Frage geschrieben am 25.02.2008 18:11:00Betreff: Verlustfeststellungsantrag (Werbungskosten für Erststudium)
Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
zum Sachverhalt:
Ich habe am 21.12.2007(Eingang FA) beim Finanzamt Anträge für die Einkommenssteuererklärung (Erklärung zur Feststellung des
verbleibenden Verlustvortrags) rückwirkend für die Jahre 2001 bis einschliesslich 2003 (Jahre in denen ich studiert hatte) gestellt.
Nach den Urteilen des BFH (BFH-Urteil vom 1.3.2006, XI R 33/04, BFH/NV 2006 S. 1204)ist es doch möglich, dass ehemalige Studenten auch nachträglich für die Jahre des abgeschlossenen Erststudiums im Rahmen eines Antrags auf Feststellung eines Verlustvortrages vorweggenommene Werbungskosten für die entstandenen Studienkosten geltend machen können.
Für die Jahre in denen ich studiert habe, liegt für mich auch kein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, da ich als Student kein Einkommen hatte und dann auch keine Einkommenssteuererklärung abgab.
Habe also beim FA den Anträge Erklärung des verbleibenden Verlustvortrages gestellt.
Nun schickt mir das FA ein Schreiben, in dem drin steht, dass meine Anträge auf Drchführung der Einkommensteuerveranlagungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EstG. am 31.12.2003 abgelaufen wären und deshalb abgelehnt werden müssen, wenn keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist vorliegen.
Nun meine Frage:
1.
Wie empfehlen Sie mir vorzugehen. Ist ein Einspruch sinnvoll mit dem Hinweis (anhängige Verfassungsbeschwerden und Ruhen des Verfahrens (Az. 2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06.?
2.
Was ist mit § 181 Abs. 5 AO?
Der § 181 Abs. 5 AO hat dafür gesorgt, dass es quasi keine Fristen für den Verlustfeststellungsantrag gab. So konnten zum Beispiel ehemalige Studenten auch noch nach Jahren ihre Studienkosten als Verlust feststellen lassen und in späteren Jahren mit ihren Einnahmen verrechnen (BFH-Urteil vom 1.3.2006, XI R 33/04, BFH/NV 2006 S. 1204).
Frist zur Abgabe eines eventuellen Antrags auf Wiedereinsetzug zum vorigem Stand ist der 03.03.2008.
Vielen Dank für Ihre Hilfe und Antwort
-- Einsatz geändert am 26.02.2008 21:22:21
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Steuerprofi ersucht
geschrieben am 25.02.2008 18:18:11
Sehr geehrter Ratsuchender,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass vom Schwierigkeitsgrad her, 25 Euro für diesen Problemkreis nicht angemessen sind. Sie sollten Ihren Einsatz deutlich erhöhen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
geschrieben am 25.02.2008 18:18:11
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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Sehr geehrter Ratsuchender,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass vom Schwierigkeitsgrad her, 25 Euro für diesen Problemkreis nicht angemessen sind. Sie sollten Ihren Einsatz deutlich erhöhen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
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Antwort geschrieben am 27.02.2008 08:32:07
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besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
In Ihrem Falle erscheint mir eine detaillierte Überprüfung der Unterlagen unerlässlich. Nur dann kann eine verbindliche Einschätzung erfolgen.
Der Hinweis des Finanzamtes auf § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG geht fehl, da es nicht auf die Abgabefrist der Einkommensteuererklärung ankommt, sondern auf die Festsetzungsfrist, d.h. solange ein Steueranspruch überhaupt festgesetzt bzw. festgestellt werden kann. War die Feststellungsfrist am 18.12.2006, dem Stichtag des Inkrafttretens des JStG 2007, noch nicht abgelaufen, so ist eine Verlustfeststellung möglich. Dies bedeutet, dass Verlustfeststellungsbescheide auf jeden Fall innerhalb der für die Einkommensteuerbescheide geltenden Verjährungsfristen, also 7 Jahre, ergehen können. Wenn also ein Verlust zum 31.12.2003 festgestellt werden soll, muss wie folgt gerechnet werden:
Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs.2 Nr. 2 AO : 31.12.2006
Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Ziff.2 AO: 31.12.2010
Sie sollten daher gegen die Ablehnungsverfügung des Finanzamtes Einspruch einlegen unter Hinweis, dass die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Sie müssen das Finanzamt darauf hinweisen, dass es nicht auf die Abgabefrist nach § 46 EStG sondern auf die Festsetzungsfrist gem. den §§ 169, 170 AO ankommt. Selbstverständlich sollten Sie auf die von Ihnen genannten anhängigen Verfassungsbeschwerden ergänzend hinweisen, da alle Optionen offen gehalten werden müssen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Einschätzung des Problems gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.02.2008 22:26:54
Vielen Dank für die schnelle Antwort hat mir sehr geholfen.Ich werde vorsorglich mal Einspruch einlegen und abwarten.
Vielen Dank für die schnelle Antwort hat mir sehr geholfen.Ich werde vorsorglich mal Einspruch einlegen und abwarten.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 29.02.2008 07:31:04
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
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Ulrich Stiller
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