Frage geschrieben am 20.12.2008 11:01:52

Betreff: Verjährung


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

2001 Steuerprüfung (97/98/99)

FA verlangt in 97 eingegangene Gelder eines Privatverkaufs von 1996 (Übergang des Wirtschaftsgutes in 96) zu versteuern.

2001 Widerspruch gegen den durch Steuerprüfung geänderten Steuerbscheid betreffend 1997. Der Privatverkauf 1996 ist durch schriftlichen Kaufvertrag 1996 belegt.

Endgültige Entscheidung Steuerjahr 1997 ist noch nicht ergangen.
Letzte Stellungnahme von FA 2004. Alle weiteren Schreiben blieben bis heute unbeantwortet. Sachbearbeiter angeblich mehrmals gewechselt.

Telefonat im Dez. 2008: Jetztige Sachbearbeiterin akzeptiert endlich, dass es sich um einen Verkauf in 1996 gehandelt hat, verneint aber, dass es sich um einen Privatverkauf gehandelt hätte und schlägt nun vor, den Verkauf steuerlich zumindest in 96 nach zu erfassen/nachzuversteuern.

Bescheid 1996 ist endgültig. 1996 war nicht Gegenstand der Prüfung

Frage:
Kann nach über 10 Jahren der endgültige Steuerbescheid von 1996 nachträglich von Seiten des FA geändert werden?

Kann das FA nach Jahren der Untägigkeit, so ganz einfach eine angebliche (!) Steuerschuld in ein anderes Jahr verlagern, ohne auf die Frage des privaten, steuerfreien Verkaufs einzugehen?

Mit freundlichen Grüßen
G.


Antwort geschrieben am 20.12.2008 12:12:44
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.

Nach Ihrer Sachverhaltsdarlegung liegt ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid für 1996 vor, dieses Jahr 1996 ist von dem Prüfungsumfang nicht umfasst, der Prüfungszeitraum wurde auch nicht erweitert.

Das Verfahrensrecht enthält eine Reihe von Vorschriften, die Änderung von bestandskräftigen Steuerbescheiden regeln.

Für das Finanzamt handelt es sich um eine "neue Tatsache" iSd. § 173AO, dann hätte allerdings seit 2001 schon eine Änderung des Bescheides 1996 erfolgen können. In 2008 ist hierfür die Festsetzungsfrist abgelaufen. Entscheidend ist, ob der Verkauf mit Zufluss des Geldes in 1997 oder mit Abschluss des Vertrages in 1996 steuerliche Wirkung zeigt. Mangels Kenntnis der Regelung im Kaufvertrag kann ich hierzu leider keine verbindliche Aussage treffen.

1997 ist noch nicht abschließend veranlagt. Eine rechtsmittelfähige Entscheidung des FA liegt erst dann vor, wenn die Veranlagungsstelle einen neuen Einkommensteuerbescheid erlässt. Der Betriebsprüfungsbericht allein ist nicht entscheidend.
Auf Grund der Verfahrensvorschriften §§ 169 bis 171 AO ist nach Ihrer Sachverhaltsschilderung keine Änderung möglich.

Um eine Sicherheit zu erhalten, sollten Sie darauf bestehen, dass Ihnen das Finanzamt schriftlich bestätigt, dass dieser streitige Sachverhalt im Jahr 1996 vorliegt und nicht im Prüfungszeitraum.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen,

mit freundlichen Grüßen

M. Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

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