Frage geschrieben am 13.02.2008 18:32:00

Betreff: Verlustfeststellung für Erststudium


Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Hallo,

ich möchte beim Finanzamt eine Verlustfeststellung/-vortrag erreichen.

Ich habe von 2001-2004 ein Erststudium absolviert, im Anschluss ein Zweitstudium (2004-2007). Bei den Kosten für das Zweitstudium sehe ich kein Problem (da es sich hier um eine Fortbildung handelt, kann ich die Kosten ja sowieso als Werbungskosten geltend machen).

Beim Erststudium dürfte es laut Rechtssprechung bis Ende 2003 das gleiche sein, oder? Beim Finanzamt habe ich nachgefragt, dort war man sich noch nicht ganz schlüssig, ob ich denn bis zum Jahr 2001 die Verlustfeststellung machen kann. Dort meinte man, dass ich wegen Fristen rückwirkend nur bis 2005 meine Steuererklärung machen kann. Dem ist doch aber nicht so, oder?

Nun zu meiner eigentlichen Frage: Wenn ich jetzt diese doch sehr hohen Kosten bzw. Verluste aus 2001-2006 mit in das Jahr 2007 nehme, in dem ich erstmals verdient habe, bis zu welchem Betrag werden die mir angerechnet (bis zur steuerfreien Höchstgrenze von ca. 8000€ oder bis 0€?) bzw. wie kann ich sie auch in die Folgejahre mitnehmen?
Ich habe Bedenken, ob sich der Aufwand überhaupt lohnt, denn mit meinen Kosten von 2007 bekomme ich wahrscheinlich schon die gesamten Steuern des Jahres zurück. Und wenn ich die Verluste in 2008 nicht oder nur zu einem geringen Teil geltend machen kann, hab ich wohl wenig davon.

Ich hoffe, meine Frage ist einigermaßen verständlich beschrieben und ich danke für die Beantwortung.

Mit besten Grüßen


Antwort geschrieben am 14.02.2008 08:27:36
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
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Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gemessen an Ihrem Einsatz und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Die Feststellung von Verlusten kann solange nachgeholt werden, als Sie für künftige Einkommensteuerfestsetzungen von Bedeutung ist. In diesem Zusammenhang verweise ich auf das BFH- Urteil vom 12.6.2002 BFH/NV 2002 S. 1506. Sie können daher die Verluste aus den Jahren 2001 ff, zumindest bis zum Jahr 2003 noch feststellen lassen. Durch die Gesetzesänderung 2004, hier sind Aufwendungen für ein Erststudium nur noch als Sonderausgaben abzugsfähig, würde ein derartiger Verlust nicht mehr festgestellt werden. Da aber zweifelhaft ist, ob die Neuregelung in 2004 verfassungsrechtlich einwandfrei zustande gekommen ist, da die Einbringung der Änderungsvorschläge (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, § 12 Nr. 5 EStG) erst im Finanzausschuss erfolgte, könnte ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip vorliegen, denn der Öffentlichkeitsgrund und der Parlamentsvorbehalt wurden nicht genügend beachtet. Desweiteren kann auch das rückwirkende In-Kraft-Treten des erst am 26.7.2004 veröffentlichten Gesetzes bereits zum 1.1.2004 angefochten werden. Daher sollten Sie auch in 2004 für das Erststudium die Verluste geltend machen und dann wegen der Ablehnung durch das Finanzamt, gegen den Bescheid Einspruch einlegen.

Ob und wie sich die Verluste auswirken, kann von hier aus ohne Einsicht in die Unterlagen nicht beurteilt werden. Sie sollten hierbei die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater




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Auf Nachfrage hin, bekam ich eine zufriedenstellende Antwort. Allerdings finde ich den Hinweis auf den Einsatz (30€) überflüssig. Beantwortet der Steuerprofi fragen "gemessen am Einsatz", drängt sich der Gedanke auf, dass ich bei einem niedrigen Einsatz eine schlechtere Antwort bekomme bzw. umgekehrt. Empfindet der Steuerprofi den Einsatz als zu niedrig, sollte er die Frage unbeantwortet lassen. Entweder beantwortet ein anderer die Frage für den entsprechenden Einsatz oder der Ratsuchende erhöht seinen Einsatz, damit er eine Antwort bekommt. Denn so funktioniert ja letztendlich ein Markt...



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