Frage geschrieben am 06.06.2010 10:47:08Betreff: Verkauf einer Eigentumswohnung unter Verkehrswert
Rechtsgebiet: Schenkungssteuer
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
Tante besitzt eine 2-Zimmer-ETW (52,29 qm) mit einem - lt. mündlicher Schätzung eines Maklers - Verkehrwert von 100.000 - 135.000 EUR
Diese ETW soll an den Neffe zu der aktuelle bei der finanzierenden Bank valutierenden Grundschuld verkauf werden; mithin 68.500 EUR. Hierüber wird eine notarieller Kaufvertrag abgeschlossen.
Eine Nachfrage beim zuständigen Finanzamt ergab, dass in dieser Konstellation wohl dennoch Schenkungssteuer anfallen könnte, da unter Wert verkauft wird.
Die ebenfalls befragte Bewertungsstelle Immobilien beim Finanzamt konnte aber keine Angaben zum steuerlichen Wert der immobilie oder der Höhe der Schenkungssteuer machen, da "im Großraum bisher keinerlei Immobilienbewertungen vorgenommen wurden und auch eine solche Anfrage bisher noch nie vorlag".
Fragen hierzu:
1) Ist in dieser Fallkonstellation tatsächlich Schenkungssteuer zu entrichten, obwohl ein Kauf vorliegt?
2) Ist die Schenkung immer aktiv dem Finanzamt zu melden oder wird diese aus den verfügbaren Daten angenommen (Preis bei Erstkauf der Wohnung höher als jetziger Verkaufspreis)? Was passiert wenn die Anzeige nicht aktiv gemacht wird?
3) Lässt sich anhand der vorliegenden Daten errechnen oder schätzen in welcher Maximalhöhe Schenkungssteuer anfällt. Das Finanzamt bewertet nach dem Schawertverfahren.
4) Gibt es eine Möglichkeit die Schenkungssteuerschuld zu mindern bzw. diese zu umgehen?
Antwort geschrieben am 06.06.2010 12:39:31
frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Chalet Seaada als RSS-Feed abonnieren!
Steuerberater/ Dipl. Kaufmann Chalet Seaada
Freiweide 7, 21029 Hamburg, Tel: 04034836886, Fax: 0407212413
Steuerberatung
Bewertungen: 14
Freiweide 7, 21029 Hamburg, Tel: 04034836886, Fax: 0407212413
Steuerberatung
Bewertungen: 14
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
In Ihrem Fall liegt eine sogenannte gemischte Schenkung vor gem. §7 Abs.1 ErbStG iVm R 17 ErbStR.Diese liegt vor, wenn ein Gegenstand zum Teil entgeltlich und zum Teil unentgeltlich erworben wird. Ein Kauf unter dem Verkehrswert führt zu einer gemischten Schenkung.
Für die Ermittlung der Bereicherung aus einer gemischten Schenkung und für die Ermittlung ihres Steuerwerts ist als Besteuerungstatbestand der freigebigen Zuwendung die bürgerlich-rechtliche Bereicherung des Bedachten anzusehen.
Als bürgerlich-rechtliche Bereicherung gilt somit bei einer gemischten Schenkung der Unterschied zwischen dem Verkehrswert der Leistung des Schenkers und dem Verkehrswert der Gegenleistung des Beschenkten.
Die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage wird bei der gemischten Schenkung ermittelt, indem der Steuerwert der Leistung des Schenkers (z.B. bei der gemischten Grundstücksschenkung der festgestellte Grundstückswert) in dem Verhältnis aufgeteilt wird, in dem der Verkehrswert der Bereicherung des Beschenkten (z.B. Verkehrswert des Grundstücks nach Abzug der Gegenleistungen des Beschenkten oder des Werts der Leistungsauflagen) zu dem Verkehrswert des geschenkten Vermögens (z.B. des Grundstücks) steht. Der Steuerwert der freigebigen Zuwendung als schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage ist nach folgender Formel zu ermitteln:
(Steuerwert der Leistung des Schenkers x Verkehrswert der Bereicherung des Beschenkten)/ Verkehrswert der Leistung des Schenkers= Steuerwert der freigebigen Zuwendung.
Der Steuerwert der ETW ermittelt sich durch die §§180 ff. des BewG. Demnach werden Wohnungswerte grundsätzlich im Vergleichswertverfahren ermittelt.Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs mitgeteilten Vergleichspreise.
Zunächst muss also auf dieser Grundlage die ETW bewertet werden, damit eine Schenkungsteuer ermittelt werden kann.
Sie müssen für das Jahr in dem die gemischte Schenkung stattfindet eine Schenkungsteuererklärung abgeben.Dies ist Pflicht.
Ihre Tante gehört gem. § 15 ErbStG zu der Steuerklasse 3. Sie haben somit einen Freibetrag von 20.000 Euro
Als Leser können Sie
oder Steuerprofi Seaada direkt*
*Weitere Informationen und eine Übersicht der 123recht.net Dienste finden Sie hier.
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-steuerprofi.de:












