Frage geschrieben am 21.11.2010 12:14:15Betreff: Verlustverrechnung/Verlustvortrag beim stillen Gesellschafter
Rechtsgebiet: Einkommenssteuer
Einsatz: € 60,00
Status: Beantwortet
ich bitte um Unterstützung bei folgendem Thema:
1.) Im Nov. 2009 wurde zwischen mir (stiller Gesellschafter, natürliche Person) und einem Familienangehörigen (Einzelunternehmer) eine stille Gesellschaft bzgl. der Errichtung und des Betriebs einer Solaranlage errichtet.
2.) Die Beteiligung an stillen Reserven wurde im Wege eines schriftlichen Vertrags ausgeschlossen. Die rechte des stillen Gesellschafters wurden auf die der § 230ff. HGB beschränkt. Es wurde eine Gewinn- und Verlustbeteiligung in Höhe des Anteils des stillen Gesellschafters an der Kapitalaufbringung (49,9%) ohne feste Vergütung, aber mit Beschränkung auf 35% der entstehenden Gewinne vereinbart. Die Aufbringung der stillen Einlage erfolgte aus Eigemitteln. Gewinnermittlung: Einnahmen-Überschussrechnung.
3.) Im Jahr 2009 (Errichtungsjahr) entstand aus der Errichtung der Solaranlage ein Verlust i.H.v. EUR 6.000 (u.a. durch Vorsteuerauszahlungen im Dezember 2009).
4.) In der Einkommenssteuererklärung 2009 erfasste der stille Gesellschafter den anteiligen Verlust (gerundet EUR 3.000) in der Anlage KAP und beantragte die Verrechnung mit anderen positiven Einküften aus Kapitalvermögen (keine Kursgewinne) sowie Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags (entsprechendes Kreuz auf Mantelbogen und Anlage KAP).
5.) Im Einkommenssteuerbescheid 2009 für den stillen Gesellschafter wurde der Verlust vom FA erst einmal überhaupt nicht berücksichtigt. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass Verluste aus einer Mitunternehmerschaft/Bruchteilsgemeinschaft/Erbengemeinschaft erst nach Einreichung einer einheitlichen und gesonderten Feststellungserklärung berücksichtigt werden könne.
6.) Hierauf legte der stille Gesellschafter Einspruch ein. Begründung: typische stille Gesellschaft bedeuten Erträge aus Kapitalvermögen, keine Verteilung von Einkünften aus Gewerbebetrieb.
7.) Mittlerweile hat das FA nach längerer Prüfung eine Zwischenantwort geschickt und teilt mit, dass dem Ansinnen des stillen Gesellschafters nicht entsprochen werden könne. Das FA verweist auf § 20 Abs. 1 Nr. 4 S.2 EStG i.V.m. § 15 Abs. 4 S.6-8 EStG. § 10s EStG wäre nicht anwendbar. Der Verlust aus der stillen Beteiligung sei zwar i.H.v. EUR 3.000 entstanden, aber nicht verrechenbar mit anderen Einkünften.
Offensichtlich sieht das FA den stillen Gesellschafter trotz der vertraglichen Regelungen aus 2.) als Mitunternehmer an.
8.) Fragen:
8a.) Nehmen wir an, dass tatsächlich beim stillen Gesellschafter Mitunternehmerschaft besteht (was ich angesichts der vertraglichen Regelungen bestreite, aber offensichtlich nur vor dem FG geklärt werden kann):
Besteht eine Möglichkeit, den Verlust aus 2009 in folgende Jahre vorzutragen und diesen mit künftigen Gewinnen aus der stillen Beteiligung zu verrechnen? § 15 Abs. 4 S.8 EStG klingt für mich als natürliche Person bedrohlich, denn das würde ja bedeuten, dass ich auf dem Verlust aus 2009 sitzen bleibe, ab 2010 aber meine anteiligen Gewinne ungekürzt versteuern müsste und beim Einzelunternehmer nur sein Anteil als Verlust aus Gewerbebetrieb gewirkt hat. Kann das wirklich sein? Die Regelung des BMF-Schreibens vom 22.12.09 (Nr.4) würde ja ins Leere laufen.
8b.) Was muss ich machen, damit ich - falls ein Verlustvortrag möglich ist, beim FA einreichen? Der Einspruch ist formell noch nicht entschieden.
8c.) Besteht für den "worst case" aus 8a.) eine Möglichkeit, den Vertrag über die stille Gesellschaft rückwirkend in eine GbR umzudeuten bzw. umzuformen, damit ich für 2009 Verluste aus Gewerbebetrieb geltend machen kann und der auf Ebene des stillen Gesellschafters entstandene Verlust nicht unwirksam ist? Wie gesagt, der Einspruch ist noch nicht formell entschieden.
Vielen Dank!











