings können wir Ihre Antwort bezogen auf das Beispiel nicht ganz nachvollziehen.
Wie Sie der Fragestellung entnehmen können handelt es sich um eine Teilveräußerung. D.h. nur die Hälfte der gehaltenen Beteiligung wird verkauft. Somit muss, um den Veräußerungserlös berechnen zu können, ermittelt werden, welcher Teil! der gesamten Anschaffungskosten der hälftigen Beteiligung zuzurechnen ist.
Ihre Antwort impliziert, dass die Beteiligung nurmehr als Ganzes veräußert werden könne. In der Praxis ist aber durchaus die Teilveräußerung einer Beteiligung am Stammkapital einer GmbH möglich.
Oder wollen Sie damit sagen, dass die beiden, zu zwei verschiedenen Zeitpunkten erfolgten Beteiligungen an der B GmbH, als 2 unterschiedliche Wirtschaftsgüter/Vermögensgegenstände zu behandeln und zu buchen sind ?
Sehr geehrter Herr Stiller,
bitte sehen Sie mir nach dass ich, auch im Hinblick auf den Einsatz, diese Nachfrage stellen muss. Allerdings können wir Ihre Antwort bezogen auf das Beispiel nicht ganz nachvollziehen.
Wie Sie der Fragestellung entnehmen können handelt es sich um eine Teilveräußerung. D.h. nur die Hälfte der gehaltenen Beteiligung wird verkauft. Somit muss, um den Veräußerungserlös berechnen zu können, ermittelt werden, welcher Teil! der gesamten Anschaffungskosten der hälftigen Beteiligung zuzurechnen ist.
Ihre Antwort impliziert, dass die Beteiligung nurmehr als Ganzes veräußert werden könne. In der Praxis ist aber durchaus die Teilveräußerung einer Beteiligung am Stammkapital einer GmbH möglich.
Oder wollen Sie damit sagen, dass die beiden, zu zwei verschiedenen Zeitpunkten erfolgten Beteiligungen an der B GmbH, als 2 unterschiedliche Wirtschaftsgüter/Vermögensgegenstände zu behandeln und zu buchen sind ?
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 13.01.2012 08:43:32
Sehr geehrter Ratsuchender,
das vorstehend Aufgeführte gilt auch für eine Teilveräusserung. Hier werden der hälftige Buchwert der Beteiligung dem Veräusserungswert gegenüber gestellt. Der sich dann ergebende Gewinn ist steuerpflichtig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Sehr geehrter Ratsuchender,
das vorstehend Aufgeführte gilt auch für eine Teilveräusserung. Hier werden der hälftige Buchwert der Beteiligung dem Veräusserungswert gegenüber gestellt. Der sich dann ergebende Gewinn ist steuerpflichtig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
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