Frage geschrieben am 13.02.2008 18:32:00Betreff: Verlustfeststellung für Erststudium
Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
ich möchte beim Finanzamt eine Verlustfeststellung/-vortrag erreichen.
Ich habe von 2001-2004 ein Erststudium absolviert, im Anschluss ein Zweitstudium (2004-2007). Bei den Kosten für das Zweitstudium sehe ich kein Problem (da es sich hier um eine Fortbildung handelt, kann ich die Kosten ja sowieso als Werbungskosten geltend machen).
Beim Erststudium dürfte es laut Rechtssprechung bis Ende 2003 das gleiche sein, oder? Beim Finanzamt habe ich nachgefragt, dort war man sich noch nicht ganz schlüssig, ob ich denn bis zum Jahr 2001 die Verlustfeststellung machen kann. Dort meinte man, dass ich wegen Fristen rückwirkend nur bis 2005 meine Steuererklärung machen kann. Dem ist doch aber nicht so, oder?
Nun zu meiner eigentlichen Frage: Wenn ich jetzt diese doch sehr hohen Kosten bzw. Verluste aus 2001-2006 mit in das Jahr 2007 nehme, in dem ich erstmals verdient habe, bis zu welchem Betrag werden die mir angerechnet (bis zur steuerfreien Höchstgrenze von ca. 8000€ oder bis 0€?) bzw. wie kann ich sie auch in die Folgejahre mitnehmen?
Ich habe Bedenken, ob sich der Aufwand überhaupt lohnt, denn mit meinen Kosten von 2007 bekomme ich wahrscheinlich schon die gesamten Steuern des Jahres zurück. Und wenn ich die Verluste in 2008 nicht oder nur zu einem geringen Teil geltend machen kann, hab ich wohl wenig davon.
Ich hoffe, meine Frage ist einigermaßen verständlich beschrieben und ich danke für die Beantwortung.
Mit besten Grüßen
Antwort geschrieben am 14.02.2008 08:27:36
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gemessen an Ihrem Einsatz und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Die Feststellung von Verlusten kann solange nachgeholt werden, als Sie für künftige Einkommensteuerfestsetzungen von Bedeutung ist. In diesem Zusammenhang verweise ich auf das BFH- Urteil vom 12.6.2002 BFH/NV 2002 S. 1506. Sie können daher die Verluste aus den Jahren 2001 ff, zumindest bis zum Jahr 2003 noch feststellen lassen. Durch die Gesetzesänderung 2004, hier sind Aufwendungen für ein Erststudium nur noch als Sonderausgaben abzugsfähig, würde ein derartiger Verlust nicht mehr festgestellt werden. Da aber zweifelhaft ist, ob die Neuregelung in 2004 verfassungsrechtlich einwandfrei zustande gekommen ist, da die Einbringung der Änderungsvorschläge (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, § 12 Nr. 5 EStG) erst im Finanzausschuss erfolgte, könnte ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip vorliegen, denn der Öffentlichkeitsgrund und der Parlamentsvorbehalt wurden nicht genügend beachtet. Desweiteren kann auch das rückwirkende In-Kraft-Treten des erst am 26.7.2004 veröffentlichten Gesetzes bereits zum 1.1.2004 angefochten werden. Daher sollten Sie auch in 2004 für das Erststudium die Verluste geltend machen und dann wegen der Ablehnung durch das Finanzamt, gegen den Bescheid Einspruch einlegen.
Ob und wie sich die Verluste auswirken, kann von hier aus ohne Einsicht in die Unterlagen nicht beurteilt werden. Sie sollten hierbei die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.02.2008 09:16:06
Sehr geehrter Herr Stiller,
vielen Dank zunächst für Ihre Antwort. Das BFH-Urteil ist mir bekannt, nur war ich dank des Finanzbeamten unsicher wegen der Fristen. Da ich 2004 nur etwa ein halbes Jahr im Erststudium war, tangiert mich die erwähnte(verfassungsmäßig einwandfrei oder nicht) Gesetzesänderung relativ wenig.
Meine eigentliche Frage sehe ich allerdings nicht beantwortet: Bis zu welcher Höhe werden die Verluste aus den Jahren 2001-2006 auf mein Einkommen im Jahr 2007 angerechnet? Werden die Verluste gegen mein komplettes Einkommen gerechnet oder nur bis zum Grundfreibetrag von ca. 8000€ oder ähnliches?
Ich verstehe auch nicht, warum Sie nicht sagen können, ob und wie sich die Verluste auswirken. Ist dies nicht eine ganz normale plus-/minus-Rechnung, also Einnahmen-Ausgaben=Verlust oder eben kein Verlust mehr?
Selbstverständlich werde ich bei Bedarf und zu gegebener Zeit auch die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen. Aber bitte haben Sie Verständnis, dass ich mich selbst umfassend informieren möchte und mich auf die Kompetenz anderer (siehe Finanzamt) nicht verlassen möchte.
Mit besten Grüßen
Sehr geehrter Herr Stiller,
vielen Dank zunächst für Ihre Antwort. Das BFH-Urteil ist mir bekannt, nur war ich dank des Finanzbeamten unsicher wegen der Fristen. Da ich 2004 nur etwa ein halbes Jahr im Erststudium war, tangiert mich die erwähnte(verfassungsmäßig einwandfrei oder nicht) Gesetzesänderung relativ wenig.
Meine eigentliche Frage sehe ich allerdings nicht beantwortet: Bis zu welcher Höhe werden die Verluste aus den Jahren 2001-2006 auf mein Einkommen im Jahr 2007 angerechnet? Werden die Verluste gegen mein komplettes Einkommen gerechnet oder nur bis zum Grundfreibetrag von ca. 8000€ oder ähnliches?
Ich verstehe auch nicht, warum Sie nicht sagen können, ob und wie sich die Verluste auswirken. Ist dies nicht eine ganz normale plus-/minus-Rechnung, also Einnahmen-Ausgaben=Verlust oder eben kein Verlust mehr?
Selbstverständlich werde ich bei Bedarf und zu gegebener Zeit auch die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen. Aber bitte haben Sie Verständnis, dass ich mich selbst umfassend informieren möchte und mich auf die Kompetenz anderer (siehe Finanzamt) nicht verlassen möchte.
Mit besten Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 14.02.2008 10:04:31
Sehr geehrte Ratsuchende,
der Abzug des Verlustabzugs ist in § 10d Abs. 2 EStG geregelt,diesen Absatz habe ich nachstehend angefügt. Hieraus ergibt sich, dass der Verlust vom Gesamtbetrag der Einkünfte, dies ist die Summe der 7 Einkunftsarten, die das EStG kennt, VORRANGIG vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzügen zu verrechnen=abzuziehen ist, sodass es durchaus möglich ist,dass das zu versteuernde Einkommen bei null liegt oder sogar negativ wird. Wie gesagt, dies hängt von der Höhe der Einkünfte ab.
Ich habe Verständnis für Ihr Anliegen, dass Sie sich zu diesem Themenkomplex umfassend informieren möchten, jedoch ist der Umfang meiner Antwort auch von der Höhe des Honorars abhängig.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
§ 10d Absatz 2 EStG 2007
(2) 1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag). 2Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro. 3Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden konnten.
Sehr geehrte Ratsuchende,
der Abzug des Verlustabzugs ist in § 10d Abs. 2 EStG geregelt,diesen Absatz habe ich nachstehend angefügt. Hieraus ergibt sich, dass der Verlust vom Gesamtbetrag der Einkünfte, dies ist die Summe der 7 Einkunftsarten, die das EStG kennt, VORRANGIG vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzügen zu verrechnen=abzuziehen ist, sodass es durchaus möglich ist,dass das zu versteuernde Einkommen bei null liegt oder sogar negativ wird. Wie gesagt, dies hängt von der Höhe der Einkünfte ab.
Ich habe Verständnis für Ihr Anliegen, dass Sie sich zu diesem Themenkomplex umfassend informieren möchten, jedoch ist der Umfang meiner Antwort auch von der Höhe des Honorars abhängig.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
§ 10d Absatz 2 EStG 2007
(2) 1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag). 2Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro. 3Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden konnten.
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