Frage geschrieben am 22.11.2009 10:23:59Betreff: Verrechnungsmöglichkeit Mieteinkunft mit eigener Mietzahlung
Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
ich habe Wohneigentum am Standort A, das ich nicht selbst nutze, sondern vermiete, d.h. ich versteuere Mieteinnahmen (beispielhaft 750 € netto Kaltmiete bei 200 qm Wohnfläche)
Selbst wohne ich in einer gemieten Wohnung am Standort B, d.h. ich zahle Miete an eine andere Person ( beispielhaft 500 € netto Kaltmiete bei 100 qm Wohnfläche)
Bisher dachte ich ,daß es Sinn macht, wenn ich einen Überschuss habe und ich wegen des Standortes A und der Größe des Hauses nicht unbedingt vorhabe mein eigenes Wohneigentum zu nutzen.
Kann ich in irgendeiner Form "gegenrechnen"?. Wie kann ich gegenüber dem FA argumentieren ?
Denn: Wenn ich mein Wohneigentum selbst nutzen würde, müsste ich keine Mieteinnahme versteuern und auch keine Miete aus meinem versteuerten Einnahmen zahlen.
Freundliche Grüße,
Antwort geschrieben am 22.11.2009 12:08:01
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte.
Das deutsche Einkommensteuergesetz kennt 7 Einkunftsarten die da sind:
1.Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft
2.Einkünfte ausGewerbebetrieb
3.Einkünfte aus selbständiger Arbeit
4.Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
5.Einkünfte aus Kapitalvermögen
6.Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
7.sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG
Die Einkünfte können positiv und negativ sein. Im Rahmen der 7 Einkunftsarten kann eine Saldierung bzw. Verrechnung stattfinden. Die Summe der Einkunftsarten nennt man den Gesamtbetrag der Einkünfte, von dem noch Sonderausgaben und aussergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können.
Nach Ihrer Schilderung erzielen Sie am Standort A Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne der Ziff. 6 meiner obigen Angaben. Diese Einkünfte erzielen Sie solange, wie Sie das Objekt vermieten.
Eine Verrechnung Ihrer gezahlten Wohnungsmiete am Standort B mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung am Standort A ist nicht möglich, da die Zahlung privat veranlasst ist und keiner Einkunftsart zuzurechnen ist. Auch ein Abzug als Sonderausgabe oder aussergewöhnliche Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte scheidet aus. Lediglich wenn die Mietzahlung als Betriebsausgabe oder Werbungskosten einer der 7 Einkunftsarten zugerechnet werden könnte, wäre ein Abzug innerhalb der jeweiligen Einkunftsart möglich und würde dann die Einkünfte entsprechend mindern.
Im Ergebnis werden Sie die Mietzahlungen für die von Ihnen genutzte Wohnung am standort B weder gegenrechnen noch abziehen können.
Ich bedauere, Ihnen keine positive Nachricht übermitteln zu können und hoffe aber, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.11.2009 12:30:54
Hallo Herr Stiller,
Ihre Antwort hatte ich mir schon gedacht. Ja, ich habe die Einkünfte privat.
So gesehen ist mein "Modell" unter der Berücksichtigung Steuer ein "Verlustbringer".
Meine Nachfrage ( in bezug auf meine urspüngliche Frage: Wie kann ich gegenüber dem FA argumentieren ?):
Ist es Ihrer Ansicht nach denkbar, daß eine Klage denkbart und durchsetzbar ist unter dem Aspekt, daß der Staat sich ausschließlich an den "privaten" Mieteinnahmen (Anlage V) erfreut, aber die "private" Mietaufwendungen außenvor lässt, d.h. gibt es ein "Prinzip" nach dem das FA verstösst ?
Freundliche Grüße,
Hallo Herr Stiller,
Ihre Antwort hatte ich mir schon gedacht. Ja, ich habe die Einkünfte privat.
So gesehen ist mein "Modell" unter der Berücksichtigung Steuer ein "Verlustbringer".
Meine Nachfrage ( in bezug auf meine urspüngliche Frage: Wie kann ich gegenüber dem FA argumentieren ?):
Ist es Ihrer Ansicht nach denkbar, daß eine Klage denkbart und durchsetzbar ist unter dem Aspekt, daß der Staat sich ausschließlich an den "privaten" Mieteinnahmen (Anlage V) erfreut, aber die "private" Mietaufwendungen außenvor lässt, d.h. gibt es ein "Prinzip" nach dem das FA verstösst ?
Freundliche Grüße,
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 22.11.2009 13:11:30
Sehr geehrter Ratsuchender,
nein, da sehe ich überhaupt keine Möglichkeiten. Es gibt im deutschen Einkommensteuerrecht 7 Einkunftsarten, dort können Werbungskosten und Betriebsausgaben abgezogen werden. Was nicht unter diese Einkunftsarten fällt, muss nicht versteuert werden, daher können auch keine Aufwendungen abgezogen werden. Dies ist so im Sinne des Gesetzgebers.
Mit frendlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Sehr geehrter Ratsuchender,
nein, da sehe ich überhaupt keine Möglichkeiten. Es gibt im deutschen Einkommensteuerrecht 7 Einkunftsarten, dort können Werbungskosten und Betriebsausgaben abgezogen werden. Was nicht unter diese Einkunftsarten fällt, muss nicht versteuert werden, daher können auch keine Aufwendungen abgezogen werden. Dies ist so im Sinne des Gesetzgebers.
Mit frendlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater














