Frage geschrieben am 02.03.2009 22:33:41

Betreff: Vollverzinsung


Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
Steuererklärung von 2006:
Im Jahre 2006 insgesamt etwa 10000€ Steuerabzug vom Lohn.


Im Februar 2008 Überweisung durch das Finanzamt von 8000€ nach unserer Steuererklärung, nach §164 unter Vorbehalt der Nachprüfung.

Nachprüfung im November 2008 (hier keine neuen Aspekte, die eine Änderung zur Folge hätten. Anderung der Steuererklärung aufgrund von Daten, die auch schon im Februar 2008 bekannt waren, zum Februar 2009 und dann Verzinsung für 11 Monate von 3000 €.
Ist das Rechtens?

Vielen Dank für die Antwort


Antwort geschrieben am 02.03.2009 23:17:40
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantwote Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.

Gemäß § 233a Abs. 2 Satz 1 u. 3 AO beginnt der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist und endet mit dem Tag der Bekanntgabe des Steuerbescheides.
Für die ESt-Erklärung 2006 beginnt daher der Zinslauf am 01.04.2008. Bis Februar 2009 sind somit 11 Monate zu berechnen. Es handelt sich nicht um eine Ermessensvorschrift.Wenn die Voraussetzungen vorliegen, ist von Amts wegen zwingend zu verzinsen. Daher kann ich hier keinen Fehler des Finanzamtes erkennen.

Auch wenn das Finanzamt hier sich mit der Bearbeitung Zeit lässt, hat ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung der Zinsen keine Aussicht auf Erfolg. Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsfrist, lediglich die Festsetzungsfrist von vier Jahren. Die Zinsfestsetzung beruht auf einer gesetzlichen Grundlage und ist daher unabhängig von der Festsetzungsfrist zu sehen.

HIer kommt eventuell ein Erlassantrag hinsichtlich der Zinsen in Frage, der in besonderen Härtefällen zum Erfolg führt. Hier ist es dann oft möglich, die Zinsen auf die Hälfte zu reduzieren. Ob ein solcher Fall hier vorliegt, ist mangels näherer Angaben im Sachverhalt nicht erkennbar.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Bitte nutzen Sie die Nachfragefunktion, dies kann jedoch eine eingehene Beratung hinsichtlich der Aussichten eines Erlassantrages durch einen Kollegen vor Ort oder durch mich nicht ersetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


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Sehr nett, dass eine Möglichkeiten der Antwort zum FA mitgeteilt wurde. Vielen Dank, selbst wenn ich inhaltlich mich von Ihrem nachfolger deutlich besser verstanden fühle und ich das Gefühl einer kompetenteren Antwort habe. Dennoch vielen Dank.



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