Frage geschrieben am 14.12.2011 15:54:36

Betreff: Verlust aus Veräußerung von französischen GmbH-Anteilen


Rechtsgebiet: Einkommenssteuer
Einsatz: € 70,00
Status: Beantwortet
Lieber Steuerprofi,

Sachverhalt wie folgt: Anteilskauf 5% an französischer GmbH im Jahr 2008 - Verkauf aller 5% im Jahr 2010 - Veräußerungsverlust EUR 22.499 - Anteile waren im Privatvermögen (unbeschränkt steuerpflichtige, natürliche Person)

Wir haben erfahren, dass mangels 5-jähriger Haltedauer der §17 EStG mit den Konsequenzen für die Verlustverrechnung mit anderen, positiven Einkunftsarten des Kalenderjahres 2010 nicht zur Anwendung kommt und fragen daher:
Ist nun der erlittene Verlust im Rahmen der ESt-Erklärung 2010 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (verrechenbar mit anderen Kapitaleinkünften) anzusetzen oder aber evtl. doch in der Anlage G (trotz Nichtvorliegens der 5-jährigen Haltedauer)??

Herzlichen Dank für Ihre Mühe!


Antwort geschrieben am 14.12.2011 16:57:24
Dr. Yanqiong Bolik
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Mit den 5%-Anteilen liegt in Ihrem Fall eine wesentliche Beteiligung i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG vor.

Sie haben die Beteiligung zwar nicht mindest 5 Jahre lang gehalten. Der entgeltliche Erwerb dieser Beteiligung in 2008 hat jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre zur Begründung einer wesentlichen Beteiligung geführt. Der Verlust ist daher nach § 17 Abs. 2 Satz 6 Buchst. b Satz 2 EStG zu berücksichtigen.

Der Veräußerungsverlust ist in Anlage G nach Teileinkunftsverfahren gemäß § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG iVm § 3c EStG zu erfassen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin

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