Frage geschrieben am 16.12.2009 03:44:34Betreff: Vermögensbewertung GbR
Rechtsgebiet: Erbschaftssteuer
Einsatz: € 100,00
Status: Geschlossen
Es erfolgte die gesetzliche Erbfolge. Das elterliche Vermögen ist somit zu 75% auf Elternteil B und 25% auf das Kind in eine GbR aufgegangen. Das Haus entsprechend ebenso (mit Grundbucheintragungsänderung).
Im weiteren Verlauf erfolgte eine Entnahme von Vermögenswerten, so dass Elternteil B Lebensversicherungen als alleiniger Versicherungsnehmer mit dem Risiko Kind (versicherte Person) abgeschlossen hatte. Ursprünglich war der Ansatz die 2/3-Berechnungsgrundlage des alten Steuerrechts nutzen zu können.
Im Kalenderjahr 2007 ist die Immobilie vollständig auf das Kind überschrieben worden. Ein Nießbrauchsrecht von 12 TSD Euro per Anno ist notariell beglaubigt worden. Grundbucheintragungsänderungen sind erneut vorgenommen worden. Schenkungssteuer ist nicht fällig geworden die Überschreibung nicht explizit dem FA mitgeteilt worden. FA sollte über die Grundbucheintragungsänderung eine automatische Information erhalten.
Pro Steuerjahr erfolgte stets die GbR-Abrechnung 75:25. Die Lebensversicherungen generierten hierbei kein Steueraufkommen.
Aus dem GbR-Vermögen ist ohne Ansehen der Beteiligungsverhältnisse permanent Vermögen zur Kostendeckung der Pflegekosten Elternteil B in erheblichem Umfang entnommen worden. Das schmälerte das Vermögen und zerrte die Verzinsungen vollständig auf.
Aus dem Nießbrauchsrecht sind keine Geldflüsse entstanden
(z.B. Mieten an das Kind, etc.).
In 2007 ist, neben der Überschreibung der Immobilie, eine Generalvollmacht für alle Lebensbereiche vom Elternteil B auf das Kind, ebenfalls notariell beglaubigt, eingerichtet worden. Kosten, die durch die Immobilie verursacht wurden, insbesondere auch Verträge, wie Energielieferung oder Grundbesitzabgaben sind weiterhin auf dem Namen Elternteil B gelaufen, aber aus dem GbR-Vermögen gespeist worden.
Elternteil B ist in Juni 2009 verstorben.
Es ergeben sich nun folgende Fragestellungen:
Wie hoch ist die Immobilie in der Steuererklärung anzusetzen, wenn gilt
- Verkehrswert ca. 160 TSD Euro
- Nießbrauchsrecht aus Vertrag 7/2007 zu 12 TSD per Anno
- vor Schenkung 7/2007 hatte das Kind bereits 25% Immobilienanteil
- Immobilie wird von Kind nicht bezogen, sondern verkauft
Wie errechnen sich die Vermögenswerte?
(Anm. Freibetragsgrenzen & Steuerklasse sind bekannt)
Variante A:
Lebensversicherung + GbR-Vermögen x 0,75 = Erbschaft
Variante B:
Lebensversicherung x 1,00 + GbR x 0,75 = Erbschaft
Variante C:
Lebensversicherung x 1,00 + GbR x Faktor = Erbschaft
und Faktor errechnet sich aus der Entnahme zu Lebzeiten
(Also die Aufteilung 75:25 neu ermitteln, da Entnahme erfolgte)
Variante D:
Durch die ständigen Entnahmen, u.a. Pflegekosten, hat Elternteil B an die GbR eine "virtuelle" Schuld aufgebaut, die von der Erbmasse abziehbar ist.
Variante E:
Es ist Phantasie gefragt
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Steuerprofi ersucht
geschrieben am 16.12.2009 11:51:48
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre diversen Fragestellungen gehen weit über eine Erstberatung hinaus und können auf keinen Fall für 100 Euro beantwortet werden. Sie sollten sich die Angelegenheit direkt mit einem Steuerberater besprechen oder den Sachverhalt im Rahmen einer Direktanfrage an einen hier aufgeführten Steuerberater bearbeiten zu lassen. Hier wäre dann m.E. ein Einsatz von 400 Euro Ihrerseits die unterste Grenze, damit Sie eine zutreffende Einschätzung erhalten können.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
geschrieben am 16.12.2009 11:51:48
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
Bewertungen: 196
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre diversen Fragestellungen gehen weit über eine Erstberatung hinaus und können auf keinen Fall für 100 Euro beantwortet werden. Sie sollten sich die Angelegenheit direkt mit einem Steuerberater besprechen oder den Sachverhalt im Rahmen einer Direktanfrage an einen hier aufgeführten Steuerberater bearbeiten zu lassen. Hier wäre dann m.E. ein Einsatz von 400 Euro Ihrerseits die unterste Grenze, damit Sie eine zutreffende Einschätzung erhalten können.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Frage vom Fragesteller weiter eingegrenzt
geschrieben am 16.12.2009 18:56:50
Es geht letztlich um 2 Fragen:
Wie ist die Immobilie zu bewerten?
Wie ist das vererbte Vermögen zu bewerten?
Die Einschränkunge ergeben sich aus der detaillierten Beschreibung der Istsituation.
geschrieben am 16.12.2009 18:56:50
Es geht letztlich um 2 Fragen:
Wie ist die Immobilie zu bewerten?
Wie ist das vererbte Vermögen zu bewerten?
Die Einschränkunge ergeben sich aus der detaillierten Beschreibung der Istsituation.












