Frage geschrieben am 06.12.2011 19:32:11

Betreff: Verlust des Eigentumsanteils an einer Wohnung wegen Bürgschaft


Rechtsgebiet: Einkommenssteuer
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
Frau X war Ende der 80er Jahre verheiratet und hat 1990 mit ihrem damaligen Ehemann zusammen eine Eigentumswohnung gekauft. Die Finanzierung wurde in den Folgejahren mit § 10e gefördert. Kurz darauf erfolgt Scheidung des Ehepaars. Beide vereinbaren, die Wohnung fertigzufinanzieren, Exmann bleibt in der Wohnung und zahlt seiner Exfrau Miete. 15 Jahre lang funktioniert das problemlos. 2005 ist die Wohnung abbezahlt. Der Exmann gründet eine Firma und Frau X bürgt zur Absicherung seiner Kredite mit ihrer Hälfte der Wohnung. 2010 geht der Exmann pleite, zahlt keine Miete mehr und bedient seine Kredite bei seiner Bank nicht mehr. Seine Bank beantragt Zwangsvollstreckung und Frau X verliert wegen ihrer Bürgschaft Anfang 2011 ihren Eigentumsanteil. Frau X muss jetzt die Einkommensteuererklärung für 2010 abgeben. Das Finanzamt wird ja sicher zunächst einmal wie auch in den Jahren zuvor die Anlage V verlangen. 2010 hat ihr Exmann aber schon keine Miete mehr gezahlt. Muss sie befürchten, dass zurückliegende §10e-Steuervergünstigungen zurückbezahlt werden müssen?


Antwort geschrieben am 06.12.2011 23:06:06
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151 4
RSS-Feed frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Marlies Zerban als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass die nachfolgenden steuerrechtlichen Hinweise nur eine erste Orientierung bieten können und eine persönliche Beratung nicht ersetzen können.
Kleine Abweichungen in der Sachverhaltsschilderung von der
tatsächlichen Situation können zu einem völlig anderen Ergebnis führen.

Die Frage der Berechtigung zur Förderung nach § 10e EStG ist grundsätzlich unabhängig von der Frage der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu sehen.

Der Abzug nach § 10e EStG wurde für solche Objekte wie im vorliegenden Fall für einen Zeitraum von acht Jahren seit dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung gewährt. Hier konnte daher eine Förderung bis einschließlich 1998 gewährt werden. Voraussetzung war jedoch immer, dass die Wohnung selbst genutzt war. Dies lag laut Sachverhaltsschilderung nicht während des kompletten Förderungszeitraums vor. Im Jahr nach dem Auszug konnte die Ehefrau den Abzugsbetrag nicht mehr geltend machen. Wenn dies dennoch geltend gemacht wurde und dem Finanzamt nicht aufgefallen ist, dass die Voraussetzungen mangels Selbstnutzung nicht mehr vorlagen, kann hier ein Fall von Steuerhinterziehung vorliegen, längstens aber durch Abgabe der Steuererklärung 1998.
So lange wurde die Vergünstigung nach § 10e EStG längstens gewährt.
.
Diese Tat ist jedoch nach zehn Jahren verjährt. Wurde die Steuererklärung 1998 in 1999 abgegeben und veranlagt, ist im Jahr 2011 diese Tat verjährt. Dann kann das Finanzamt den Sachverhalt aus dem Jahr 1998 nicht noch einmal neu aufrollen.

Auch steuerstrafrechtlich kann der Vorfall nicht noch einmal aufgerollt werden, da die "Tat" vor mehr als 10 Jahren begangen wurde.

Es ist zu empfehlen, den Sachverhalt genau zu prüfen zu lassen im Hinblick auf andere Gründe für eine Ablaufhemmung.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen, für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


§ 10 e EStG

(1) 1Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungskosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden (Bemessungsgrundlage) im Jahr der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 Prozent, höchstens jeweils 10 124 Euro, und in den vier darauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 Prozent, höchstens jeweils 8 437 Euro, wie Sonderausgaben abziehen. 2Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Wohnung hergestellt und in dem jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 (Abzugszeitraum) zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochenendwohnung ist.


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Hat Ihnen der Steuerberater weitergeholfen?

Wie verständlich war der Steuerberater?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Steuerberater?

Empfehlen Sie diesen Steuerberater weiter?
Bewertung:
Fragen perfekt beantwortet! Vielen herzlichen Dank!



Lesezeichen hinzufügen:

Schnell einen Steuerberater fragen:

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort vom Steuerberater
Frage stellen