Frage geschrieben am 01.03.2010 11:25:08

Betreff: Wann verjähren Umsatzsteuer und Einkommenssteuer?


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Hallo,
ich bin zwischen dem Jahre 2001-2002 selbstständig als Kurierfahrer tätig gewesen. Leider habe ich durch meine Naivität und Jugend auf die falschen Leute vertraut.

Ich habe in dieser Zeit keine Steuererklärungen abgegeben, daraufhin wurden einige Säumniszuschläge usw. festgelegt und später auch erfolglos gepfändet. Meine Steuer wurden daraufhin geschätzt und ich bekam Steuerbescheide für die Jahre 2001-2003.

Seitdem habe ich auch nie wieder was vom Finanzamt gehört. Ich bin dann im Jahre 2005/2006 ins Ausland gegangen und habe mich ordnungsgemäß abgemeldet. Unter meiner vorigen deutschen Anschrift war und bin ich dennoch immer postalisch erreichbar, da dies das Elternhaus ist.

Nun habe ich es einigermaßen wieder auf die Beine geschafft und würde diese Angelegenheit aus der Welt schaffen.

Ich habe noch teilweise alte Unterlagen, die zumindest meine Einnahmen belegen würden. Unterlagen über die Ausgaben habe ich leider nicht mehr alles, kann aber nachweisen, wieviel KM ich so immer täglich gefahren bin. Es sind allerdings auch nicht riesige Beträge, wir reden hier von Einnahmen von ca. 15.000 Euro, Umsatzssteuer ca. 2500 Euro, und einige Tausend Euro an Säumniszuschlägen.

Nun möchte ich auch natürlich keine schlafenden Hunde wecken, wenn hier irgendwie eine Verjährung greift und es vielleicht noch ein paar Jahre dauert, bis die Forderungen verjährt sind, da ich nach wie vor noch einige Jahre im Ausland wohnen werde.

Meine Fragen:

- Kann ich hier nachträglich die Steuererklärung für diese Jahre abgeben?
- Kann ich die Säumniszuschläge irgendwie vermeiden?

- Was ist mit Verjährung? Trifft das hier auf mich zu? Ich habe was von 5 Jahren gehört...Dann dürfte sich das ja erledigen mit der nachträglichen Abgabe der Steuererklärung?

- Falls eine Verjährung hier greift, wie mache ich das Finanzamt darauf aufmerksam, mein Konto bei denen auf 0 zu setzen?


Antwort geschrieben am 01.03.2010 12:34:19
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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Steuerberatung
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Die Abgabenordung (AO) kennt die Zahlungsverjährung (§ 228 AO) und die Festsetzungsverjährung ( § 169 AO ).

Die von Ihnen erwähnten 5 Jahre beziehen sich auf die Zahlungsverjährung. Hat das Finanzamt, wie von Ihnen dargelegt, die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, dann beginnt die Verjährungsfrist nach § 229 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Allerdings wird durch eine Vollststreckungsmaßnahme des Finanzamts die Verjährung unterbrochen ( § 231 Abs.1 AO ), d.h. die Verjährung beginnt neu zu laufen.

Bzgl. der Zahlungsverjährung muss jetzt festgestellt werden, wann die Bescheide 2001-2003 vom Finanzamt erteilt wurden und wann dann Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden sind. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass Zahlungsverjährung eingetreten ist. Eine genaue Antwort wird jedoch nur nach Einsicht in die Unterlagen möglich sein.

Die Abgabe von Steuererklärungen wird dem Grunde nach nur dann möglich sein, wenn die Festsetzungsverjährung noch nicht abgelaufen ist. Zudem müsste geprüft werden, ob die Schätzungsbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs.1 AO ergangen sind. Unter Berücksichtigung der Anlaufhemmung, tritt hier spätestens nach 7 Jahren die Verjährung ein, sodass dann eine Änderung der Bescheide nicht mehr möglich sein wird. Auch das müsste an Hand der Unterlagen überprüft werden, damit eine verlässliche Aussag getätigt werden kann.

Sollte es sich bei der Schätzung des Finanzamtes um eine Strafschätzung, die nach der Rechtsprechung des BFH, nicht zulässig ist, dann wären die Bescheide nichtig und müssten auf Antrag hin, aufgehoben werden. Für nichtige Verwaltungsakte greifen die Festsetzungsverjährungsfristen nicht!

Wenn die Zahlungsverjährung greifen sollte, müssten Sie erst wieder tätig werden, wenn das Finananzamt sich meldet.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater


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Leider wurde nicht klipp und klar mitgeteilt, wie es in meinem Fall ausschaut. Es wurden allgemeine Verordnungen zitiert. Ich hätte mir gewünscht, das vielleicht noch etwas mehr auf die Verjährung eingegangen wäre. Ansonsten war die Antwort freundlich und ausführlich im allgemeinen.



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