Frage geschrieben am 06.10.2011 21:29:53Betreff: Verjährung eines Umsatzsteuerbescheides
Rechtsgebiet: Umsatzsteuer
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
ich war bis Mai 2000 selbständig als Kaufmann tätig, das Gewerbe wurde dann abgemeldet. Ich erhielt am 1.10.2001 einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 mit einer Nachzahlungsaufforderung. Dieser Bescheid erging nach § 164 Abs 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Es erging dann vom Finanzamt am 4.10.2002 ein erneuter Umsatzsteuerbescheid bzw. Mitteilung mit dem Vermerk: " Ihrer am 05.09.2002 eingegangenen Umsatzsteuererklärung wurde zugestimmt. Sie steht damit einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) gleich." Im Jahr 2000 wurden vom Finanzamt bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, und zwar wurde ein Bankkonto (das aber nicht mehr bestand) und eine Lebensversicherung (die zu dem Zeitpunkt auch nicht mehr bestand) gepfändet. Ich habe sodann im Jahr 2002 - 2003 mit dem Finanzamt diversen Schriftverkehr geführt, um eine Ratenzahlung gewährt zu bekommen. Das Finanzamt war dann mit monatlichen Ratenzahlungen einverstanden. Ich leistete daraufhin von Dezember 2002 bis August 2003 diese Ratenzahlungen, konnte dann aber aufgrund Arbeitslosigkeit die Zahlungen nicht mehr leisten. Der letzte Schriftverkehr mit dem Finanzamt endet im Oktober 2003, in dem ich dem Finanzamt mitteilte, dass ich wegen meiner Arbeitslosigkeit nicht mehr zahlen kann. Seitdem (also seit August 2003) habe ich nichts mehr vom Finanzamt erhalten.
Nun habe ich am 1.10.2011 eine Vollstreckungsankündigung über den Restbetrag aus dem Umsatzsteuerbescheid von 2000 und über einen Umsatzsteuer-Restbetrag aus 1999 per Zustellungsurkunde erhalten mit immensen Säumniszuschlägen, die noch die eigentliche Umsatzsteuerforderung um einiges übersteigen und mit der Aufforderung, den Gesamtbetrag sofort zu bezahlen.
Meine Frage ist:
1. Verjährt die Steuerschuld aus dem Umsatzsteuerbescheid nach gewisser Zeit (könnte ich mich dann auf § 228 AO berufen?) oder ist der Bescheid wie ein Titel, der 30 Jahre Gültigkeit hat? Könnte ich mich evtl. auf Verwirkung berufen?
2. Wieviele Jahre bin ich verpflichtet, die Steuer-Unterlagen aufzubewahren, teilweise kann ich die Forderung des Finanzamtes nicht mehr nachvollziehen, weil ich die Unterlagen nicht mehr habe.
Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus.
Antwort geschrieben am 07.10.2011 08:12:49
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Ein Steueranspruch aus einem Steuerbescheid kann dann nicht mehr eingefordert werden, wenn die Zahlungsverjährung eingetreten ist. Nach § 228 AO beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre.
Nach § 229 Abs.1 AO beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, für die Umsatzsteuer 2002 wäre der Beginn der Verjährung der 31.12.2002 und das Ende der 31.12.2007.
In Ihrem Falle war aber die Verjährung durch Zahlungsaufschub (Ratenzahlung) nach § 231 Abs. 1 AO unterbrochen. Nach § 231 Abs. 4 AO beginnt dann mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, eine neue 5-jährige Verjährungsfrist. Wenn auf Grund des Schriftwechsels mit dem Finanzamt im Oktober 2003 Ihnen kein neuer Vollstreckungsaufschub durch das Finanzamt mitgeteilt wurde, dann beginnt die neue Verjährungsfrist am 31.12.2003 und endet am 31.12.2008, d.h. die Umsatzsteuer 2002 wäre verjährt. Auch die festgesetzten Säumniszuschläge wären dann nicht rechtmäßig.
Für das Jahr 1999 haben Sie keine Angaben zur Fälligkeit gemacht. Wenn dieselben Voraussetzungen wie für 2002 vorliegen, dann dürften auch diese Forderungen verjährt sein.
Mit den Vollstreckungsstellen der Finanzämter ist nicht zu spaßen. Sie sollten daher umgehend die Einrede der Verjährung geltend machen. Wegen der Kompliziertheit des Sachverhalts, sollten Sie einen Steuerberater einschalten, der die entsprechenden Anträge stellen kann.
Wenn Sie für die Jahre 1999 und 2002 keine Unterlagen mehr haben, dann können Kopien vom Finanzamt angefordert werden.
Wenn Sie es wünschen, kann ich in dieser Angelegenheit gerne für Sie tätig werden unter Anrechnung der hier ausgelobten Erstberatungsgebühr.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
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