Frage geschrieben am 05.09.2011 17:48:16Betreff: Verrechnung von Spekulationsverlusten
Rechtsgebiet: Kapitalvermögen
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
a) Gewinne/Verluste aus dem Verkauf von Aktien vor/nach 2008.
b) Gewinne/Verluste aus dem Verkauf Derivaten (Zertifikate, CFDs, Termingeschäfte) auf Aktien vor/nach 2008. Hierbei werden Wetten auf Aktien abgeschlossen, ohne sie zu erwerben.
c) Gewinne/Verluste aus dem Verkauf anderer Derivate (Zertifikate, CFDs,Termingeschäfte) vor/nach 2008.
d) Zinseinnahmen, Dividenden
e) Gewinne aus unternehmerischen Beteiligungen (Ausschüttungen aus der eigenen GmbH).
d) Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.
Weiterhin stellt sich die Frage auf wieviele Jahre Verluste vor- bzw. rückgetragen werden können.
Antwort geschrieben am 05.09.2011 21:28:19
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MScBM Ralf Wittrock
Scharnhorststraße 14, 48151 Münster, Tel: 0251 20318118, Fax: 032 121277650
Steuerberatung
Bewertungen: 16
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gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Plattform.
Ich arbeite die einzelnen Kategorien ansonsten nach den von ihnen vergebenen Buchstaben ab. Wie Sie wissen, sind Verluste vom Fiskus nicht gerne gesehen. Sie interessiert (zum Glück) ja nur ein Teilbereich der Verlustverwertung, aber der ist leider schon kompliziert genug. Beachten Sie bitte, dass ich an dieser Stelle nicht jedes kleinste Detail darstellen kann. Ich versuche, auf Kosten der Lesbarkeit, aber zu Gunsten einer gewissen Vollständigkeit, an relevanten Stellen die Gesetzesstellen zu zitieren.
Wenn Sie mehrere Depots bei verschiedenen Banken unterhalten, können Sie aktuell, also im Regime der Abgeltungsteuer, eine Verrechnung zwischen den Depots nur erlangen, wenn Sie rechtzeitig vor Jahresablauf eine spezielle Verlustbescheinigung bei den Banken beantragen.
Ich gehe sinnvollerweise immer nur speziell auf die Verlustverrechnungsmöglichkeit ein, da Gewinne bzw. positive Einkünfte immer in dem Jahr steuerpflichtig sind, in dem sie steuerrechtlich entstehen. Gemindert werden sie dann eben ggf. durch eine Verrechnung mit Verlusten, soweit dies möglich ist.
Zur Rücktrag-/Vortragsmöglichkeit (§ 10d EStG):
Verlustrücktrag ist grundsätzlich nur in das der Verlustentstehung vorangehende Jahr möglich. Mengenmäßig begrenzt auf 511.500 EUR (das Doppelte bei Ehegatten). Allerdings ist ein Verlustrücktrag für sämtliche Kapitaleinkünfte im Sinne des § 20 EStG nicht möglich.
Verlustvortrag ist zeitlich unbegrenzt möglich. Mengenmäßig begrenzt auf 1 Mio. EUR (das Doppelte bei Ehegatten), darüber hinaus nur zu 60 % des verbleibenden Gesamtbetrags der Einkünfte.
Qualitativ gilt immer die jeweilige Beschränkung wie folgend beschrieben, wenn nach der unterjährigen Verrechnung etwas übrigbleibt.
Zu a)
a.1) Vor 2008: Sog. Altverluste gem. § 23 EStG a.F. (a.F. = alte Fassung) können nach vorne bis 2013 und nur mit Veräußerungsgewinnen gem. § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden, also nicht mit laufenden Kapitaleinnahmen wie z. B. Zinseinkünfte (§ 23 Abs. 3 Satz 9-10 EStG).
a.2) Nach 2008: Verluste nur verrechenbar mit Aktienveräußerungsgewinnen (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG).
Zu b)
b.1) Vor 2008: wie a.1. (Es handelt sich ebenfalls um Spekulationseinkünfte im Sinne des § 23 EStG a.F.)
b.2) Nach 2008: Verluste können mit anderen Kapitaleinkünften im Sinne des § 20 EStG, außer mit Aktiengewinnen, verrechnet werden.
Zu c)
c.1) vor 2008: Es dürfte sich meines Erachtens in der Regel um Veräußerungsverluste im Sinne des § 23 EStG a.F. handeln. Dann gilt dasselbe wie unter a.1).
c.2) nach 2008: Verluste können mit anderen Kapitaleinkünften im Sinne des § 20 EStG, außer mit Aktiengewinnen, verrechnet werden.
Zu d)
Ein Verrechnung der Gewinne ist nur mit Verlusten aus Kapitalvermögen möglich, allerdings nicht mit Aktienveräußerungsverlusten
Zu e)
Es handelt sich um laufende Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Verrechnung möglich wie unter d).
Zu f) (bei Ihnen versehentlich d))
Die Einkünfte sind nicht mit Verlusten aus dem Kapitalvermögenbereich verrechenbar.
Ich hoffe, ich konnte die Fragen grundsätzlich und einigermaßen verständlich beantworten. Falls ich gefragte Fallvarianten übersehen haben sollte, die Sie interessieren, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion oder geben Sie mir einen kurzen Hinweis per mail, damit ich die Antwort ggf. ergänzen kann.
Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock, MScBM
Steuerberater
Tel.: +49 251 20318118
ralf.wittrock@rw-up.de
www.rw-up.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.09.2011 19:04:34
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ich hätte noch zwei Nachfragen:
1.) Stimmt meine Annahme, dass die Verrechnung von Verlusten Vorrang vor der Günstigerprüfung mit dem persönlichen Steuersatz hat, d.h. es werden erst die Verluste abgezogen und dann die Günstigerprüfung durchgeführt?
2.) Punkt e) überrascht mich ein wenig. Ich bin davon ausgegangen, dass wesentliche Beteiligungen (100% Gesellschafter der GmbH) seit 2009 nach dem Teileinkünfte-Verfahren behandelt werden. In meinem Steuerprogramm seht hierzu "Sind Sie mittelbar oder unmittelbar an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ... können auf Antrag die Kapitalerträge in die Veranlagung einbezogen und dort nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert werden". Gibt es hier eine Wahlmöglichkeit? Falls ja, wie wirkt sich diese auf die Verlustverrechnung aus.
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ich hätte noch zwei Nachfragen:
1.) Stimmt meine Annahme, dass die Verrechnung von Verlusten Vorrang vor der Günstigerprüfung mit dem persönlichen Steuersatz hat, d.h. es werden erst die Verluste abgezogen und dann die Günstigerprüfung durchgeführt?
2.) Punkt e) überrascht mich ein wenig. Ich bin davon ausgegangen, dass wesentliche Beteiligungen (100% Gesellschafter der GmbH) seit 2009 nach dem Teileinkünfte-Verfahren behandelt werden. In meinem Steuerprogramm seht hierzu "Sind Sie mittelbar oder unmittelbar an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ... können auf Antrag die Kapitalerträge in die Veranlagung einbezogen und dort nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert werden". Gibt es hier eine Wahlmöglichkeit? Falls ja, wie wirkt sich diese auf die Verlustverrechnung aus.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 06.09.2011 19:53:54
1.) Ihre Annahme ist richtig. Die Option zur Veranlagung mit dem Regelsteuersatz bezieht sich nur auf den Tarif, nicht auf die sonstigen Regelungen zu Kapialeinkünften.
2.) Das Wahlrecht zur Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren besteht, da Sie zu mehr als 25 % an der GmbH beteiligt sind. Sie haben hier ein Wahlrecht, welches Sie aktiv in der Einkommensteuererklärung ausüben müssen. Die Option gilt dann für vier weitere Veranlagungszeiträume für die betroffene Beteiligung. Danach können Sie wieder optieren. Sie können auch früher die Option zurückziehen, dann dürfen Sie allerdings nie wieder für diese Beteiligung auf das Teileinkünfteverfahren optieren.
Für die Verlustverrechnung sieht es dann so aus, dass die Einkünfte (natürlich nur 60 %; die restlichen 40 % sind dann ja steuerfrei) mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden können (Storg, in Frotscher, EStG, § 32d EStG Rz. 44), bei Ihnen also aus Buchstabe f) :-| Faktisch also gar nicht mehr, es sei denn Sie hätten z.B. noch negative Vermietungseinkünfte. Mit Verlusten aus Kapitalvermögen, gleich welcher Art, erfolgt dann also keine Verrechnung mehr. Ein Vorteil der Option wäre, dass Sie Werbungskosten, dann aber nur zu 60 %, geltend machen können. (Man hat die Option in das Gesetz geschrieben, weil ansonsten ein Finanzierungsaufwand für GmbH Beteiligungen im Privatvermögen gar nicht mehr hätte geltend gemacht werden können. Die Option ist übrigens auch dann möglich, wenn Sie nur zu mindestens 1% beteiligt sind, dabei aber gleichzeitig für die GmbH tätig sind.)
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen gedient zu haben.
Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock
1.) Ihre Annahme ist richtig. Die Option zur Veranlagung mit dem Regelsteuersatz bezieht sich nur auf den Tarif, nicht auf die sonstigen Regelungen zu Kapialeinkünften.
2.) Das Wahlrecht zur Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren besteht, da Sie zu mehr als 25 % an der GmbH beteiligt sind. Sie haben hier ein Wahlrecht, welches Sie aktiv in der Einkommensteuererklärung ausüben müssen. Die Option gilt dann für vier weitere Veranlagungszeiträume für die betroffene Beteiligung. Danach können Sie wieder optieren. Sie können auch früher die Option zurückziehen, dann dürfen Sie allerdings nie wieder für diese Beteiligung auf das Teileinkünfteverfahren optieren.
Für die Verlustverrechnung sieht es dann so aus, dass die Einkünfte (natürlich nur 60 %; die restlichen 40 % sind dann ja steuerfrei) mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden können (Storg, in Frotscher, EStG, § 32d EStG Rz. 44), bei Ihnen also aus Buchstabe f) :-| Faktisch also gar nicht mehr, es sei denn Sie hätten z.B. noch negative Vermietungseinkünfte. Mit Verlusten aus Kapitalvermögen, gleich welcher Art, erfolgt dann also keine Verrechnung mehr. Ein Vorteil der Option wäre, dass Sie Werbungskosten, dann aber nur zu 60 %, geltend machen können. (Man hat die Option in das Gesetz geschrieben, weil ansonsten ein Finanzierungsaufwand für GmbH Beteiligungen im Privatvermögen gar nicht mehr hätte geltend gemacht werden können. Die Option ist übrigens auch dann möglich, wenn Sie nur zu mindestens 1% beteiligt sind, dabei aber gleichzeitig für die GmbH tätig sind.)
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen gedient zu haben.
Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock
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