Frage geschrieben am 05.09.2011 17:48:16

Betreff: Verrechnung von Spekulationsverlusten


Rechtsgebiet: Kapitalvermögen
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Ich handele seit längerer Zeit privat mit Aktien und anderen Wertpapieren. Dabei sind sowohl Gewinne- als auch Verluste zu unterschiedlichen Zeiten angefallen. Ich suche nun nach einer Systematik, wie die folgenden Einkommensarten miteinander zu verrechnen sind:

a) Gewinne/Verluste aus dem Verkauf von Aktien vor/nach 2008.
b) Gewinne/Verluste aus dem Verkauf Derivaten (Zertifikate, CFDs, Termingeschäfte) auf Aktien vor/nach 2008. Hierbei werden Wetten auf Aktien abgeschlossen, ohne sie zu erwerben.
c) Gewinne/Verluste aus dem Verkauf anderer Derivate (Zertifikate, CFDs,Termingeschäfte) vor/nach 2008.
d) Zinseinnahmen, Dividenden
e) Gewinne aus unternehmerischen Beteiligungen (Ausschüttungen aus der eigenen GmbH).
d) Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.

Weiterhin stellt sich die Frage auf wieviele Jahre Verluste vor- bzw. rückgetragen werden können.


Antwort geschrieben am 05.09.2011 21:28:19
MScBM Ralf Wittrock
Scharnhorststraße 14, 48151 Münster, Tel: 0251 20318118, Fax: 032 121277650
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragensteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Plattform.

Ich arbeite die einzelnen Kategorien ansonsten nach den von ihnen vergebenen Buchstaben ab. Wie Sie wissen, sind Verluste vom Fiskus nicht gerne gesehen. Sie interessiert (zum Glück) ja nur ein Teilbereich der Verlustverwertung, aber der ist leider schon kompliziert genug. Beachten Sie bitte, dass ich an dieser Stelle nicht jedes kleinste Detail darstellen kann. Ich versuche, auf Kosten der Lesbarkeit, aber zu Gunsten einer gewissen Vollständigkeit, an relevanten Stellen die Gesetzesstellen zu zitieren.
Wenn Sie mehrere Depots bei verschiedenen Banken unterhalten, können Sie aktuell, also im Regime der Abgeltungsteuer, eine Verrechnung zwischen den Depots nur erlangen, wenn Sie rechtzeitig vor Jahresablauf eine spezielle Verlustbescheinigung bei den Banken beantragen.

Ich gehe sinnvollerweise immer nur speziell auf die Verlustverrechnungsmöglichkeit ein, da Gewinne bzw. positive Einkünfte immer in dem Jahr steuerpflichtig sind, in dem sie steuerrechtlich entstehen. Gemindert werden sie dann eben ggf. durch eine Verrechnung mit Verlusten, soweit dies möglich ist.

Zur Rücktrag-/Vortragsmöglichkeit (§ 10d EStG):
Verlustrücktrag ist grundsätzlich nur in das der Verlustentstehung vorangehende Jahr möglich. Mengenmäßig begrenzt auf 511.500 EUR (das Doppelte bei Ehegatten). Allerdings ist ein Verlustrücktrag für sämtliche Kapitaleinkünfte im Sinne des § 20 EStG nicht möglich.

Verlustvortrag ist zeitlich unbegrenzt möglich. Mengenmäßig begrenzt auf 1 Mio. EUR (das Doppelte bei Ehegatten), darüber hinaus nur zu 60 % des verbleibenden Gesamtbetrags der Einkünfte.
Qualitativ gilt immer die jeweilige Beschränkung wie folgend beschrieben, wenn nach der unterjährigen Verrechnung etwas übrigbleibt.

Zu a)
a.1) Vor 2008: Sog. Altverluste gem. § 23 EStG a.F. (a.F. = alte Fassung) können nach vorne bis 2013 und nur mit Veräußerungsgewinnen gem. § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden, also nicht mit laufenden Kapitaleinnahmen wie z. B. Zinseinkünfte (§ 23 Abs. 3 Satz 9-10 EStG).
a.2) Nach 2008: Verluste nur verrechenbar mit Aktienveräußerungsgewinnen (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG).

Zu b)
b.1) Vor 2008: wie a.1. (Es handelt sich ebenfalls um Spekulationseinkünfte im Sinne des § 23 EStG a.F.)
b.2) Nach 2008: Verluste können mit anderen Kapitaleinkünften im Sinne des § 20 EStG, außer mit Aktiengewinnen, verrechnet werden.

Zu c)
c.1) vor 2008: Es dürfte sich meines Erachtens in der Regel um Veräußerungsverluste im Sinne des § 23 EStG a.F. handeln. Dann gilt dasselbe wie unter a.1).
c.2) nach 2008: Verluste können mit anderen Kapitaleinkünften im Sinne des § 20 EStG, außer mit Aktiengewinnen, verrechnet werden.

Zu d)
Ein Verrechnung der Gewinne ist nur mit Verlusten aus Kapitalvermögen möglich, allerdings nicht mit Aktienveräußerungsverlusten

Zu e)
Es handelt sich um laufende Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Verrechnung möglich wie unter d).

Zu f) (bei Ihnen versehentlich d))
Die Einkünfte sind nicht mit Verlusten aus dem Kapitalvermögenbereich verrechenbar.

Ich hoffe, ich konnte die Fragen grundsätzlich und einigermaßen verständlich beantworten. Falls ich gefragte Fallvarianten übersehen haben sollte, die Sie interessieren, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion oder geben Sie mir einen kurzen Hinweis per mail, damit ich die Antwort ggf. ergänzen kann.

Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock, MScBM
Steuerberater

Tel.: +49 251 20318118
ralf.wittrock@rw-up.de
www.rw-up.de


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