Frage geschrieben am 13.01.2012 06:11:17

Betreff: Verbuchung von Beteiligungen


Rechtsgebiet: Buchführung
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
GmbH A erwirbt eine Beteiligung am Stammkapital von GmbH B (Nominal 10.000 EUR) zu einem Erwerbspreis von 10.000 EUR. Zu einem späteren Zeitpunkt erhöht GmbH A die Beteiligung um 10.000 EUR Nominal, dieses mal allerdings zu einem Erwerbspreis von 20.000 EUR. Anschließend veräußert GmbH A die Hälfte Ihrer Beteiligung an GmbH B (Nominal 10.000 EUR) für EUR 30.000.

Ist bei der Ermittlung des Veräußerungserlöses zur Berechnung der anteiligen Anschaffungskosten das FIFO-Verfahren oder das Durchschnittsverfahren heranzuziehen ?

Gewinn bei FIFO:

30.000 - 10.000 (Preis für die erste Tranche) = 20.000

Gewinn bei Durchschnitt:

30.000 - (30.000/20.000*10.000) = 30.000 - 15.000 (Durchschnittspreis von 10.000 Nominalbeteiligung) = 15.000


Antwort geschrieben am 13.01.2012 08:10:31
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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Steuerberatung
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Die Anwendung des FIFO-Verfahrens ist in § 256 HGB geregelt, die Anwendung des Durchschnittsverfahren bestimmt sich nach § 240 Abs.4 HGB.

Beide Vorschriften finden für das VORRATSVERMÖGEN Anwendung, das zum Umlaufvermögen gehört. Der Erwerb der von Ihnen genannten Beteiligungen an der GmbH stellt jedoch Anschaffungskosten des Anlagevermögens dar. Für Gegenstände des Anlagevermögen kann weder das FIFO- noch das Durchschnittsverfahren Anwendung finden.

Der spätere Erwerb des weiteren GmbH-Anteils führt zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten und zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut. Bei einer Veräusserung wirkt sich der Differenzbetrag zwischen Veräusserungspreis und dem Buchwert steuerlich aus.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.


Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater

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