Frage geschrieben am 06.12.2011 19:32:11Betreff: Verlust des Eigentumsanteils an einer Wohnung wegen Bürgschaft
Rechtsgebiet: Einkommenssteuer
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
Antwort geschrieben am 06.12.2011 23:06:06
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
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ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass die nachfolgenden steuerrechtlichen Hinweise nur eine erste Orientierung bieten können und eine persönliche Beratung nicht ersetzen können.
Kleine Abweichungen in der Sachverhaltsschilderung von der
tatsächlichen Situation können zu einem völlig anderen Ergebnis führen.
Die Frage der Berechtigung zur Förderung nach § 10e EStG ist grundsätzlich unabhängig von der Frage der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu sehen.
Der Abzug nach § 10e EStG wurde für solche Objekte wie im vorliegenden Fall für einen Zeitraum von acht Jahren seit dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung gewährt. Hier konnte daher eine Förderung bis einschließlich 1998 gewährt werden. Voraussetzung war jedoch immer, dass die Wohnung selbst genutzt war. Dies lag laut Sachverhaltsschilderung nicht während des kompletten Förderungszeitraums vor. Im Jahr nach dem Auszug konnte die Ehefrau den Abzugsbetrag nicht mehr geltend machen. Wenn dies dennoch geltend gemacht wurde und dem Finanzamt nicht aufgefallen ist, dass die Voraussetzungen mangels Selbstnutzung nicht mehr vorlagen, kann hier ein Fall von Steuerhinterziehung vorliegen, längstens aber durch Abgabe der Steuererklärung 1998.
So lange wurde die Vergünstigung nach § 10e EStG längstens gewährt.
.
Diese Tat ist jedoch nach zehn Jahren verjährt. Wurde die Steuererklärung 1998 in 1999 abgegeben und veranlagt, ist im Jahr 2011 diese Tat verjährt. Dann kann das Finanzamt den Sachverhalt aus dem Jahr 1998 nicht noch einmal neu aufrollen.
Auch steuerstrafrechtlich kann der Vorfall nicht noch einmal aufgerollt werden, da die "Tat" vor mehr als 10 Jahren begangen wurde.
Es ist zu empfehlen, den Sachverhalt genau zu prüfen zu lassen im Hinblick auf andere Gründe für eine Ablaufhemmung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen, für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
§ 10 e EStG
(1) 1Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungskosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden (Bemessungsgrundlage) im Jahr der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 Prozent, höchstens jeweils 10 124 Euro, und in den vier darauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 Prozent, höchstens jeweils 8 437 Euro, wie Sonderausgaben abziehen. 2Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Wohnung hergestellt und in dem jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 (Abzugszeitraum) zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochenendwohnung ist.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.12.2011 18:57:56
Sehr geehrte Frau Zerban,
vielen Dank für Ihre Antwort. Daraufhin habe ich nochmals mir Frau X gesprochen und sie hat versichert, nach dem Auszug keinen 10e mehr in Anspruch genommen zu haben. Aber sie hat dann wohl immer AfA nach § 7b in der Anlage V mit der eingenommenen Miete gegengerechnet und das Finanzamt hat dies nie beanstandet. Darf ich mir die kurze Nachfrage erlauben, ob nach dem Verlust der Wohnung aus der AfA der vergangenen Jahre Nachteile in Form von Rückforderungen des Finanzamts entstehen können? Herzlichen Dank im Voraus.
Sehr geehrte Frau Zerban,
vielen Dank für Ihre Antwort. Daraufhin habe ich nochmals mir Frau X gesprochen und sie hat versichert, nach dem Auszug keinen 10e mehr in Anspruch genommen zu haben. Aber sie hat dann wohl immer AfA nach § 7b in der Anlage V mit der eingenommenen Miete gegengerechnet und das Finanzamt hat dies nie beanstandet. Darf ich mir die kurze Nachfrage erlauben, ob nach dem Verlust der Wohnung aus der AfA der vergangenen Jahre Nachteile in Form von Rückforderungen des Finanzamts entstehen können? Herzlichen Dank im Voraus.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 08.12.2011 09:39:55
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn das Finanzamt die Abschreibung für den Gebäudeanteil
bisher anerkannt hat, wird Frau X dies auch in der Steuererklärung 2010 geltend machen können. Wenn bisher nur Verluste aus Vermietung entstanden sind, kann das Finanzamt die Vorjahre nur ändern, wenn die Steuerbescheide insoweit vorläufig waren. Sind diese bestandskräftig, kann eine Änderung nicht rückwirkend erfolgen. Auch die Eigenheimzulage, die ihr während der Jahre der Selbstnutzung zustand, muss nicht zurück gezahlt werden. Wenn im Jahr 2010 mangels Mieteinnahmen nun ein höherer Verlust entsteht, muss Frau X darlegen, dass sie ernsthaft noch die Miete von dem Ex-Mann verlangen wird. Sonst kann sie keine Kosten geltend machen.
Sollte sie hier später noch Mietzahlungen erhalten, muss sie sie in dem Jahr versteuern, in dem sie ihr zufließen, § 11 EStG.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn das Finanzamt die Abschreibung für den Gebäudeanteil
bisher anerkannt hat, wird Frau X dies auch in der Steuererklärung 2010 geltend machen können. Wenn bisher nur Verluste aus Vermietung entstanden sind, kann das Finanzamt die Vorjahre nur ändern, wenn die Steuerbescheide insoweit vorläufig waren. Sind diese bestandskräftig, kann eine Änderung nicht rückwirkend erfolgen. Auch die Eigenheimzulage, die ihr während der Jahre der Selbstnutzung zustand, muss nicht zurück gezahlt werden. Wenn im Jahr 2010 mangels Mieteinnahmen nun ein höherer Verlust entsteht, muss Frau X darlegen, dass sie ernsthaft noch die Miete von dem Ex-Mann verlangen wird. Sonst kann sie keine Kosten geltend machen.
Sollte sie hier später noch Mietzahlungen erhalten, muss sie sie in dem Jahr versteuern, in dem sie ihr zufließen, § 11 EStG.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin













