Frage geschrieben am 01.03.2010 11:25:08Betreff: Wann verjähren Umsatzsteuer und Einkommenssteuer?
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
ich bin zwischen dem Jahre 2001-2002 selbstständig als Kurierfahrer tätig gewesen. Leider habe ich durch meine Naivität und Jugend auf die falschen Leute vertraut.
Ich habe in dieser Zeit keine Steuererklärungen abgegeben, daraufhin wurden einige Säumniszuschläge usw. festgelegt und später auch erfolglos gepfändet. Meine Steuer wurden daraufhin geschätzt und ich bekam Steuerbescheide für die Jahre 2001-2003.
Seitdem habe ich auch nie wieder was vom Finanzamt gehört. Ich bin dann im Jahre 2005/2006 ins Ausland gegangen und habe mich ordnungsgemäß abgemeldet. Unter meiner vorigen deutschen Anschrift war und bin ich dennoch immer postalisch erreichbar, da dies das Elternhaus ist.
Nun habe ich es einigermaßen wieder auf die Beine geschafft und würde diese Angelegenheit aus der Welt schaffen.
Ich habe noch teilweise alte Unterlagen, die zumindest meine Einnahmen belegen würden. Unterlagen über die Ausgaben habe ich leider nicht mehr alles, kann aber nachweisen, wieviel KM ich so immer täglich gefahren bin. Es sind allerdings auch nicht riesige Beträge, wir reden hier von Einnahmen von ca. 15.000 Euro, Umsatzssteuer ca. 2500 Euro, und einige Tausend Euro an Säumniszuschlägen.
Nun möchte ich auch natürlich keine schlafenden Hunde wecken, wenn hier irgendwie eine Verjährung greift und es vielleicht noch ein paar Jahre dauert, bis die Forderungen verjährt sind, da ich nach wie vor noch einige Jahre im Ausland wohnen werde.
Meine Fragen:
- Kann ich hier nachträglich die Steuererklärung für diese Jahre abgeben?
- Kann ich die Säumniszuschläge irgendwie vermeiden?
- Was ist mit Verjährung? Trifft das hier auf mich zu? Ich habe was von 5 Jahren gehört...Dann dürfte sich das ja erledigen mit der nachträglichen Abgabe der Steuererklärung?
- Falls eine Verjährung hier greift, wie mache ich das Finanzamt darauf aufmerksam, mein Konto bei denen auf 0 zu setzen?
Antwort geschrieben am 01.03.2010 12:34:19
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Die Abgabenordung (AO) kennt die Zahlungsverjährung (§ 228 AO) und die Festsetzungsverjährung ( § 169 AO ).
Die von Ihnen erwähnten 5 Jahre beziehen sich auf die Zahlungsverjährung. Hat das Finanzamt, wie von Ihnen dargelegt, die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, dann beginnt die Verjährungsfrist nach § 229 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Allerdings wird durch eine Vollststreckungsmaßnahme des Finanzamts die Verjährung unterbrochen ( § 231 Abs.1 AO ), d.h. die Verjährung beginnt neu zu laufen.
Bzgl. der Zahlungsverjährung muss jetzt festgestellt werden, wann die Bescheide 2001-2003 vom Finanzamt erteilt wurden und wann dann Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden sind. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass Zahlungsverjährung eingetreten ist. Eine genaue Antwort wird jedoch nur nach Einsicht in die Unterlagen möglich sein.
Die Abgabe von Steuererklärungen wird dem Grunde nach nur dann möglich sein, wenn die Festsetzungsverjährung noch nicht abgelaufen ist. Zudem müsste geprüft werden, ob die Schätzungsbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs.1 AO ergangen sind. Unter Berücksichtigung der Anlaufhemmung, tritt hier spätestens nach 7 Jahren die Verjährung ein, sodass dann eine Änderung der Bescheide nicht mehr möglich sein wird. Auch das müsste an Hand der Unterlagen überprüft werden, damit eine verlässliche Aussag getätigt werden kann.
Sollte es sich bei der Schätzung des Finanzamtes um eine Strafschätzung, die nach der Rechtsprechung des BFH, nicht zulässig ist, dann wären die Bescheide nichtig und müssten auf Antrag hin, aufgehoben werden. Für nichtige Verwaltungsakte greifen die Festsetzungsverjährungsfristen nicht!
Wenn die Zahlungsverjährung greifen sollte, müssten Sie erst wieder tätig werden, wenn das Finananzamt sich meldet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.03.2010 12:59:52
Sehr geehrter Herr Stiller,
vielen Dank für ihre schnelle Antwort.
Das mit den Verjährungsfristen usw. habe ich bereits woanders gelesen, viel mehr wünsche ich, dass Sie ein wenig auf meinen konkreten Fall eingehen.
Ich habe jetzt noch einmal in meine Unterlagen geschaut:
- Bescheide für 2001 über Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag
- Bescheid für 2001 über Umsatzsteuer
- Bescheide für 2002 über Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag
- Bescheid für 2002 über Umsatzsteuer
Alle 4 Bescheide wurden im Mai 2004 ausgestellt.
Einen Bescheid für 2003 habe ich hier nicht, allerdings habe ich noch einmal geschaut und das Gewerbe wurde Mitte 2002 abgemeldet, dennoch habe ich einen "Festsetzungsbescheid für das 1. Kalendervierteljahr der Umsatzsteuer-Vorrauszahlungen bekommen.
Die Säumniszuschläge betreffen auch die Umsatzsteuer-Vorrauszahlungen, darüber habe ich auch Festsetzungesbescheide für 2001-2002 und 1/2003 bekommen.
Alle Bescheide wurden nach §164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ausgestellt.
Etwas von Strafschätzung kann ich meinen Unterlagen nicht entnehmen, lediglich ein festgesetztes Zwangsgeld für die nicht Abgabe der Steuererklärungen.
Die letzte Kommunikation mit dem Finanzamt war im Jahre 2004. Seitdem habe ich nichts mehr von denen gehört.
Ich hoffe, diese Informationen reichen aus, damit Sie mir wenigstens ein wenig konkreter zu meinem Fall antworten können.
Ich bedanke mich für ihre Mühen.
Viele Grüße
Sehr geehrter Herr Stiller,
vielen Dank für ihre schnelle Antwort.
Das mit den Verjährungsfristen usw. habe ich bereits woanders gelesen, viel mehr wünsche ich, dass Sie ein wenig auf meinen konkreten Fall eingehen.
Ich habe jetzt noch einmal in meine Unterlagen geschaut:
- Bescheide für 2001 über Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag
- Bescheid für 2001 über Umsatzsteuer
- Bescheide für 2002 über Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag
- Bescheid für 2002 über Umsatzsteuer
Alle 4 Bescheide wurden im Mai 2004 ausgestellt.
Einen Bescheid für 2003 habe ich hier nicht, allerdings habe ich noch einmal geschaut und das Gewerbe wurde Mitte 2002 abgemeldet, dennoch habe ich einen "Festsetzungsbescheid für das 1. Kalendervierteljahr der Umsatzsteuer-Vorrauszahlungen bekommen.
Die Säumniszuschläge betreffen auch die Umsatzsteuer-Vorrauszahlungen, darüber habe ich auch Festsetzungesbescheide für 2001-2002 und 1/2003 bekommen.
Alle Bescheide wurden nach §164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ausgestellt.
Etwas von Strafschätzung kann ich meinen Unterlagen nicht entnehmen, lediglich ein festgesetztes Zwangsgeld für die nicht Abgabe der Steuererklärungen.
Die letzte Kommunikation mit dem Finanzamt war im Jahre 2004. Seitdem habe ich nichts mehr von denen gehört.
Ich hoffe, diese Informationen reichen aus, damit Sie mir wenigstens ein wenig konkreter zu meinem Fall antworten können.
Ich bedanke mich für ihre Mühen.
Viele Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 01.03.2010 13:14:50
Sehr geehrter Ratsuchender,
unterstellt, es gibt keine Ablaufhemmung im Sinne des § 171 AO, ist zum 31.12.2008 die Festsetzungsverjährung eingetreten, sodass eine Änderung der Bescheide nicht mehr möglich wäre. Eine Veranlagung auf Grund der jetzt einzureichenden Steuererklärungen wäre demnach nicht mehr möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Sehr geehrter Ratsuchender,
unterstellt, es gibt keine Ablaufhemmung im Sinne des § 171 AO, ist zum 31.12.2008 die Festsetzungsverjährung eingetreten, sodass eine Änderung der Bescheide nicht mehr möglich wäre. Eine Veranlagung auf Grund der jetzt einzureichenden Steuererklärungen wäre demnach nicht mehr möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater













