Frage geschrieben am 04.07.2011 02:10:17

Betreff: Wandmalerei


Rechtsgebiet: Abschreibungen
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
In einer Apotheke in gemieteten Räume wurde zu Dekorationszwecken eine Wand mit der Kopie eine Gemäldes von Breughel bemalt (ca 4m mal 2,5 meter). Also keine wirkliche künstlerische Leistung, da Kopie. Preis ca. 3000 €. Es ist eine Nutzungsdauer von ca 8 Jahre zu erwarten, da dann das Wandbild wohl verblichen, beschmutzt oder beschädigt sein wird.

Wie kann dies abgeschrieben werden?


Antwort geschrieben am 04.07.2011 10:29:01
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Die Aufwendungen für ein Wandgemälde sind nach der Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung nicht als selbständig zu bewertendes Wirtschaftsgut anzusehen (BFH IV R 30/02). Eine Abschreibung ist daher nicht möglich.

Daher ist zu prüfen, ob die Aufwendungen sofort abzugsfähig sind als "Dekoration".

Eine Einschränkung wegen einer Angemessenheitsprüfung erfolgt für solche Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG, die "die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen ist".

Daher sind meines Erachtens nach die Aufwendungen nur dann einer Angemessenheitsprüfung zu unterziehen, wenn man die Kosten als solche der privaten Lebensführung ansieht. Das ist bei der "Dekoration" eines ausschließlich beruflich genutzten Geschäftsraums nicht der Fall.

Daher können Sie die Aufwendungen sofort im Jahr der Zahlung geltend machen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

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