Frage geschrieben am 23.12.2010 16:23:49Betreff: Vermietetes Haus von Limited an GbR verkaufen
Rechtsgebiet: Kapitalgesellschaften
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Da wir bei Verkauf aber ggf. nicht auf eine oder mehrere Wohnung sitzen bleiben wollten und die Marktlage derzeit unseres Erachtens kein Verkauf zulässt haben wir uns endschieden das Objekt zu behalten.
Die Kosten für die Limited sind sehr hoch („Steuerberater IHK, Verwaltung der Limited, etc."). Des Weiteren müssen wir uns Gehalt zahlen für unsere kleinen Überschüsse und zum guten Schluss wird das Gebäude noch abgeschrieben und schmälert weiter unsere kleinen Gewinne. Deshalb überlegen wir uns das Haus wieder an die GbR zu verkaufen. Die Verkaufskosten von ca. 5% hätten sich in 6 Jahren schon amortisiert und der Arbeitsaufwand wäre viel geringer. Nachteile beim Verkauf („Spekulationssteuer") sind uns bekannt. Wir denken aber eher daran das Objekt 10 Jahre zu behalten.
Und nun zu meinen Fragen.
1. Macht das Sinn?
2. Wie hoch sollte der Verkaufspreis liegen? Der Buchwert liegt bei ca. 260.000€. Die Verbindlichkeiten Aufgrund von Gesellschafterdarlehen bei ca. 280.000€.
3. Ich habe gelesen das die GbR auch eine Bilanz erstellen muss ab einem Gewinn von 25.000€ oder einen Umsatz von 260.000€. An die 25.000€ Gewinn könnten wir durch den Verkauf an die GbR und der dadurch resultierenden Mieteinnahmen bald kommen. Ist diese Bilanz und alles was dahinter steckt gleichzusetzen mit dem Aufwand der Limited? Denn dann kämen wir ja vom Regen in die Traufe.
Antwort geschrieben am 23.12.2010 18:07:01
frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Chalet Seaada als RSS-Feed abonnieren!
Steuerberater/ Dipl. Kaufmann Chalet Seaada
Freiweide 7, 21029 Hamburg, Tel: 04034836886, Fax: 0407212413
Steuerberatung
Bewertungen: 14
Freiweide 7, 21029 Hamburg, Tel: 04034836886, Fax: 0407212413
Steuerberatung
Bewertungen: 14
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Gebotes sowie der Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworte:
1. Sie müssen immer beachten nicht in den gewerblichen Grundstückshandel zu kommen. Das bedeutet, wenn Sie nach 10 Jahren das Gebäude nicht im Ganzen verkaufen, sondern weiterhin vor haben einzelne Wohnungen zu verkaufen und unter anderem in 5 Jahren mehr als 3 Wohnungen verkaufen, wird Ihre GbR gewerblich und damit auch der Verkauf des anderen Hauses gefährdet in Bezug auf die Steuerpflicht.
2.Der Verkaufspreis muss auf dem Niveau wie unter fremden Dritten liegen. Dies bedeutet, Sie müssen sich nach den Verkaufspreisen in Ihrer Region richten.
3. Solange Ihre GbR nur vermögensverwaltend tätig ist und nicht gewerblich, besteht keine Buchhaltungspflicht. Dazu gehört, dass Sie die GbR nicht im Handelsregister eintragen lassen und keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigen.
Sie müssen demnach nur eine Einnahem-Überschussrechnung erstellen und eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung. Was im Grunde genommen natürlich auch eine Buchhaltung erfordert.
Wenn Sie können, können Sie diese auch selber erstellen.
Ansonsten müssen Sie mit Ihrem Steuerberater über die unterschiedlichen Kosten sprechen.
Alternativ könnten Sie auch ein UG gründen. Dies hätte den Vorteil, dass Sie dies eine deutsche Gesellschaft wäre, wodurch die Kosten in England gespart werden könnten.
Mit freundlichen Grüßen und schöne Weihnachten
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.12.2010 20:33:20
Danke für die schnelle Antwort, wenn ich Sie richtig interpretiere sehen Sie nur bedenken in Punkt eins. Dieser Punkt ist mir bekannt und dessen bin ich mir auch bewusst.
Wenn wir also als Eigentümergemeinschaft in der GbR auch die 25.000€ Gewinn im Jahr überschreiten brauchen wir trotzdem keine Bilanz erstellen, auch das hört sich gut an. Eine Einnahmen-Überschussrechnung und eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung habe ich bereits für das andere Objekt gemacht und stellen kein Hindernis und vor allem keine Kosten dar.
Sehen Sie denn sonst noch andere Bedenken?
Leider ist das Jahr schon so weit fortgeschritten, sodass sich ein Verkauf unter Absprache mit der Bank dieses Jahr wohl kaum noch realisieren lässt. Sollte der Verkauf z.B. im Februar stattfinden, aber der wirtschaftliche Übergang bereits zum 01.01.2011 an die GbR übergehen muss dann noch für 2011 eine Bilanz der Limited erstellt werden?
Ihnen und Ihrer Familie ebenfalls schöne Festtage
Danke für die schnelle Antwort, wenn ich Sie richtig interpretiere sehen Sie nur bedenken in Punkt eins. Dieser Punkt ist mir bekannt und dessen bin ich mir auch bewusst.
Wenn wir also als Eigentümergemeinschaft in der GbR auch die 25.000€ Gewinn im Jahr überschreiten brauchen wir trotzdem keine Bilanz erstellen, auch das hört sich gut an. Eine Einnahmen-Überschussrechnung und eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung habe ich bereits für das andere Objekt gemacht und stellen kein Hindernis und vor allem keine Kosten dar.
Sehen Sie denn sonst noch andere Bedenken?
Leider ist das Jahr schon so weit fortgeschritten, sodass sich ein Verkauf unter Absprache mit der Bank dieses Jahr wohl kaum noch realisieren lässt. Sollte der Verkauf z.B. im Februar stattfinden, aber der wirtschaftliche Übergang bereits zum 01.01.2011 an die GbR übergehen muss dann noch für 2011 eine Bilanz der Limited erstellt werden?
Ihnen und Ihrer Familie ebenfalls schöne Festtage
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 23.12.2010 23:57:21
bis zur Beendigung der Limited müssen Sie noch eine Bilanz erstellen lassen.Darum kommen Sie leider nicht herum.
Schon mal schöne Weihnachten.
bis zur Beendigung der Limited müssen Sie noch eine Bilanz erstellen lassen.Darum kommen Sie leider nicht herum.
Schon mal schöne Weihnachten.
Als Leser können Sie
oder Steuerprofi Seaada direkt*
*Weitere Informationen und eine Übersicht der 123recht.net Dienste finden Sie hier.
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-steuerprofi.de:












