Frage geschrieben am 09.04.2010 14:36:59

Betreff: Welcher Mwst Satz


Rechtsgebiet: Mehrwertsteuer
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Ich bin selbständige Grafikdesignerin.
Um auch Druckaufträge abwickeln zu können und bzw. Grußkarten verkaufen zu können habe ich ein Gewerbe angemeldet.

Auf dem Finanzamt wurde mir gesagt ich könne gestalterische arbeiten mit 7% berechnen alles andere mit 19%.

Stimmt es das ich auch wenn ich ein Gewerbe angemeldet habe 7% für gestalterische Tätigkeiten berechnen kann.

Wenn nein, wie soll ich mit den bereits gestellten und verbuchten Rechnungen umgehen?


Antwort geschrieben am 09.04.2010 16:58:17
Steuerberater Werner Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragender,

im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:

Die Frage, welcher Umsatzsteuersatz anzuwenden ist, bestimmt sich ausschließlich nach den Regelungen des §12 UStG i.V.m. Anlage 2 zum UStG. Die rein ertragsteuerliche Differenzierung, ob es sich bei Ihrer unternehmerischen Tätigkeit um eine freiberufliche (i.S.d. §18 EStG) oder eine gewerbliche (i.S.d. §15 EStG) handelt, kennt das Umsatzsteuerrecht nicht und ist demnach für die Beantwortung der vorstehenden Frage ohne Bedeutung. Zur Qualifizierung der umsatzsteuerlich lediglich erforderlichen "Unternehmereigenschaft" heißt es demnach auch in §2 UStG, dass "Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird."

Gemäß §12 Abs.1 UStG ist auf die Bemessungsgrundlage (§10 UStG) von i.S.d. §1 Abs.1 UStG steuerbaren und nicht steuerbefreiten Umsätzen grds. ein Steuersatz von 19% zu berechnen. Lediglich für einzeln bestimmte, in §12 Abs.2 UStG bzw. der Anlage 2 zum UStG abschließend aufgeführte Umsätze beträgt der Steuersatz 7%.

Für die hier in Rede stehenden (grafischen) Leistungen wäre ggf. eine Steuerermäßigung nach §12 Abs.2 Nr.1 i.V.m. Nr.49 der Anlage 2 zum UStG denkbar, sofern es sich um "Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb" von folgenden Gegenständen handelt:
"Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie der Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen, und zwar
a)Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in Teilheften, losen Bogen oder Blättern, zum Broschieren, Kartonieren oder Binden bestimmt, sowie Zeitungen und andere periodische Druckschriften kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer in gemeinsamem Umschlag (ausgenommen solche, die überwiegend Werbung enthalten), aus Positionen 4901, 9705 00 00 und 9706 00 00
b)Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter, Annoncen-Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung enthalten), aus Position 4902
c)Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder, aus Position 4903 00 00
d)Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden, aus Position 4904 00 00
e)kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topografischer Pläne und Globen, gedruckt, aus Position 4905
f)Briefmarken und dergleichen (z. B. Ersttagsbriefe, Ganzsachen) als Sammlungsstücke".

Dieses würde also z.B. wohl für die Lieferung von selbst gestalteten Grußkarten u. ä. gelten.

Die bloße Dienstleistung "Grafikdesign" an sich (sofern nur eine sonstige Leistung i.S.d. §3 Abs.9 UStG und keine Lieferung i.S.d. §3 Abs.1 UStG eines entsprechenden o.a. Produkts vorliegt) ist dort aber nicht genannt und unterliegt demnach stets dem Regelsteuersatz von 19%.

Vor diesem Hintergrund ist letztendlich eine Beurteilung für jeden einzelnen Umsatz gesondert vorzunehmen. Mangels genauerer Kenntnis aller von Ihnen erbrachter Umsätze kann an dieser Stelle (insbesondere im Rahmen einer hier nur möglichen Erstberatung) keine vollständige umsatzsteuerliche Beurteilung aller Ihrer Leistungen erfolgen.

Sofern Sie vor diesem Hintergrund in bisherigen Rechnungen eine zu hohe Umsatzsteuer ausgewiesen haben, schulden Sie diese - trotz Unrichtigkeit - auch (§14c Abs.1 UStG). Allerdings können Sie die Rechnung unter Berücksichtigung der Regelungen des §17 UStG berichtigen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit weitergeholfen habe und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen,

Werner Seiter
- Steuerberater -


Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.

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Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)

Steuerberater Werner Seiter

Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht

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