Frage geschrieben am 11.12.2011 12:10:32

Betreff: Verrechnung von Verlusten aus typisch stiller Beteiligung


Rechtsgebiet: Einkommenssteuer
Einsatz: € 80,00
Status: Beantwortet
Guten Tag,
ich bin als Stammgesellschafter mit 50 Prozent an einer GmbH beteiligt. Mein Partner hält ebenfalls 50 Prozent und ist Geschäftsführer.
Ich möchte der GmbH nun weiteres Risikokapital zuführen. Da es sich um ein Start-up handelt, ist die Verlustwahrscheinlichkeit hoch. Daher möchte ich diese eventuellen Verluste mit meinen anderen Einkommen (insb. nichtselbständige Arbeit) voll verrechnen können.
Die Situation mit einer atypisch stillen Beteiligung (Mitunternehmerschaft, gewerbliche Einkünfte) ist mir bekannt.
Meine Frage zielt daher nur auf die "typische" stille Beteiligung, die zu Einkommen aus Kapitalvermögen führt.
Gibt es in meinem Fall - natürliche Person, 50 % Stammgesellschafter - irgendein Verbot zur Verlustverrechnung? (Ein negatives Kapitalkonto nach § 15a EstG wird nicht entstehen.) Die Regelungen aus § 15 Abs. 4 und § 20 Abs. 6/9 greifen nach meinem Verständnis nicht. Ist das richtig, oder habe ich etwas (z. B. andere Regelungen) übersehen?
Gilt für die Erträge aus der stillen Beteiligung das Teileinkünfteverfahren, so dass Verluste nur zu 60 Prozent absetzbar wären?
Gibt es ansonsten steuerliche Aspekte, die ich bei der Wahl zwischen typisch und atypisch stiller Beteiligung beachten sollte?
Vielen Dank für die Hilfe!


Antwort geschrieben am 11.12.2011 14:55:01
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Die Erträge oder Verluste aus einer typisch stillen Beteiligung sind gem. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG sind als Einkünfte auf Kapitalvermögen zu versteuern. Die gesetzliche Regelung ist klar nur für typisch stille Beteiligte formuliert.

Die Regelung der Abgeltungsteuer ist in Ihrem Fall nicht anwendbar, da Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind und "Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind", § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG. Die GmbH erzielt gewerbliche Einkünfte, so dass § 20 Abs. 9 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG keine Anwendung findet.

§ 32d Abs. 2 Satz 2 EStG bestimmt so dann, dass § 20 Abs. 6 und 9 keine Anwendung finden.

Das sogenannte Teileinkünfteverfahren, § 3 Nr. 40 EStG findet hier allerdings auch keine Anwendung, da die Einkünfte nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 EStG dort nicht aufgeführt sind.

Es ist bei der Auszahlung der Zinserträge Kapitalertragsteuer gem. §§ 43 Abs. 1 Nr. 3 und 44 III EStG abzuführen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung,

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

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