Frage geschrieben am 24.04.2008 01:11:00Betreff: Versteuerung in D oder CH als Berater (60 Tage Regelung)?
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 100,00
Status: Beantwortet
ich möchte vor einem möglichen Stellenwechsel prüfen welches das vorteilhafteste Steuermodell ist bzw. was wo und wann versteuert wird.
Arbeitgeberseitig ist ein Vertrag mit einem schweizer wie auch einem deutschen Unternehmen möglich.
Eine schweizer B-Bewilligung ist vorhanden, Wohnung und Meldeadress in der Schweiz gegeben. Ein Wohnort (ggf. 2ter Wohnsitz) in Deutschland - Hessen ist geplant. Ich bin verheiratet meine Frau ist aktuell noch – wie ich auch – in der Schweiz Angestellter.
Ich bin angestellter Berater und in Deutschland, Österreich und der Schweiz viel unterwegs (mehr als 60 Tage) - eine Gewichtung (steuerlicher Lebensmittelpunkt) des Arbeitsplatzes je nach Scenario wäre denkbar bzw nachweisbar.
Die Voraussetzungen für die 60-Tage-Regelung sollten erfüllt sein, da alle Kunden weit über 110 km von einem Wohnsitz entfernt sind und die Übernachtungen natürlich auf Verlangen des Arbeitgebers stattfinden und auch vom AG bezahlt warden.
Scenario 1: Vertrag mit dem schweizer Unternehmen, B-Bewilligung, schweizer Meldeadresse, Versteuerung Quellensteuer in der Schweiz, keine Steuerpflicht in Deutschland
Scenario 2: Vertrag mit dem deutschen Unternehmen, B-Bewilligung? (160 Tage Regelung ein Thema?), Versteuerung in Deutschland, 2.ter Wohnsitz in der Schweiz da regelmäßige Aufträge in der Schweiz ?, Dienstreisen und 2. Haushaltsführung geltend machen, Steuerpflicht in der Schweiz ?
Scenario 3: Beantragung Grenzgängerstatus für die Schweiz, Arbeitsvertrag mit Schweizer Unternehmen und Versteuerung in Deutschland mit Berücksichtigung der schweizer Quellensteuer?, 2.ter Wohnsitz in der Schweiz da regelmäßige Kd-Aufträge in der Schweiz ?, Dienstreisen und 2. Haushaltführung geltend machen?, 60 Tage Regelung gegeben, Steuerpflicht in der Schweiz ?
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Steuerprofi ersucht
geschrieben am 24.04.2008 12:35:13
Sehr geehrter Fragesteller,
um eine umfassende Beurteilung vorzunehmen, bitte ich um Ergänzung des Sachverhaltes.
Ich gehe davon aus, dass Sie die steuerliche Situation begutachten lassen wollen, weil Sie vorhaben, nach Deutschland (Hessen) umzuziehen. Wie wollen Sie als Grenzgänger eingestuft werden?
Sind Sie Schweizer oder EG-Bürger? Trifft es zu, dass zu Zeit "Scenario 1" vorliegt?
Vielen Dank
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
geschrieben am 24.04.2008 12:35:13
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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Sehr geehrter Fragesteller,
um eine umfassende Beurteilung vorzunehmen, bitte ich um Ergänzung des Sachverhaltes.
Ich gehe davon aus, dass Sie die steuerliche Situation begutachten lassen wollen, weil Sie vorhaben, nach Deutschland (Hessen) umzuziehen. Wie wollen Sie als Grenzgänger eingestuft werden?
Sind Sie Schweizer oder EG-Bürger? Trifft es zu, dass zu Zeit "Scenario 1" vorliegt?
Vielen Dank
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Antwort geschrieben am 25.04.2008 18:15:07
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Marlies Zerban
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Sie baten um Auskunft, welches das vorteilhafteste Steuermodell ist bzw. was wo und wann versteuert wird im Falle einer grenzüberschreitenden Tätigkeit bei Wohnsitz in Deutschland und Tätigkeit in Deutschland, der Schweiz und Österreich
Ich gehe davon aus, dass zur Zeit Scenario 1 erfüllt ist.
Dabei werden Sie mangels Wohnsitz hier in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig. „Unbeschränkt steuerpflichtig“ bedeutet, dass sämtliche Einkünfte aus anderen Ländern in Deutschland als Ansässigkeitsstaat zu erfassen sind (Welteinkommensprinzip). Die Doppelbesteuerungsabkommen regeln dabei, wie die Doppelbesteuerung verhindert wird, entweder durch Anrechnung der ausländischen Einkommensteuer oder durch Erhöhung des inländischen Steuersatzes wegen der höheren Einnahmen (sogenannter Progressionsvorbehalt).
Scenairo 2: Aufnahme eines Wohnsitzes in Deutschland
Nach Artikel 4, Abs. 1 DBA ist eine Person dort ansässig, wo sie nach dem dort geltenden Recht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Hier besteht auf jeden Fall Ansässigkeit in Deutschland. Auch nach Schweizer Steuerrecht sind Sie in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig, also ansässig. Dann bestimmt sich die Ansässigkeit nach Art. 4, Abs. 2 des DBA, d.h. der Lebensmittelpunkt entscheidet, welcher Wohnsitz der nach DBA zu berücksichtigen ist. Damit besteht in der Schweiz kein steuerlicher Wohnsitz oder Aufenthalt mehr.
Die Zuordnung, in welchem Land nun welche Einkünfte zu versteuern sind, trifft das Doppelbesteuerungsabkommen. Da Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielen, ist hier Art. 15 DBA einschlägig, ergänzt durch Art. 15 a DBA.
Als ständiger Pendler über die Grenze, ist dennoch keine Besteuerung in Deutschland für Einkünfte aus der Schweiz vorgesehen, wenn Sie an mehr als 60 Tagen aus der Schweiz berufsbedingt nicht heimkehren können. Sie sind dann eben nicht mehr „Grenzgänger“ gem. Art. 15 a Abs. 1 DBA sondern die Besteuerung der Vergütung erfolgt gemäß Art. 15 DBA Abs. 1 S. 3 DBA in dem Staat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, also in der Schweiz.
Wird festgestellt, dass der Arbeitnehmer an mehr als 60 Tagen aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehren konnte, ist dies mit dem Formular Gre-3 zu bescheinigen.
In Deutschland wird der Betrag, der dann allein in der Schweiz zu versteuern ist, bei dem Steuertarif berücksichtigt. Falls noch Arbeitslohn anfällt, der allein in Deutschland zu versteuern ist, ist dieser in Deutschland der Lohnsteuer zu unterwerfen.
Als Nachweis dieses Status ist ein Formular „Gre-3“ auszufüllen, das ich Ihnen gerne per Mail zusenden kann.
Die Formulargarnitur Gre-3 ist jeweils spätestens am Ende eines Kalenderjahres in der Schweiz unaufgefordert dem Kantonalen Steueramt, Abt. Quellensteuern, zuzustellen. Diese Bescheinigung wird zwecks Kontrolle und Überprüfung der Besteuerung vom Kantonalen Steueramt überprüft und dem Arbeitgeber zurückgeschickt. Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung dem Arbeitnehmer auszuhändigen, damit dieser beim zuständigen deutschen Finanzamt die Freistellung der betreffenden Erwerbseinkünfte geltend machen kann.
Besteuerung in der Schweiz bei voraussichtlicher Nichtrückkehr
Ist für den Arbeitgeber in der Schweiz voraussehbar, dass der Arbeitnehmer während mehr als 60 Tagen pro Kalenderjahr aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehren wird, kann er von der ersten Lohnzahlung an die Quellensteuer nach Tarif erheben, somit keine Begrenzung auf 4,5 %.
Nichtrückkehr an den deutschen Wohnsitz, Berechnung der schädlichen Tage:
Als Nichtrückkehrtage kommen nur Arbeitstage, die im persönlichen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers vereinbart sind, in Betracht.
Samstage, Sonn- und Feiertage können daher nur in Ausnahmefällen zu den maßgeblichen Arbeitstagen zählen. Dies käme z.B. in Frage, wenn der Arbeitgeber die Arbeit an diesen Tagen ausdrücklich anordnet und hieran anknüpfend i. d. R. entweder einen Freizeitausgleich oder zusätzliche Bezahlung dafür gewährt.
Bei mehrtägigen Geschäftsreisen werden alle Wochenend- und Feiertage, für die der Arbeitgeber die Reisekosten trägt, als Nichtrückkehrtage angesehen.
Sie müssen damit rechnen, dass die Angaben genau geprüft werden.
Scenario 3: Hier erfolgt die Besteuerung als Grenzgänger (weniger als 60 Tage in der Schweiz verblieben) allein in Deutschland mit Berücksichtigung der schweizer Quellensteuer in Deutschland.
Die Berücksichtigung der Reisekosten etc. kann auf jeden Fall in der deutschen Steuererklärung erfolgen, da ja auch die Einkünfte aus der Schweiz den Steuertarif beeinflussen. Man kann sie sicher nicht noch einmal hier ansetzen, wenn Sie sie bereits in der schweizer Steuererklärung angegeben haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick geben. Die Besteuerung in der Schweiz ist generell günstiger als in Deutschland. Um eine genauer Auskunft geben zu können, müsste man auch die steuerliche Situation der Ehefrau berücksichtigen.
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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