Frage geschrieben am 22.06.2011 12:22:37Betreff: Wechsel von Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung während des Geschäftsjahres
Rechtsgebiet: Umsatzsteuer
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Nun gibt es aber ein Problem. Wenn ich die USt-ID-Nr. beantrage, ab wann gilt dann die Regelbesteuerung? Ab Mitteilung der Nummer oder rückwirkend zum 01.01.2011? Da sind im Netz verschiedene Meinungen zu hören. Auch das Finanzamt weiß es nicht sicher.
Wenn es rückwirkend wäre, müsste ich praktisch die Umsatzsteuer der Ausgangsrechnungen vom Anfang des Jahres bis jetzt rückwirkend aus eigener Tasche zahlen, da die meisten Käufer Endverbraucher sind. Auch wenn ich die Vorsteuer dann rückwirkend geltend machen könnte, bringt mir das recht wenig, da ich einen Teil meiner Waren auch aus einem Verbrauchermarkt im Ausland (EU) gekauft hatte und natürlich die Umsatzsteuer mitbezahlt habe. Zur Geltendmachung meiner Ausgaben als Betriebsausgaben habe ich dafür nur Kassenzettel (ist mit dem Finanzamt so abgeklärt). Eine rückwirkende Nachzahlung wäre somit unwirtschaftlich.
Wenn es nicht rückwirkend, sondern mit der Bekanntgabe der Nummer gilt, wäre das natürlich weitaus besser.
Ich brauche also eine verbindliche Antwort, ob die Regelbesteuerung ab Mitteilung der Nummer oder rückwirkend zum 01.01.2011 gilt. Wenn es rückwirkend gilt, könnte man das irgendwie umgehen, z.B. durch Schließung und Neuanmeldung des Gewerbes?
Vielen Dank schonmal für die Antwort.
Antwort geschrieben am 22.06.2011 14:14:56
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung git für das gesamte Kalenderjahr, bei Ihnen rückwirkend auf den 1.1.2011. Dazu bezieht sich § 19 Absatz 2 UStG auf § 18 Abs. 3 und 4 UStG. Sie haben also nicht Möglichkeit, die Umsätze innerhalb eines Kalenderjahrs zu splitten. Die Finanzverwaltung hat dies in den UStR Abschnitt 247 Abs.1 UStR wie folgt geregelt:
Zitatbeginn:
Die Erklärung gilt vom Beginn des Kalenderjahres an, für das der Unternehmer sie abgegeben hat. Beginnt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit während des Kalenderjahres, gilt die Erklärung vom Beginn dieser Tätigkeit an.
Zitatende
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Freundliche Grüße
Ulrich Stiller
Steuerberater
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.06.2011 15:57:29
Vielen Dank für die schnelle und präzise Antwort. Auch das genaue Zitat des Gesetzes finde ich sehr gut.
Einzig die Frage, ob man die Nachzahlung umgehen kann, z.B. durch Abmeldung und Neuanmeldung des Gewerbes haben Sie leider nicht beantwortet.
Ich habe schon öfter gehört, dass manche Unternehmen mehrere Gewerbe angemeldet haben und dafür mehrere Jahresabschlüsse machen. Vielleicht wäre es mir möglich, 2 Jahresabschlüsse für 2 Gewerbe zu machen, das Erste für das erste Halbjahr mit Kleinunternehmerstatus und das Zweite für das zweite Halbjahr mit Regelbesteuerung. Das würde mich noch interessieren, ob das möglich wäre. Vielen Dank.
Vielen Dank für die schnelle und präzise Antwort. Auch das genaue Zitat des Gesetzes finde ich sehr gut.
Einzig die Frage, ob man die Nachzahlung umgehen kann, z.B. durch Abmeldung und Neuanmeldung des Gewerbes haben Sie leider nicht beantwortet.
Ich habe schon öfter gehört, dass manche Unternehmen mehrere Gewerbe angemeldet haben und dafür mehrere Jahresabschlüsse machen. Vielleicht wäre es mir möglich, 2 Jahresabschlüsse für 2 Gewerbe zu machen, das Erste für das erste Halbjahr mit Kleinunternehmerstatus und das Zweite für das zweite Halbjahr mit Regelbesteuerung. Das würde mich noch interessieren, ob das möglich wäre. Vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 23.06.2011 16:57:56
Sehr geehrter Ratsuchender,
nein das geht nicht. Umsatzsteuerlich gehören ALLE Tätigkeiten, die Sie in Ihrer Person ausüben zu Ihrem Unternehmen ( § 2 USG ).
Bei einem zweiten Gewerbe muss eine andere Person Unternehmer sein, z.B. Ehefrau oder Kapitalgesellschaft, GbR usw.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Sehr geehrter Ratsuchender,
nein das geht nicht. Umsatzsteuerlich gehören ALLE Tätigkeiten, die Sie in Ihrer Person ausüben zu Ihrem Unternehmen ( § 2 USG ).
Bei einem zweiten Gewerbe muss eine andere Person Unternehmer sein, z.B. Ehefrau oder Kapitalgesellschaft, GbR usw.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
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