Frage geschrieben am 04.04.2009 17:03:34

Betreff: Vorauszahlungsbescheid


Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Guten Tag,
bin seit Jahren halbtags berufstätig und habe aufgrund des "Gnadenjahrs" nach dem Tode meines Ehemanns im Januar 2007 im abgelaufenen Jahr 2008 keine Einkommensteuer bezahlt. Mit dem Steuerbescheid 2008 bekam ich heute einen Vorauszahlungsbescheid über vierteljährlich 815 € zugestellt. Kann ich dagegen Widerspruch erheben und wenn ja, wie formuliere ich diesen?
Bitte um Nachricht auf diesem Wege.
Vielen Dank


Antwort geschrieben am 04.04.2009 17:37:56
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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Steuerberatung
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Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Es ist richtig, dass Sie im Jahr des Todes Ihres Mannes und im darauffolgenden Jahr 2008 die Splitting-Tabelle beanspruchen können. Daher konnten Sie in 2008 für Ihre Halbtagsanstellung die Steuerklasse III beanspruchen. Seit dem 1.1.2009 wird nun Ihr Gehalt nach der Steuerklasse I abgerechnet, d.h. Ihnen wird deutlich mehr Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten. Hinzukommen dürfte auch eine Witwenrente, die aber ab 2009 genauso nach der Grundtabelle besteuert wird, wie eventuell anfallende andere Einkünfte auch.

Der Vorauszahlungsbescheid kann mit Einspruch angefochten werden. Dazu müssen Sie aber erst Ihre Einkünfte und das voraussichtlich zu versteuernde Einkommen für 2009 errechnen, wobei Sie die Ihnen abgezogene Lohnsteuer einbeziehen müssen.

Letztendlich kann eine abschliessende Aussage nur nach Vorlage des Vorauszahlungsbescheides für 2009 und einer Berechnung des voraussichtlich zu versteuernden Einkommens 2009 getroffen werden. Es kann daher durchaus sein, dass die Vorauszahlungen der Höhe nach gerechtfertigt, niedriger, höher oder bei null sind. Wie gesagt, eine verbindliche Aussage lässt sich nur nach Vorlage von Bescheid und Einkünften für das Jahr 2009 treffen.

Unabhängig von einem Einspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid, können Sie jederzeit die Herabsetzung oder Nullstellung der Vorauszahlungen beantragen, sofern dies auf Grund der Höhe Ihrer Einkünfte möglich sein wird.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater

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