Frage geschrieben am 09.03.2010 20:15:18Betreff: Vermietung & Verpachtung oder doch Gewerbe?
Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Ich vermiete eine Wohnung in München. Möbliert. Und zu einem stolzen Preis. Diese Wohnung habe ich gekauft, die Erträge aus der Vermietung gebe ich in der Steuererklärung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. Soweit so gut.
Nun habe ich festgestellt dass die möblierte Vermietung gut läuft und eine weitere Wohnung angemietet welche ich (mit Zustimmung der Eigentümerin) untervermiete. Auch möbliert. Aus zu einem stolzen Preis.
Auf Nachfrage hat sich nun mein Finanzamt geweigert (kein Witz!) mir mitzuteilen ob die Einkünfte aus dem 2. Vermietobjekt nun
1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
Oder
2. De facto gewerbliche Einkünfte sind. (habe kein Gewerbe angemeldet)
Um nun der großen Überraschung am Jahresende vorzubeugen die Frage an Sie:
1. Wie bewerten Sie die Situation,
2. welche Vorgehensweise (nichts tun und abwarten, Gewerbeanmeldung, noch was anderes) würden Sie mir empfehlen?
3. Falls die Einkünfte aus der Vermietung der 2. Wohnung gewerblich sind, müsste ich dann von meinen Mietern auch Mehrwertsteuer fordern oder sind Mieten für Wohnraum von Privatpersonen umsatzsteuerbefreit?
Ich freue mich auf Ihre Antwort und verbleibe,
Mit freundlichen Grüßen
Herr F.
Antwort geschrieben am 09.03.2010 22:47:34
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Steuerberater Werner Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
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im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Die von Ihnen hier beschriebene Vermietungstätigkeit (Vermietung von Wohnungen im Privatvermögen; sog. private Vermögensverwaltung) beschreibt quasi den Hauptanwendungsfall des §21 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung).
Zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt nach §21 Abs.1 S.1 Nr.1 EStG auch die Vermietung von Zimmern, sofern sie nicht gewerbsmäßig (wie etwa bei Hotels) erfolgt (vgl. z.B. FG Hamburg, Urteil v. 22.11.2001, I 1053/97).
Und Entsprechendes gilt, wenn Räume im Wege der Untervermietung überlassen werden (wobei die an den Hauptvermieter gezahlte Miete bei Ihnen als Untervermieter grds. als Werbungskosten abziehbar ist). Vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 8.8.1969, VI R 299/67, BStBl 1969 II S.683.
Etwaige Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d §15 EStG sind im vorliegenden Falle daher nicht ersichtlich (zur Abgrenzung der Vermögensverwaltung von gewerblicher Tätigkeit vgl. auch R 15.7 Abs.1 EStR sowie H 15.7 Abs.2 EStH).
Zur Umsatzsteuer: Einkünfte aus einer solchen hier beschriebenen Vermietungstätigkeit sind grds. nach §4 Nr.12 S.1 UStG umsatzsteuerbefreit.
Warum Ihnen das Finanzamt diese, wie ich meine, recht eindeutige Auskunft nicht geben konnte oder wollte, ist in der Tat verwunderlich.
Ich hoffe, Ihnen hiermit ausreichend weitergeholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
- Steuerberater -
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.
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Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)
Steuerberater Werner Seiter
Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht
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