Frage geschrieben am 29.11.2010 17:04:22

Betreff: Verrechnung von Altschulden mit Steuerguthaben nach Eheschließung


Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Guten Tag,

mein Freund und ich wollen im Dezember 2010 heiraten.

Er hatte aus einer gewerblichen Tätigkeit Schulden bei mehreren Gläubigern, u.a. auch beim Finanzamt, die vor 2005 entstanden sind. Diesbezüglich kam im Mai 2010 ein außergerichtlicher Vergleich zustande. In einem Schreiben an das Finanzamt hatte der Anwalt meines Freundes den Plan für das Finanzamt konkretisiert. Er schrieb: "Außerdem sollte das Recht zur Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen erhalten bleiben. Dies sieht der Plan bereits vor – hiermit konkretisiere ich den Plan für Sie in diesem Punkt und bestätige ergänzend, das mit Steuerrückerstattungsansprüchen weiterhin aufgerechnet werden kann, sofern der Steuertatbestand für die Rückerstattung vor der Planerfüllung liegt. Sollte in der Zukunft eine Erstattungssituation für die Zeit bis zur Erfüllung des Vergleichs entstehen, sind die Erstattungen mit der ansonsten erlassenen Steuerschuld aufrechenbar."
Mein Freund zahlte die in diesem Vergleich vereinbarten Beträge an die Gläubiger im Juni 2010 fristgerecht mit einem Mal (keine Ratenzahlung).

Ich habe nun mal durchgerechnet, was wir bei der Steuererklärung 2010 mit der Kombination ich Steuerklasse 3, er Steuerklasse 5 und gemeinsamer Veranlagung zurückbekommen würden, da wir durch die Eheschließung m.E. so behandelt werden würden, als wenn wir schon das ganze Jahr verheiratet waren. In einem solchen Szenario ergibt sich ein Guthaben im vierstelligen Bereich. Mein Freund hat nur bis April 2010 Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit und seit Mai 2010 nur 100 Euro aus selbstständiger Arbeit erzielt. Damit entstand sein Anteil des Steuerguthabens hauptsächlich vor Planerfüllung, da die Schuld ja erst im Juni 2010 bezahlt wurde. Bei einer getrennten Veranlagung in den LStKlassen 3 und 5 (verheiratet), wobei ja sein Anteil dann wahrscheinlich verrechnet werden würde, würde sich für mich eine geringere Steuerrückzahlung ergeben, als wenn ich als Single in LStKl 1 (nicht verheiratet) veranlagt werden würde. Für uns macht also nur eine gemeinsame Veranlagung Sinn, in der höchstens der Steueranteil meines Freundes verrechnet werden, im besten Falle aber gar keine Verrechnung erfolgen würde. Das haben wir alles durchgerechnet.

Konkret also meine Frage: Darf das Finanzamt bei der kommenden Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2010 bei gemeinsamer Veranlagung (Ehegattensplitting) gar nicht, nur den Anteil meines Freundes oder das komplette Guthaben in unserem konkreten Fall verrechnen? Wo ist das im Gesetz geregelt? Wie wird der Anteil im Falle einer Verrechnung berechnet? Uns geht es bei der Frage hauptsächlich darum, eine Entscheidungsgrundlage für oder gegen eine Eheschließung noch in diesem Jahr zu finden.

Für eine schnelle Antwort bin ich sehr dankbar.

Beste Grüße

-- Einsatz geändert am 29.11.2010 20:08:55

-- Einsatz geändert am 29.11.2010 21:54:18

-- Einsatz geändert am 30.11.2010 09:11:54


Antwort geschrieben am 30.11.2010 10:50:39
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Johannes Weßling
An der Germania Brauerei 1, 48159 Münster, Tel: +491725320434, Fax: +492513967116
Steuerberatung
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Sehr geehrter Interessent,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Gebotes sowie der Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworte:

a) Sie können beruhigt die Zusammenveranlagung wählen.
b) In der Steuererklärung sollten Sie als Erstattungsbankkonto das Konto der Ehefrau angeben.
c) Die Zusammenveranlagung führt nicht dazu, dass die Ehegatten Gesamtgläubiger der Steuererstattung werden. Vielmehr erhält derjenige Ehegatte, der die Steuern tatsächlich gezahlt hat, seine Steuern zurück. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehegatte noch Steuerschulden hat. Auch bei Zusammenveranlagung bleiben die Ehegatten als zwei Steuersubjekte bestehen.
d) Die Aufteilung erfolgt in dem Verhältnis, in dem die Steuererstattungen bei einer getrennten Veranlagung anfallen würden.
e) Rechtsgrundlage hierzu ist § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG. Rechtsprechung hierzu: BFH Urteil vom 13.02.1996 - VII R 89/95 (BStBl II 1996, 436)

Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling

Meine Homepage: www.wessling-steuer.de

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