Frage geschrieben am 04.07.2009 14:54:08Betreff: Vollstreckungsankündigung
Rechtsgebiet: Finanzamt
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Vorab bereits vielen Dank für die Beantwortung dieser Fragen
Antwort geschrieben am 04.07.2009 17:07:59
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
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ich beantworte gerne Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes:
Ich weise darauf hin, dass hier eine erste Orientierung über die bestehende Rechtslage erfolgen kann und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt oder Steuerberater Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1. Hinsichtlich der Einkommensteuer können Sie nach § 268 AO die sogenannte „getrennte Abrechnung“ beantragen. Dann muss für jeden Ehegatten eine eigene Steuerberechnung erfolgen. Sollte das zu versteuernde Einkommen unter ca. Euro 7.600 liegen (Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten und Vorsorgepauschale etc.), dann fällt bei ihr keine Einkommensteuer an. Diesen Antrag müssen Sie bei der Veranlagungsstelle stellen und eine Kopie an die Vollstreckungsstelle.
Sofern Sie eine Vollstreckungsandrohung erhalten, müssen Sie nach ca. einer bis zwei Wochen mit dem Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen rechnen. Sie haben doch auf der Ankündigung nochmals eine Zahlungsfrist erhalten.
2. Sie können immer wieder einen Antrag bei der Vollstreckungsstelle auf Aufschub stellen.
Gemäß § 258 AO liegt es im Ermessen der Finanzbehörde, die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen. Die Vorschrift lautet:
Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung ist eine Kreditzusage möglich.. Die Unbilligkeit der Handhabung des Finanzamts liegt in Ihrem Fall vor, weil dann auch mit einer sicheren Zahlung zu rechnen ist. Im Übrigen ist zu prüfen, ob Sie mit Ihrem Einkommen nicht unter der Pfändungsgrenze liegen, auf jeden Fall hat das Finanzamt Ihnen eine pfändungsfreien Betrag zu belassen. Die Höhe ist nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften der ZPO zu bemessen und hängt davon ab, wie viel Personen gegenüber Sie unterhaltspflichtig sind.
Sie sollten daher auf alle Fälle den pfändungsfreien Betrag ermitteln lasse und insoweit die Pfändung für unzulässig beantragen.
Haben Sie schon einmal Ratenzahlung angeboten? Unbillig ist die Zwangsvollstreckungsmaßnahme der Finanzverwaltung dann, wenn sie nicht dargelegt hat, warum keine Ratenzahlung akzeptiert wird. Dabei wird von der Rechtsprechung ein Zeitraum von 12 Monaten als angemessener Zeitraum angesehen, bis zu dessen Ende die Steuerschuld getilgt werden soll. Erst wenn eine bereits gewährte Ratenzahlung nicht eingehalten wurde, kann dieser Einwand entfallen.
Sie sollten also die Gesamtschuld darstellen und den Zeitraum, in dem Sie die Schulden tilgen wollen.
Für die Umsatzsteuer können nur Sie als Einzelunternehmer in Anspruch genommen werden. Da die Umsatzsteuer auch eine Betriebsausgabe ist, sollten Sie prüfen, ob Sie nicht laufende Einkommensteuervorauszahlungen neu festgesetzt werden können.
Abschließend möchte ich noch erwähnen, dass das für Sie zuständige Finanzamt für seine besonders stringente Vollstreckungsabteilung bekannt ist. Hier werden dann auch Ihre Forderungen an Ihre Auftraggeber gepfändet, was doch besonders unangenehm sein wird.
Sie sollten daher auch bei Ihrer Hausbank die Angelegenheit als besonders dringlich darstellen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einige erste Hinweise geben,
Für eine weitere Beauftragung oder einer Nachfrage im Rahmen der Vorgaben dieses Forums stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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