Frage geschrieben am 17.08.2010 08:36:14Betreff: Wann Differenzbesteuerung?
Rechtsgebiet: Umsatzsteuer
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
ich betreibe einen Computer-Vor-Ort-Service ohne Ladengeschäft (Beratung, Verkauf, Reparaturen, etc.) als Ein-Mann-UG.
Der Großteil der Umsätze entsteht durch Dienstleistungen und den Verkauf neuer Produkte, die vorher bei der Distribution eingekauft werden. Dies hat meiner Meinung nach mit Differenzbesteuerung noch nichts zu tun.
Die Frage nach der Differenbesteuerung stellt sich mir in den folgenden Fällen:
Ich verkaufe/versteigere nebenbei bei eBay gebrauchte Geräte (z. B. PCs, Monitore, etc.), die ich ...
1. ... aus meinem Privatvermögen ins Unternehmen eingebracht habe,
2. ... aus meiner selbständigen Tätigkeit als e. K. an die UG verkauft habe,
3. ... von einem Endverbraucher kostenlos "zur Entsorgung" erhalten habe,
4. ... von einem Endverbraucher in Zahlung genommen habe,
5. ... von einem anderen Händler gekauft habe, der auf seiner Rechnung die Differenzbesteuerung ausweist.
Zum 1. Fall stellt sich mir zusätzlich die Frage nach der Bemessungsgrundlage, da ich von der UG hierfür keinen Cent fordere.
Zum 4. Fall: Wie muss ich dem Endverbraucher diese Inzahlungnahme auf meiner Rechnung ausweisen?
Zeitweise machen diese eBay-Geschäfte knapp 10% meines Gesamtumsatzes aus.
Vielen Dank für Ihre Antwort(en)!
Gruß
Markus
Antwort geschrieben am 17.08.2010 09:20:05
frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Johannes Weßling als RSS-Feed abonnieren!
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Johannes Weßling
An der Germania Brauerei 1, 48159 Münster, Tel: +491725320434, Fax: +492513967116
Steuerberatung
Bewertungen: 33
An der Germania Brauerei 1, 48159 Münster, Tel: +491725320434, Fax: +492513967116
Steuerberatung
Bewertungen: 33
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Gebotes sowie der Regeln dieser Plattform gerne im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
1.) Für Gegenstände, die Sie aus Ihrem Privatvermögen in Ihr Unternehmen einlegen, ist die Differenzbesteuerung nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht anwendbar (Abschn. 276a Abs. 4 Satz 2 UStR). Die Frage nach der Bemessungsgrundlage stellt sich dann nicht mehr, weil Sie den Veräußerungspreis der Ware vollständig der Umsatzsteuer unterwerfen müssen.
2.) In den Fällen 2 – 5 ist von Ihnen richtig angenommen worden, dass Sie in der Tat die Differenzbesteuerung anwenden können.
3.) Grundsätzlich dürfen Sie in den entsprechenden Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Hinsichtlich des Ausweises der Inzahlungnahme ist aus meiner Sicht zu unterscheiden, ob Sie diese im Rahmen der Rechnung für ein der Differenzbesteuerung unterliegendes Gut oder im Rahmen einer grundsätzlich steuerpflichtigen Dienstleistung anrechnen.
a. Handelt es sich bei der Lieferung um ein differenzbesteuertes Gut, müsste die Rechnung schlicht wie folgt aussehen: 1 gebrauchter Computer: EUR 1.000,00 abzüglich Inzahlungnahme gebrauchter Fernseher EUR 500,00; Rest zu zahlen EUR 500,00
b. Handelt es sich um eine Dienstleistungsrechnung wäre die Inzahlungnahme am Ende abzuziehen, also nach Umsatzsteuerausweis: Computer repariert: EUR 1.000,00 zzgl. 19% Umsatzsteuer: EUR 190,00 abzüglich Inzahlungnahme gebrauchter Fernseher: EUR 500,00, Noch zu zahlen EUR 690,00
4.) Der Anschaffungswert des gebrauchten Fernsehers im Falle 3 bemisst sich nach dem tatsächlichen Wert des Gerätes. Sind keine verdeckten Preisnachlässe vorhanden, kann der tatsächlich angerechnete Wert genommen werden, hier also EUR 500,00.
5.) Sie haben im übrigen gem. § 25a Abs. 4 UStG die Möglichkeit einer Gesamtdifferenzanmeldung, für die von Ihnen eingekauften Gegenstände mit Anschaffungskosten unter EUR 500,00.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben einen Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling
Meine Homepage: www.wessling-steuer.de













