

Ein Steuerpflichtiger reagierte auf die Aufforderung des Finanzamtes zur Abgabe von Steuerklärungen in keinster Weise. Es kam wie es kommen musste, das Finanzamt schätzte die Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2003 und 2004. Der Bescheid stand nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Das Finanzamt schätzte in 2005 für 2003 und 2004 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit mit jeweils 25.000 Euro und Einkünfte aus Kapitalvermögen mit jeweils 8.000 Euro. Nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist reichte der Steuerpflichtige die beiden Einkommensteuererklärungen ein. Das Finanzamt lehnte eine Änderung der beiden Steuerbescheide zu Gunsten des Steuerpflichtigen ab, da die Einspruchsfrist abgelaufen war. Die Steuererklärungen waren zu spät eingereicht worden. Die Vollstreckung der Bescheide durch Kontenpfändung durch das Finanzamt war die Folge.
Im Jahr 2007 wurde mir der Sachverhalt zur Überprüfung vorgelegt. Ich stellte den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit gemäß § 125 Absatz 5 AO, da eine Strafschätzung des Finanzamtes vorlag. Der Steuerpflichtige hatte nämlich in den Schätzungszeiträumen überhaupt keine steuerpflichtigen Einkünfte. Es lag eine Strafschätzung des Finanzamtes vor, die unzulässiger Weise dazu verwendet wurde, eine eventuelle Steuererklärungspflichtverletzung zu sanktionieren und den Steuerpflichtigen zur Abgabe von Steuererklärungen zu anzuhalten.
Gemäß BFH-Beschluss vom 20.10.2005 (BFH/NV 2006,240) sind Strafschätzungen zu vermeiden. Sie führen zur Nichtigkeit von Steuerbescheiden. Nichtige Steuerbescheide dürfen nicht vollstreckt werden.
Das Finanzamt erklärte antragsgemäss die Steuerbescheide für nichtig und führte die Veranlagung nach den eingereichten Steuererklärungen durch. Die unberechtigter Weise bezahlten Steuern wurden vom Finanzamt zurückerstattet.
Fazit: Schätzungen des Finanzamtes in’s Blaue hinein sind unzulässig. Sie führen zur Nichtigkeit des Steuerbescheids.