Frage geschrieben am 06.04.2009 14:49:05Betreff: Vermietung von Appartements
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
ein Hotel vermietet Appartements mit 19 % Ust. Nun soll angeblich bei Vermietung eines solchen Appartements länger als 3 Monate an ein und dieselbe Person es sich um Einkünfte aus Vermietung handeln, sprich es wird ein Mietvertrag geschlossen mit dem Mieter des Appartements und somit muss keine Ust. mehr berechnet werden. Der Mieter ist aber eigentlich nicht die Person an sich, sondern die Firma, für die der Mieter arbeitet. Ist diese Handhabung korrekt so?
Antwort geschrieben am 06.04.2009 15:48:08
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Die Vermietung von Wohnraum ist nach § 4 Nr. 12 UStG von der Umsatzbesteuerung freigestellt. Umsatzsteuerpflichtig ist jedoch die kurzfristige Vermietung von Wohn-und Schlafräumen. Hierunter fällt auch die von Ihnen genannte kurzfristige Beherbergung in den Hotelappartements. Dabei wird von einer kurzfristigen Beherbergung dann gesprochen, wenn das Mietverhältnis auf eine Dauer von weniger als SECHS (6) Monaten angelegt ist (BFH v. 27.10.1993, XI R 69/90, BFH/NV 1994, 744). Ist das Mietverhältnis auf nicht länger als 6 Monate angelegt, dann liegt in der Regel Umsatzsteuerpflicht vor. Der Abschluss eines langfristigen Mietvertrags kann ein Indiz dafür sein, dass die Vermietung auch langfristig beabsichtigt sein wird (vgl. BFH v. 25.1.1996, V R 6/95, BFH/NV 1996, 583). Werden Räume einer Appartementanlage über 6 Monate, andere jedoch unter 6 Monaten vermietet, ist die Vermietung nur insoweit steuerfrei, als die Räume eindeutig und in leicht nachprüfbarer Weise zur nicht nur vorübergehenden Beherbergung von Fremden bereitgehalten werden. Werden die Räume jedoch wahlweise zu einer lang- oder kurzfristigen Vermietung angeboten, sind sämtliche Umsätze steuerpflichtig, denn dann werden die Räume auch noch zu einer vorübergehenden Beherbergung bereitgehalten (BFH v. 20.4.1988, X R 5/82, BStBl II 1988, 795).
Die von Ihnen geschilderte Situation muss nun an Hand der Vertragsunterlagen und dem insgesamten Verhalten des Vermieters untersucht werden, um eine abschliessende Beurteilung abgeben zu können. Auf keinen Fall gilt aber die von Ihnen genannte Drei-Monatsfrist sondern die von mir genannte Sechs-Monatsfrist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
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