Frage geschrieben am 09.04.2010 14:36:59Betreff: Welcher Mwst Satz
Rechtsgebiet: Mehrwertsteuer
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Um auch Druckaufträge abwickeln zu können und bzw. Grußkarten verkaufen zu können habe ich ein Gewerbe angemeldet.
Auf dem Finanzamt wurde mir gesagt ich könne gestalterische arbeiten mit 7% berechnen alles andere mit 19%.
Stimmt es das ich auch wenn ich ein Gewerbe angemeldet habe 7% für gestalterische Tätigkeiten berechnen kann.
Wenn nein, wie soll ich mit den bereits gestellten und verbuchten Rechnungen umgehen?
Antwort geschrieben am 09.04.2010 16:58:17
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Steuerberater Werner Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
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im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Die Frage, welcher Umsatzsteuersatz anzuwenden ist, bestimmt sich ausschließlich nach den Regelungen des §12 UStG i.V.m. Anlage 2 zum UStG. Die rein ertragsteuerliche Differenzierung, ob es sich bei Ihrer unternehmerischen Tätigkeit um eine freiberufliche (i.S.d. §18 EStG) oder eine gewerbliche (i.S.d. §15 EStG) handelt, kennt das Umsatzsteuerrecht nicht und ist demnach für die Beantwortung der vorstehenden Frage ohne Bedeutung. Zur Qualifizierung der umsatzsteuerlich lediglich erforderlichen "Unternehmereigenschaft" heißt es demnach auch in §2 UStG, dass "Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird."
Gemäß §12 Abs.1 UStG ist auf die Bemessungsgrundlage (§10 UStG) von i.S.d. §1 Abs.1 UStG steuerbaren und nicht steuerbefreiten Umsätzen grds. ein Steuersatz von 19% zu berechnen. Lediglich für einzeln bestimmte, in §12 Abs.2 UStG bzw. der Anlage 2 zum UStG abschließend aufgeführte Umsätze beträgt der Steuersatz 7%.
Für die hier in Rede stehenden (grafischen) Leistungen wäre ggf. eine Steuerermäßigung nach §12 Abs.2 Nr.1 i.V.m. Nr.49 der Anlage 2 zum UStG denkbar, sofern es sich um "Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb" von folgenden Gegenständen handelt:
"Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie der Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen, und zwar
a)Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in Teilheften, losen Bogen oder Blättern, zum Broschieren, Kartonieren oder Binden bestimmt, sowie Zeitungen und andere periodische Druckschriften kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer in gemeinsamem Umschlag (ausgenommen solche, die überwiegend Werbung enthalten), aus Positionen 4901, 9705 00 00 und 9706 00 00
b)Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter, Annoncen-Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung enthalten), aus Position 4902
c)Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder, aus Position 4903 00 00
d)Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden, aus Position 4904 00 00
e)kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topografischer Pläne und Globen, gedruckt, aus Position 4905
f)Briefmarken und dergleichen (z. B. Ersttagsbriefe, Ganzsachen) als Sammlungsstücke".
Dieses würde also z.B. wohl für die Lieferung von selbst gestalteten Grußkarten u. ä. gelten.
Die bloße Dienstleistung "Grafikdesign" an sich (sofern nur eine sonstige Leistung i.S.d. §3 Abs.9 UStG und keine Lieferung i.S.d. §3 Abs.1 UStG eines entsprechenden o.a. Produkts vorliegt) ist dort aber nicht genannt und unterliegt demnach stets dem Regelsteuersatz von 19%.
Vor diesem Hintergrund ist letztendlich eine Beurteilung für jeden einzelnen Umsatz gesondert vorzunehmen. Mangels genauerer Kenntnis aller von Ihnen erbrachter Umsätze kann an dieser Stelle (insbesondere im Rahmen einer hier nur möglichen Erstberatung) keine vollständige umsatzsteuerliche Beurteilung aller Ihrer Leistungen erfolgen.
Sofern Sie vor diesem Hintergrund in bisherigen Rechnungen eine zu hohe Umsatzsteuer ausgewiesen haben, schulden Sie diese - trotz Unrichtigkeit - auch (§14c Abs.1 UStG). Allerdings können Sie die Rechnung unter Berücksichtigung der Regelungen des §17 UStG berichtigen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit weitergeholfen habe und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
- Steuerberater -
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.
-----------------------------------
Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)
Steuerberater Werner Seiter
Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.04.2010 17:14:26
Die Arbeit eines Grafik Designers liegt doch bei 7% (einräumung von Nutzungsrechten usw.)
Sie haben geschrieben:
Die bloße Dienstleistung "Grafikdesign" an sich (sofern nur eine sonstige Leistung i.S.d. §3 Abs.9 UStG und keine Lieferung i.S.d. §3 Abs.1 UStG eines entsprechenden o.a. Produkts vorliegt) ist dort aber nicht genannt und unterliegt demnach stets dem Regelsteuersatz von 19%.
Wenn dann hätte ich zuwenig MwSt angerechnet.
Liebe Grüße
Die Arbeit eines Grafik Designers liegt doch bei 7% (einräumung von Nutzungsrechten usw.)
Sie haben geschrieben:
Die bloße Dienstleistung "Grafikdesign" an sich (sofern nur eine sonstige Leistung i.S.d. §3 Abs.9 UStG und keine Lieferung i.S.d. §3 Abs.1 UStG eines entsprechenden o.a. Produkts vorliegt) ist dort aber nicht genannt und unterliegt demnach stets dem Regelsteuersatz von 19%.
Wenn dann hätte ich zuwenig MwSt angerechnet.
Liebe Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 10.04.2010 04:34:25
Sehr geehrte Fragende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wie bereits gesagt, muss jede Leistung grds. im Wege einer Einzelfallbetrachtung beurteilt werden. Bislang sprachen Sie aber konkret lediglich vom Druck und Vertrieb von (offenbar selbst gestalteten) Grußkarten, für die unter o. a. Umständen eine Steuerermäßigung in Betracht kommt, sofern hierbei das grafik-gestalterische bzw. urheberrechtliche Element und nicht die Fertigung und der Vertrieb der Grußkarte als solche (dann 19% USt.) in den Vordergrund tritt. Von daher bin ich vorstehend auch nur auf diese eingegangen.
Hinsichtlich Erstellung (Druck) und Vertrieb der Grußkarten ist m. E. aber wohl eher davon auszugehen, dass hierauf der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% nicht anzuwenden ist.
Sie haben natürlich Recht, dass für (andere) Leistungen im Bereich des Grafik-Designs auch ein auf 7% ermäßigter Umsatzsteuersatz nach §12 Abs.2 Nr.7c UStG in Betracht kommen kann, sofern diese im Wesentlichen "die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben" zum Gegenstand haben. Voraussetzung ist hierfür also, dass als Hauptleistung Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken übertragen werden. Die unmittelbar mit der Hauptleistung verbundenen Nebenleistungen, wie z.B. die Reinzeichnung, können sodann ebenfalls mit 7% besteuert werden, nicht jedoch zusätzliche Leistungen wie etwa der nachträgliche Auftrag zur Erstellung eines Plakates (sodann 19% USt).
Die Frage, was genau denn im Sinne dieser umsatzsteuerlichen Regelungen "urheberrechtlich geschützt" ist, kann jedoch nicht so einfach (und schon gar nicht eindeutig) beantwortet werden. So werden von der Finanzverwaltung einerseits Logos, Grafiken oder selbstgestaltete Webseiten als urheberrechtlich geschützt angesehen, andererseits aber entsprechend der überwiegenden Rechtsprechung etwa Werbegrafiken inkl. Logos und anderer Gebrauchsgrafiken nicht als urheberrechtlich geschützt erachtet, sodass im letzteren Falle also keine ermäßigte Umsatzbesteuerung erfolgen dürfte.
Aber auch, wenn von einer Übertragung von Nutzungsrechten in der Rechnung gar nicht die Rede ist, können nach 168 UStR dann 7% angesetzt werden, wenn der bestimmungsmäßige Gebrauch des gelieferten Werkes ohne die Übertragung der Nutzungsrechte nicht denkbar wäre.
Die Entscheidung, welcher Steuersatz auf welche Leistung anzuwenden ist, ist demnach wirklich nur sehr schwierig zu treffen. Ggf. muss sogar eine Aufteilung vorgenommen werden.
Vor diesem Hintergrund sind einige Unternehmer dazu übergegangen, quasi "zur Sicherheit" stets mit dem Regelsteuersatz von 19% abzurechnen, was in vielen Fällen aber eben zu einem zu hohen Umsatzsteuerausweis, insofern zu fehlerhaften Rechnungen und somit schließlich zu entsprechend überhöhtem Aufwand bei den Leistungsempfängern (Kunden) führt.
Eine Alternative kann aber sein, für den Fall verschiedener Leistungen mit dementsprechend unterschiedlichen (und ggf. unklaren) Steuersätzen zu einem Pauschalpreis gegenüber dem Leistungsempfänger abzurechnen. Denn hier muss einheitlich der Mehrwertsteuersatz angesetzt werden, der der Hauptleistung entspricht (zumindest dieser muss natürlich eindeutig bestimmbar sein). Wer also z.B. ein bereits vorliegendes Layout überarbeitet, reinzeichnet und im Zuge dessen noch neues Logo gestaltet, dafür aber einen Pauschalpreis mit dem Auftraggeber vereinbart, muss die verschiedenen Leistungen einheitlich mit 19% USt abrechnen, da das Nutzungsrecht am zusätzlichen Logo in diesem Falle nur eine Nebenleistung zur Hauptleistung (Überarbeitung bestehendes Layout) darstellt und umsatzsteuerlich "das Schicksal der Hauptleistung trägt".
Nach alledem muss festgestellt werden, dass an dieser Stelle keine abschließende und eindeutige Stellungnahme möglich ist und man für eine sichere Beurteilung in vielen Fällen wohl nicht umhin kommen wird, die letztendlich maßgebliche (Einzelfall-)Entscheidung des Finanzamtes einzuholen.
Ich hoffe, Ihnen dennoch ausreichend weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
Steuerberater
Sehr geehrte Fragende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wie bereits gesagt, muss jede Leistung grds. im Wege einer Einzelfallbetrachtung beurteilt werden. Bislang sprachen Sie aber konkret lediglich vom Druck und Vertrieb von (offenbar selbst gestalteten) Grußkarten, für die unter o. a. Umständen eine Steuerermäßigung in Betracht kommt, sofern hierbei das grafik-gestalterische bzw. urheberrechtliche Element und nicht die Fertigung und der Vertrieb der Grußkarte als solche (dann 19% USt.) in den Vordergrund tritt. Von daher bin ich vorstehend auch nur auf diese eingegangen.
Hinsichtlich Erstellung (Druck) und Vertrieb der Grußkarten ist m. E. aber wohl eher davon auszugehen, dass hierauf der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% nicht anzuwenden ist.
Sie haben natürlich Recht, dass für (andere) Leistungen im Bereich des Grafik-Designs auch ein auf 7% ermäßigter Umsatzsteuersatz nach §12 Abs.2 Nr.7c UStG in Betracht kommen kann, sofern diese im Wesentlichen "die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben" zum Gegenstand haben. Voraussetzung ist hierfür also, dass als Hauptleistung Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken übertragen werden. Die unmittelbar mit der Hauptleistung verbundenen Nebenleistungen, wie z.B. die Reinzeichnung, können sodann ebenfalls mit 7% besteuert werden, nicht jedoch zusätzliche Leistungen wie etwa der nachträgliche Auftrag zur Erstellung eines Plakates (sodann 19% USt).
Die Frage, was genau denn im Sinne dieser umsatzsteuerlichen Regelungen "urheberrechtlich geschützt" ist, kann jedoch nicht so einfach (und schon gar nicht eindeutig) beantwortet werden. So werden von der Finanzverwaltung einerseits Logos, Grafiken oder selbstgestaltete Webseiten als urheberrechtlich geschützt angesehen, andererseits aber entsprechend der überwiegenden Rechtsprechung etwa Werbegrafiken inkl. Logos und anderer Gebrauchsgrafiken nicht als urheberrechtlich geschützt erachtet, sodass im letzteren Falle also keine ermäßigte Umsatzbesteuerung erfolgen dürfte.
Aber auch, wenn von einer Übertragung von Nutzungsrechten in der Rechnung gar nicht die Rede ist, können nach 168 UStR dann 7% angesetzt werden, wenn der bestimmungsmäßige Gebrauch des gelieferten Werkes ohne die Übertragung der Nutzungsrechte nicht denkbar wäre.
Die Entscheidung, welcher Steuersatz auf welche Leistung anzuwenden ist, ist demnach wirklich nur sehr schwierig zu treffen. Ggf. muss sogar eine Aufteilung vorgenommen werden.
Vor diesem Hintergrund sind einige Unternehmer dazu übergegangen, quasi "zur Sicherheit" stets mit dem Regelsteuersatz von 19% abzurechnen, was in vielen Fällen aber eben zu einem zu hohen Umsatzsteuerausweis, insofern zu fehlerhaften Rechnungen und somit schließlich zu entsprechend überhöhtem Aufwand bei den Leistungsempfängern (Kunden) führt.
Eine Alternative kann aber sein, für den Fall verschiedener Leistungen mit dementsprechend unterschiedlichen (und ggf. unklaren) Steuersätzen zu einem Pauschalpreis gegenüber dem Leistungsempfänger abzurechnen. Denn hier muss einheitlich der Mehrwertsteuersatz angesetzt werden, der der Hauptleistung entspricht (zumindest dieser muss natürlich eindeutig bestimmbar sein). Wer also z.B. ein bereits vorliegendes Layout überarbeitet, reinzeichnet und im Zuge dessen noch neues Logo gestaltet, dafür aber einen Pauschalpreis mit dem Auftraggeber vereinbart, muss die verschiedenen Leistungen einheitlich mit 19% USt abrechnen, da das Nutzungsrecht am zusätzlichen Logo in diesem Falle nur eine Nebenleistung zur Hauptleistung (Überarbeitung bestehendes Layout) darstellt und umsatzsteuerlich "das Schicksal der Hauptleistung trägt".
Nach alledem muss festgestellt werden, dass an dieser Stelle keine abschließende und eindeutige Stellungnahme möglich ist und man für eine sichere Beurteilung in vielen Fällen wohl nicht umhin kommen wird, die letztendlich maßgebliche (Einzelfall-)Entscheidung des Finanzamtes einzuholen.
Ich hoffe, Ihnen dennoch ausreichend weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
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