Frage geschrieben am 13.08.2010 13:10:15Betreff: Versorgungsausgleichszahlungen wenn Begünstigter ins Ausland zieht
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Damit möchte ich nach Spanien ziehen und dort selbstständig arbeiten. Wäre ich damit also auch für die kommenden 3 Monate in Spanien steuerpflichtig??
Beide Zahlungen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, d.h. Einmalzahlung und laufende Zahlung sollen auf mein spanisches Konto gehen.
Nun kennt man in Spanien nicht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Deshalb wäge ich ab, dass ich diese Zahlungen in der Steuererklärung in Spanien deklariere als vermögensrechtliche Folge der Scheidung.
Zumindest wäre der Vorteil, dass ich in Spanien beim Krankenkassenbeitrag nur den dortigen Pauschalbetrag zahle und dort die Zahlungen aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht herangezogen werden - wie in Deutschland - für den Beitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse.
Wenn ichs richtig mache, und/oder wenn ich Glück habe, dann brauche ich vielleicht auch nicht die Zahlungen aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich der Spanischen Einkommenssteuer zu unterwerfen.
Frage:
1. Wenn ich im Oktober mich nach Spanien abmelde, den deutschen Wohnsitz aufgebe, den spanischen Wohnsitz anmelde und die selbständige Tätigkeit aufnehme, wie muss ich dann die bisheriegen 9 Monate in Deutschland versteuern?
2. Der Exmann wird seine Zahlung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in seiner deutschen Steuererklärung angeben. Holt sich das deutsche Finanzamt in jedem Fall dann den Nachweis, dass diese Summe andererseits versteuert wurde bevor es diese Zahlungen anerkennt?
3. Oder mach es Stichproben auch über die Grenze hinaus?
4. Stimmt meine Auffassung, dass in Spanien der schuldrechtliche Versorgungsausgleich unbekannt ist?
Oder sind diese Zahlungen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in Spanien auch Einnahmen, die zu versteuern sind?
Danke, Beate
Antwort geschrieben am 13.08.2010 15:10:43
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Steuerberater/ Dipl. Kaufmann Chalet Seaada
Freiweide 7, 21029 Hamburg, Tel: 04023817502, Fax: 0407212413
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Gebotes sowie der Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten kann:
1. Wenn Sie keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland mehr haben, sind Sie nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland sondern nur noch höchstens beschränkt steuerpflichtig. Eine Abmeldung alleine reicht aber nicht, sondern Sie dürfen z.B. auch keine Wohnung mehr in D haben.
Wenn dies erfolgt, sind Sie ab Oktober unbeschränkt steuerpflichtig in Spanien.
Sie müssen trotzdem noch für dieses Jahr eine Steuererklärung in D abgeben für die Einkünfte bis September.
2. Ich gehe davon aus, dass Ihr Exmann die Zahlungen als Sonderausgaben ansetzen möchte. Die Unterhaltsleistungen Ihres geschiedenen Ehemanns kann dieser nur dann als Sonderausgaben abziehen, wenn er von Ihnen eine Bescheinigung der spanischen Behörden erhält, dass Sie die Unterhaltsleistungen dort versteuert haben gem. §1a Abs.1 Nr. 1 EStG bzw. in die Berechnung mit eingegangen ist.
Falls in Spanien die Unterhaltszahlungen nicht der Steuerpflicht unterliegen, kann Ihr Exmann diese nicht als Sonderausgaben geltend machen.
Ob die Unterhaltszahlungen nach spanischen Recht der steuerpflicht unterliegen, kann nur ein spanischer Steuerberater bzw. ein darauf spezialisierter Steuerberater beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.08.2010 17:15:47
Zu 2.
Zahlungen nach dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind keine Unterhaltszahlungen und deshalb nicht §1a Abs.1 Nr. 1 EStG sondern nach §1a Abs.1 Nr. 1b EStG zu bewerten.
Zweifel habe ich auch an Ihrer Aussage:
"Die Unterhaltsleistungen Ihres geschiedenen Ehemanns kann dieser nur dann als Sonderausgaben abziehen, wenn er von Ihnen eine Bescheinigung der spanischen Behörden erhält, dass Sie die Unterhaltsleistungen dort versteuert haben gem. §1a Abs.1 Nr. 1 EStG bzw. in die Berechnung mit eingegangen ist."
In Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen v. 9.April 2010 IV C 3 - s 2221/09/10024
Einkommenssteuerrechtliche Behandlung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleiches ...
steht auf S. 5. "Der Ausgleichsberechtigte hat die Leistungen nach §22 1c EStg zu versteuern."
Erstens formal: Wenn ich in Spanien lebe, dann erfolgt die dortige Besteuerung nicht nach diesem Paragrafen, sondern nach spanischem Recht.
Zweitens inhaltlich: Warum sollte der deutsche Fiskus eine Zahlung steuerfrei stellen, wenn diese Zahlung im Ausland zu Steuereinnahmen führt. Das wäre ja ein Geschenk an den spanischen Fiskus.
Gegen Ihre Aussagen spricht auch:
Scheidungsfolgen und andere Merkwürdigkeiten
http://www.versicherungsjournal.de/versicherungen-und-finanzen/scheidungsfolgen-und-andere-merkwuerdigkeiten-104949.php
"Grundsätzlich kann der Ausgleichsverpflichtete die Ausgleichsleistungen als Sonderausgaben geltend machen. Beim Ausgleichsberechtigten stellen sie steuerlich „sonstige Einkünfte“ dar.
Ein Wohnsitz im Ausland wird teuer
Ist letzterer allerdings im Ausland zuhause und damit für den deutschen Fiskus nicht greifbar, ist der Ausgleichsverpflichtete der Gekniffene. Dann hält sich das Finanzamt nämlich allein an ihm schadlos."
Deshalb möchte ich die Frage präzisieren:
Kommt es bei unbeschränkter Steuerpflicht des Versorgungsberechtigen im Ausland
a) generell zu keine Minderung der Steuerlast, weil die Zahlung nicht nach §22 1c versteuert werden kann,
b) oder ist vom Ausgleichsberechtigten der Nachweis der Versteuerung in Spanien zu erbringen, damit der Ausgleichsverpflichtete die Zahlung absetzen kann?
Danke
Zu 2.
Zahlungen nach dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind keine Unterhaltszahlungen und deshalb nicht §1a Abs.1 Nr. 1 EStG sondern nach §1a Abs.1 Nr. 1b EStG zu bewerten.
Zweifel habe ich auch an Ihrer Aussage:
"Die Unterhaltsleistungen Ihres geschiedenen Ehemanns kann dieser nur dann als Sonderausgaben abziehen, wenn er von Ihnen eine Bescheinigung der spanischen Behörden erhält, dass Sie die Unterhaltsleistungen dort versteuert haben gem. §1a Abs.1 Nr. 1 EStG bzw. in die Berechnung mit eingegangen ist."
In Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen v. 9.April 2010 IV C 3 - s 2221/09/10024
Einkommenssteuerrechtliche Behandlung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleiches ...
steht auf S. 5. "Der Ausgleichsberechtigte hat die Leistungen nach §22 1c EStg zu versteuern."
Erstens formal: Wenn ich in Spanien lebe, dann erfolgt die dortige Besteuerung nicht nach diesem Paragrafen, sondern nach spanischem Recht.
Zweitens inhaltlich: Warum sollte der deutsche Fiskus eine Zahlung steuerfrei stellen, wenn diese Zahlung im Ausland zu Steuereinnahmen führt. Das wäre ja ein Geschenk an den spanischen Fiskus.
Gegen Ihre Aussagen spricht auch:
Scheidungsfolgen und andere Merkwürdigkeiten
http://www.versicherungsjournal.de/versicherungen-und-finanzen/scheidungsfolgen-und-andere-merkwuerdigkeiten-104949.php
"Grundsätzlich kann der Ausgleichsverpflichtete die Ausgleichsleistungen als Sonderausgaben geltend machen. Beim Ausgleichsberechtigten stellen sie steuerlich „sonstige Einkünfte“ dar.
Ein Wohnsitz im Ausland wird teuer
Ist letzterer allerdings im Ausland zuhause und damit für den deutschen Fiskus nicht greifbar, ist der Ausgleichsverpflichtete der Gekniffene. Dann hält sich das Finanzamt nämlich allein an ihm schadlos."
Deshalb möchte ich die Frage präzisieren:
Kommt es bei unbeschränkter Steuerpflicht des Versorgungsberechtigen im Ausland
a) generell zu keine Minderung der Steuerlast, weil die Zahlung nicht nach §22 1c versteuert werden kann,
b) oder ist vom Ausgleichsberechtigten der Nachweis der Versteuerung in Spanien zu erbringen, damit der Ausgleichsverpflichtete die Zahlung absetzen kann?
Danke
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 17.08.2010 14:27:58
Handelt es sich nur um einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und nicht um Unterhaltszahlungen, so sind die Details Ihres Vertrages entscheidend für die steuerliche Beurteilung, wie Sie auch dem oben genannten BMF- Schreiben entnehmen konnten.
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass ich mich hier nur grundsätzlich äußern kann, da mir weitere Informationen fehlen.
Ich entnehme Ihren Ausführungen, dass Sie keinen Anspruch gegen den Altersvorsorgeträger erhalten haben, sondern
gegen Ihren Exmann im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
Das BMF- Schreiben vom 9.4.2010 macht im Kern deutlich, dass ein Sonderausgabenabzug gem. §10 Abs. 1 Nr.1 b. EStG bei Ihrem Mann davon abhängt, ob die dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu Grunde liegenden Einnahmen bei Ihrem Exmann der Besteuerung unterliegen. Es gilt das so genannte Korrespondenzprinzip.
Das bedeutet, wenn Sie z.B. Anspruch auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente haben und dieser liegt eine steuerbare Leibrente zu Grunde, die Ihr Exmann mit dem Ertragsanteil gem. § 22 Nr. 1 S.3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG zu versteuern hat. So kann Ihr Exmann die Ausgleichszahlungen in Höhe des Ertragsanteils als Sonderausgaben abziehen, da Sie die Besteuerung für Ihren Teil übernehmen müssen gem. §22 Nr. 1c EStG.
Entsprechend gilt dies z.B. auch für Ansprüche auf Ausgleich von Kapitalzahlungen.
Haben Sie aber dagegen einen Anspruch auf eine zweckgebundene Abfindung, scheidet bei Ihrem Exmann ein Sonderausgabenabzug aus, und Sie müssen keine Besteuerung übernehmen, da die Zahlung auf der privaten Vermögensebene stattfindet.
Diese Fragen müssen zunächst geklärt werden.
II. Angenommen Ihr Exmann hat in D einen Anspruch auf den Sonderausgabenabzug und Sie ziehen nach Spanien. So kommt zunächst §1a Abs. 1 Nr.1 EStG nicht in Betracht, da dieser nur Bezug nimmt auf §10 Abs.1 Nr. 1 und Nr.1a EStG, das bedeutet nur auf Unterhaltsleistungen.
Wenn Sie auf Grund des DBA Spanien nicht verpflichtet sind, die Zahlungen Ihres Exmanns in D zu versteuern und diese auch nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, was noch zu prüfen ist, so kann m. E. Ihr Exmann die Zahlungen nicht als Sonderausgaben abziehen, da Sie die Zahlungen nach dem Korrespondenzprinzip in Spanien nicht versteuern.
Ich bitte Sie für eine genaue Beurteilung noch einmal einen Steuerberater aufzusuchen, da gerade bei schuldrechtlichen Versorgungsleistungen der Einzelfall entscheidend ist.
Mit freundlichen Grüßen
Handelt es sich nur um einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und nicht um Unterhaltszahlungen, so sind die Details Ihres Vertrages entscheidend für die steuerliche Beurteilung, wie Sie auch dem oben genannten BMF- Schreiben entnehmen konnten.
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass ich mich hier nur grundsätzlich äußern kann, da mir weitere Informationen fehlen.
Ich entnehme Ihren Ausführungen, dass Sie keinen Anspruch gegen den Altersvorsorgeträger erhalten haben, sondern
gegen Ihren Exmann im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
Das BMF- Schreiben vom 9.4.2010 macht im Kern deutlich, dass ein Sonderausgabenabzug gem. §10 Abs. 1 Nr.1 b. EStG bei Ihrem Mann davon abhängt, ob die dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu Grunde liegenden Einnahmen bei Ihrem Exmann der Besteuerung unterliegen. Es gilt das so genannte Korrespondenzprinzip.
Das bedeutet, wenn Sie z.B. Anspruch auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente haben und dieser liegt eine steuerbare Leibrente zu Grunde, die Ihr Exmann mit dem Ertragsanteil gem. § 22 Nr. 1 S.3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG zu versteuern hat. So kann Ihr Exmann die Ausgleichszahlungen in Höhe des Ertragsanteils als Sonderausgaben abziehen, da Sie die Besteuerung für Ihren Teil übernehmen müssen gem. §22 Nr. 1c EStG.
Entsprechend gilt dies z.B. auch für Ansprüche auf Ausgleich von Kapitalzahlungen.
Haben Sie aber dagegen einen Anspruch auf eine zweckgebundene Abfindung, scheidet bei Ihrem Exmann ein Sonderausgabenabzug aus, und Sie müssen keine Besteuerung übernehmen, da die Zahlung auf der privaten Vermögensebene stattfindet.
Diese Fragen müssen zunächst geklärt werden.
II. Angenommen Ihr Exmann hat in D einen Anspruch auf den Sonderausgabenabzug und Sie ziehen nach Spanien. So kommt zunächst §1a Abs. 1 Nr.1 EStG nicht in Betracht, da dieser nur Bezug nimmt auf §10 Abs.1 Nr. 1 und Nr.1a EStG, das bedeutet nur auf Unterhaltsleistungen.
Wenn Sie auf Grund des DBA Spanien nicht verpflichtet sind, die Zahlungen Ihres Exmanns in D zu versteuern und diese auch nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, was noch zu prüfen ist, so kann m. E. Ihr Exmann die Zahlungen nicht als Sonderausgaben abziehen, da Sie die Zahlungen nach dem Korrespondenzprinzip in Spanien nicht versteuern.
Ich bitte Sie für eine genaue Beurteilung noch einmal einen Steuerberater aufzusuchen, da gerade bei schuldrechtlichen Versorgungsleistungen der Einzelfall entscheidend ist.
Mit freundlichen Grüßen
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