Frage geschrieben am 26.08.2010 19:24:25

Betreff: Werbeeinnahmen Internet laut AStG aktive oder passive Einkünfte?


Rechtsgebiet: Unternehmenssteuern
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Ich möchte eine Firma in Deutschland gründen, und im Rahmen der EU Mutter Tochter Richtlinien eine Betriebstätte in einem anderen Land (beispielsweise Zypern) schaffen, die Internet-Seiten produzieren soll (Portale, Foren) die durch Werbung (Google AdSense) Einnahmen generieren.

Die Frage ist: Wie sind Einnahmen (in diesem Fall Google AdSense) laut AStG von der Betriebsstätte erstellen Internet.Portalen zu behandeln. Sind es aktive oder passive Einkünfte?

Folgende Möglichkeiten habe ich im AStG entdecken können:

1. Einkünfte aus Produktions- oder Industrietätigkeiten. § 8 Abs.1 Nr.2 ASt?
oder
2. Einkünfte aus Dienstleistungen, § 8 Abs.1 Nr.5 AStG?
oder
3. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, §8 Abs.1 Nr.6 AStG
-> Ausnahme Nr.6 lit. a) Rechte
-> Gegenmaßnahme: Ergebnisse eigener Forschung & Entwicklung?

Oder sind die Einkünfte als passiv anzusehen?


Antwort geschrieben am 26.08.2010 20:33:50
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Johannes Weßling
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Steuerberatung
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Sehr geehrter Interessent,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Gebotes sowie der Regeln dieser Plattform gerne wie folgt beantworte:

1.) Zunächst der Hinweis, dass die Mutter Tochter Richtlinie (genau wie § 8 AStG) nur im Verhältnis einer Mutterkapitalgesellschaft zur Tochterkapitalgesellschaft gilt. Lt. Ihrer Frage wollen Sie aber eine Betriebsstätte gründen, d.h., Sie haben ein Unternehmen in Deutschland, die eine unselbständige Zweigstelle, z..B. ein Büro in Zypern hat.
2.) Vermutlich wollen Sie lediglich einen Server in Zypern aufstellen und diesem dann Betriebsstättengewinne nach dem DBA D/Zypern zuordnen, die in Zypern niedrig besteuert werden. Hier ist darauf hinzuweisen, dass die Finanzverwaltung den reinen Server nicht als Betriebsstätte ansieht und eben keine Gewinne in Zypern steuerfrei belässt. Allerdings ist dies höchst umstritten und vom BFH noch nicht entschieden.
3.) Würden Sie eine Tochterkapitalgesellschaft in Zypern gründen, würde es sich nach meiner Ansicht um Diestleistungen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG handeln, die dann aktiv sind. Zu beachten sind natürlich die Ausnahmeregelungen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 a) und b) AStG hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse sowie hinsichtlich der Tätigkeit durch einen unbeschränkt Steuerpflichtigen. Zu beachten ist auch § 8 II AStG, da Zypern in der EU liegt. Die Tochtergesellschaft muss tatsächlich Aktivitäten entfalten, was z.B. bedingt, dass dort tatsächlich Mitarbeiter und Büros unterhalten werden.
4.) Die Fragen, die hier angeschnitten werden sind sehr kompliziert un vielschichtig. Ich empfehle dringend, den Sachverhalt mit einem im internationales Steuerrecht versierten Kollegen zu besprechen, wozu ich natürlich auch gerne bereit wäre.

Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling

Meine Homepage: www.wessling-steuer.de

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