Frage geschrieben am 28.01.2010 16:14:48Betreff: Vertreterbetriebsstätte vermeiden
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 100,00
Status: Beantwortet
Ich, deutscher Staatsangehöriger, erwäge eine Anstellung als Reisender in D für ein taiwanesiches Industrieunternehmen. Haupttätigkeit ist die Geschäftsentwicklung bzw. der Geschäftsaufbau des bisher unerschlossenen deutschen Marktes.
Die Anstellung bietet eine leistungsorientierte Bezahlung (Fixum + Provision) sowie einen Firmenwagen. Für die Ausübung der Tätigkeiten in D stelle ich ein Teil meines Wohneigentums als Home Office zur Verfügung.
Die Tätigkeit wird sich in erster Linie auf die Geschäftsvermittlung zwischen den von mir akquierierten Kunden und dem taiwanesischen Arbeitgeber beschränken. Vetragsabwicklung/-abschluss mit dem Kunden (Auftragsbestätigung, Rechnungsstellung etc) und Warenversand erfolgt durch das taiwanesische Unternehmen.
Fragen:
1)
Liegt nach oben geschildertem Sachverhalt eine Vertreterbetriebsstätte vor ? Wenn ja, kann die Begründung einer Vetreterbetriebsstätte durch vertragliche Gestaltung vermieden werden, um somit die materielle Steuerpflicht in D zu umgehen ?
2)
Falls eine Vetreterbetriebsstätte vorliegt, welche Möglichkeiten gibt es, im Angestelltenverhältnis für das taiwanesiche Unternehmen tätig zu werden ohne der materiellen Steuerpflicht in D zu unterliegen ?
Für die Beantwortung meiner Fragen bedanke ich mich herzlich vorab.
-- Einsatz geändert am 28.01.2010 16:59:11
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Steuerprofi ersucht
geschrieben am 28.01.2010 16:30:44
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr Einsatz von 30 Euro für diese Thematik ist unangemessen. Aufgrund der Problematik Ihres Ansinnens sollten Sie Ihren Einsatz deutlich auf nicht unter 100 Euro erhöhen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
geschrieben am 28.01.2010 16:30:44
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr Einsatz von 30 Euro für diese Thematik ist unangemessen. Aufgrund der Problematik Ihres Ansinnens sollten Sie Ihren Einsatz deutlich auf nicht unter 100 Euro erhöhen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Antwort geschrieben am 28.01.2010 18:22:23
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besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Wenn Sie in Deutschland einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind Sie mit Ihrem sogenannten Welteinkommen in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 EStG.
Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Sie in Deutschland einen Wohnsitz haben und auch in Deutschland im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses tätig sein werden. Somit erzielen Sie in Deutschland Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG. Diese Einkünfte sind in Deutschland im Rahmen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht zu versteuern und zwar unabhängig davon ob der Arbeitgeber Lohnsteuer abgeführt hat oder nicht.
Ihre Anfrage zielt darauf ab, ob der ausländische Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet ist, für Sie Lohnsteuer abzuführen. Es liegt nun ein Fehlschluss Ihrerseits vor, wenn Sie meinen, dass Ihre Einkünfte in Deutschland steuerfrei sind, wenn der ausländische Arbeitgeber für Sie keine Lohnsteuer an das Finanzamt abführen muss. Dem ist leider nicht so, denn Schuldner der Lohnsteuer ist nach § 38 Abs. 2 der Arbeitnehmer. Ist der ausländische Arbeitgeber nicht verpflichtet, für Sie als Arbeitnehmer Lohnsteuer abzuführen, so ist Ihre Tätigkeit in Deutschland trotzdem unbeschränkt steuerpflichtig, da Sie hier Ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sie müssten dann spätestens im Rahmen der Abgabe der Einkommensteuererklärung die Steuern nachbezahlen, da Sie auf Grund der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit erzielen.
Ob der ausländische Arbeitgeber für Sie Lohnsteuer abzuführen hat, ist in § 38 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 wie folgt geregelt:
„1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der
1.im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder
2.einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
Der taiwanesische Arbeitgeber wäre also dann zur Abführung der Lohnsteuer verpflichtet, wenn er ein inländischer Arbeitgeber ist und Arbeitslohn zahlt. Inländisch ist ein Arbeitgeber immer dann, wenn er einen Wohnsitz, § 8 AO, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, § 9 AO, seinen Sitz, § 11 AO, eine Betriebsstätte, § 12 AO, oder einen ständigen Vertreter, § 13 AO, im Inland hat.
Ob eine inländische Betriebsstätte besteht, richtet sich nach § 12 AO, der wie folgt lautet:
„Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätte sind insbesondere anzusehen:
1.die Stätte der Geschäftsleitung,
2.Zweigniederlassungen,
3.Geschäftsstellen,
4.Fabrikations- oder Werkstätten,
5.Warenlager,
6.Ein- oder Verkaufsstellen,
7.Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
8.Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenna)die einzelne Bauausführung oder Montage oder
b)eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
c)mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern."
In Ihrem Falle ist zu überprüfen, ob eine Geschäftsstelle des taiw. Unternehmens in Deutschland vorliegt, alle anderen Punkte scheiden aus. Da der Arbeitgeber keine Verfügungsgewalt über die Geschäftsstelle besitzt, scheidet eine inländische Betriebsstätte aus, sodass der Arbeitgeber KEINE Lohnsteuer für Sie als Arbeitnehmer abführen muss.
Da Sie jedoch in Deutschland einen Wohnsitz und durch Ihre körperliche Anwesenheit in Deutschland auch den gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind Sie trotzdem unbeschränkt steuerpflichtig und müssen die Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Deutschland versteuern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.01.2010 19:31:07
Sehr geehrter Herr Stiller,
danke für Ihre Antwort, die jedoch nicht auf meine eigentliche Frage abzielt. Vielleicht habe ich mich undeutlich ausgedrückt.
Die Thematik zur Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht ist mir bereits bekannt.
Meine Frage ist: Muss das taiwanesische Unternehmen die in D erzielten Gewinne, die durch meine Vermittlung enstanden sind auch in Deutschland versteuern ?
Mein bisheriges Verständnis ist, dass dies nur der Fall ist wenn eine Betriebsstätte in D besteht oder die Firma einen ständigen Vertreter in D hat. Wäre dies bei mir der Fall und wenn ja kann man dies umgehen ?
Sehr geehrter Herr Stiller,
danke für Ihre Antwort, die jedoch nicht auf meine eigentliche Frage abzielt. Vielleicht habe ich mich undeutlich ausgedrückt.
Die Thematik zur Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht ist mir bereits bekannt.
Meine Frage ist: Muss das taiwanesische Unternehmen die in D erzielten Gewinne, die durch meine Vermittlung enstanden sind auch in Deutschland versteuern ?
Mein bisheriges Verständnis ist, dass dies nur der Fall ist wenn eine Betriebsstätte in D besteht oder die Firma einen ständigen Vertreter in D hat. Wäre dies bei mir der Fall und wenn ja kann man dies umgehen ?
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 29.01.2010 08:10:36
Sehr geehrter Ratsuchender,
aus Ihrer Anfrage habe ich entnommen, dass es um Ihre eigene, persönliche Steuerpflicht ging.
Mit Taiwan besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen. Einkünfte aus Gewerbebetrieb wären dann für eine ausländische, natürliche Person in Deutschland im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nur dann einkommensteuerpflichtig, wenn eine Betriebsstätte unterhalten wird ODER ein ständiger Vertreter bestellt ist.
Wie oben dargelegt, scheidet eine Betriebsstätte aus, da der taiw. Unternehmer über Ihr Wohneigentum keine Verfügungsgewalt besitzt. Es uss daher nochgeprüft werden, ob Sie als ständiger Vertreter anzusehen sind.
Ein ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Ein ständiger Vertreter muss hinsichtlich der Geschäftsbesorgung den Sachweisungen des Unternehmers unterliegen. Diese Abhängigkeit stellt eine persönliche Abhängigkeit in der Form dar, dass der ständige Vertreter auch Arbeitnehmer des Unternehmers sein kann. Aufgrund Ihrer Schilderung kann man Sie als ständigen Vertreter ansehen, sodass der taiw, Unternehmer der beschänkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegt.
Auf Grund Ihrer nichtslbständigen, weisungsgebundenen Tätigkeit als Arbeitnehmer des taiw. Unternehmers, wird man dessen Tätigkeit in Deutschland als beschränkt einkommensteuerpflichtig einstufen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Sehr geehrter Ratsuchender,
aus Ihrer Anfrage habe ich entnommen, dass es um Ihre eigene, persönliche Steuerpflicht ging.
Mit Taiwan besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen. Einkünfte aus Gewerbebetrieb wären dann für eine ausländische, natürliche Person in Deutschland im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nur dann einkommensteuerpflichtig, wenn eine Betriebsstätte unterhalten wird ODER ein ständiger Vertreter bestellt ist.
Wie oben dargelegt, scheidet eine Betriebsstätte aus, da der taiw. Unternehmer über Ihr Wohneigentum keine Verfügungsgewalt besitzt. Es uss daher nochgeprüft werden, ob Sie als ständiger Vertreter anzusehen sind.
Ein ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Ein ständiger Vertreter muss hinsichtlich der Geschäftsbesorgung den Sachweisungen des Unternehmers unterliegen. Diese Abhängigkeit stellt eine persönliche Abhängigkeit in der Form dar, dass der ständige Vertreter auch Arbeitnehmer des Unternehmers sein kann. Aufgrund Ihrer Schilderung kann man Sie als ständigen Vertreter ansehen, sodass der taiw, Unternehmer der beschänkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegt.
Auf Grund Ihrer nichtslbständigen, weisungsgebundenen Tätigkeit als Arbeitnehmer des taiw. Unternehmers, wird man dessen Tätigkeit in Deutschland als beschränkt einkommensteuerpflichtig einstufen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
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