Frage geschrieben am 26.08.2010 19:24:25Betreff: Werbeeinnahmen Internet laut AStG aktive oder passive Einkünfte?
Rechtsgebiet: Unternehmenssteuern
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Die Frage ist: Wie sind Einnahmen (in diesem Fall Google AdSense) laut AStG von der Betriebsstätte erstellen Internet.Portalen zu behandeln. Sind es aktive oder passive Einkünfte?
Folgende Möglichkeiten habe ich im AStG entdecken können:
1. Einkünfte aus Produktions- oder Industrietätigkeiten. § 8 Abs.1 Nr.2 ASt?
oder
2. Einkünfte aus Dienstleistungen, § 8 Abs.1 Nr.5 AStG?
oder
3. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, §8 Abs.1 Nr.6 AStG
-> Ausnahme Nr.6 lit. a) Rechte
-> Gegenmaßnahme: Ergebnisse eigener Forschung & Entwicklung?
Oder sind die Einkünfte als passiv anzusehen?
Antwort geschrieben am 26.08.2010 20:33:50
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Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Johannes Weßling
An der Germania Brauerei 1, 48159 Münster, Tel: +491725320434, Fax: +492513967116
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Gebotes sowie der Regeln dieser Plattform gerne wie folgt beantworte:
1.) Zunächst der Hinweis, dass die Mutter Tochter Richtlinie (genau wie § 8 AStG) nur im Verhältnis einer Mutterkapitalgesellschaft zur Tochterkapitalgesellschaft gilt. Lt. Ihrer Frage wollen Sie aber eine Betriebsstätte gründen, d.h., Sie haben ein Unternehmen in Deutschland, die eine unselbständige Zweigstelle, z..B. ein Büro in Zypern hat.
2.) Vermutlich wollen Sie lediglich einen Server in Zypern aufstellen und diesem dann Betriebsstättengewinne nach dem DBA D/Zypern zuordnen, die in Zypern niedrig besteuert werden. Hier ist darauf hinzuweisen, dass die Finanzverwaltung den reinen Server nicht als Betriebsstätte ansieht und eben keine Gewinne in Zypern steuerfrei belässt. Allerdings ist dies höchst umstritten und vom BFH noch nicht entschieden.
3.) Würden Sie eine Tochterkapitalgesellschaft in Zypern gründen, würde es sich nach meiner Ansicht um Diestleistungen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG handeln, die dann aktiv sind. Zu beachten sind natürlich die Ausnahmeregelungen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 a) und b) AStG hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse sowie hinsichtlich der Tätigkeit durch einen unbeschränkt Steuerpflichtigen. Zu beachten ist auch § 8 II AStG, da Zypern in der EU liegt. Die Tochtergesellschaft muss tatsächlich Aktivitäten entfalten, was z.B. bedingt, dass dort tatsächlich Mitarbeiter und Büros unterhalten werden.
4.) Die Fragen, die hier angeschnitten werden sind sehr kompliziert un vielschichtig. Ich empfehle dringend, den Sachverhalt mit einem im internationales Steuerrecht versierten Kollegen zu besprechen, wozu ich natürlich auch gerne bereit wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling
Meine Homepage: www.wessling-steuer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.08.2010 20:43:52
"Würden Sie eine Tochterkapitalgesellschaft in Zypern gründen, würde es sich nach meiner Ansicht um Diestleistungen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG handeln" ...
Die Beantwortung wäre also "Dienstleistung", und nicht "Vermietung und Verpachtung"? Die Einnahme durch Werbung im Internet kann also als Dienstleistung angesehen werden?
Und ich habe wirklich vor, eine echte Betriebsstätte (Arbeitsplätze) zu gründen, und diese nicht nur mit einem Server zu begründen.
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"Würden Sie eine Tochterkapitalgesellschaft in Zypern gründen, würde es sich nach meiner Ansicht um Diestleistungen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG handeln" ...
Die Beantwortung wäre also "Dienstleistung", und nicht "Vermietung und Verpachtung"? Die Einnahme durch Werbung im Internet kann also als Dienstleistung angesehen werden?
Und ich habe wirklich vor, eine echte Betriebsstätte (Arbeitsplätze) zu gründen, und diese nicht nur mit einem Server zu begründen.
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Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 26.08.2010 21:01:23
Sehr geehrter Interssent,
richtig, das Anbieten der Werbung betrifft eine Dienstleistung.
Das Thema "Betriebsstätte" sollte noch mal besprochen werden. Vielleicht senden Sie mir einmal eine Mail an j.wessling@wessling-steuer.de. Ich würde mich bei Ihnen noch mal melden.
Johannes Weßling
Sehr geehrter Interssent,
richtig, das Anbieten der Werbung betrifft eine Dienstleistung.
Das Thema "Betriebsstätte" sollte noch mal besprochen werden. Vielleicht senden Sie mir einmal eine Mail an j.wessling@wessling-steuer.de. Ich würde mich bei Ihnen noch mal melden.
Johannes Weßling
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