Frage geschrieben am 13.08.2010 13:10:15

Betreff: Versorgungsausgleichszahlungen wenn Begünstigter ins Ausland zieht


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Ich erhalte nach Scheidung und längerem Rechtsstreit vom Ex-Mann jetzt monatlich 2.000 Euro und eine Einmalzahlung für 20 Monate von 40.000 Euro nach dem vor 1.9.2009 geltendem Recht des Versorgungsausgleichs
Damit möchte ich nach Spanien ziehen und dort selbstständig arbeiten. Wäre ich damit also auch für die kommenden 3 Monate in Spanien steuerpflichtig??
Beide Zahlungen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, d.h. Einmalzahlung und laufende Zahlung sollen auf mein spanisches Konto gehen.
Nun kennt man in Spanien nicht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Deshalb wäge ich ab, dass ich diese Zahlungen in der Steuererklärung in Spanien deklariere als vermögensrechtliche Folge der Scheidung.
Zumindest wäre der Vorteil, dass ich in Spanien beim Krankenkassenbeitrag nur den dortigen Pauschalbetrag zahle und dort die Zahlungen aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht herangezogen werden - wie in Deutschland - für den Beitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse.
Wenn ichs richtig mache, und/oder wenn ich Glück habe, dann brauche ich vielleicht auch nicht die Zahlungen aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich der Spanischen Einkommenssteuer zu unterwerfen.

Frage:
1. Wenn ich im Oktober mich nach Spanien abmelde, den deutschen Wohnsitz aufgebe, den spanischen Wohnsitz anmelde und die selbständige Tätigkeit aufnehme, wie muss ich dann die bisheriegen 9 Monate in Deutschland versteuern?

2. Der Exmann wird seine Zahlung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in seiner deutschen Steuererklärung angeben. Holt sich das deutsche Finanzamt in jedem Fall dann den Nachweis, dass diese Summe andererseits versteuert wurde bevor es diese Zahlungen anerkennt?

3. Oder mach es Stichproben auch über die Grenze hinaus?

4. Stimmt meine Auffassung, dass in Spanien der schuldrechtliche Versorgungsausgleich unbekannt ist?
Oder sind diese Zahlungen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in Spanien auch Einnahmen, die zu versteuern sind?
Danke, Beate




Antwort geschrieben am 13.08.2010 15:10:43
Steuerberater/ Dipl. Kaufmann Chalet Seaada
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Sehr geehrter Interessent,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Gebotes sowie der Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten kann:

1. Wenn Sie keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland mehr haben, sind Sie nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland sondern nur noch höchstens beschränkt steuerpflichtig. Eine Abmeldung alleine reicht aber nicht, sondern Sie dürfen z.B. auch keine Wohnung mehr in D haben.
Wenn dies erfolgt, sind Sie ab Oktober unbeschränkt steuerpflichtig in Spanien.
Sie müssen trotzdem noch für dieses Jahr eine Steuererklärung in D abgeben für die Einkünfte bis September.

2. Ich gehe davon aus, dass Ihr Exmann die Zahlungen als Sonderausgaben ansetzen möchte. Die Unterhaltsleistungen Ihres geschiedenen Ehemanns kann dieser nur dann als Sonderausgaben abziehen, wenn er von Ihnen eine Bescheinigung der spanischen Behörden erhält, dass Sie die Unterhaltsleistungen dort versteuert haben gem. §1a Abs.1 Nr. 1 EStG bzw. in die Berechnung mit eingegangen ist.
Falls in Spanien die Unterhaltszahlungen nicht der Steuerpflicht unterliegen, kann Ihr Exmann diese nicht als Sonderausgaben geltend machen.

Ob die Unterhaltszahlungen nach spanischen Recht der steuerpflicht unterliegen, kann nur ein spanischer Steuerberater bzw. ein darauf spezialisierter Steuerberater beantworten.

Mit freundlichen Grüßen


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