Frage geschrieben am 04.02.2010 19:12:44

Betreff: Werbungskosten (Herstellungs-bzw. Erhaltungsaufwand) einer vermieteten Immobilie


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 25,00
Status: Geschlossen
Gilt der Paragraph §6 Abs. 1a EStG mit seiner 15%-Grenze neben bzw. zusätzlich zu der 4.000€ - Grenze gem. R 21.1 Absatz 2 satz 2 EStr?
D.h. kann zusätzlich zum erfolgten Erhaltungsaufwand bei vollständiger Inanspruchnahme der 15%-Grenze ein Herstellungsaufwand gem. der 4.000-Regelung in Anspruch genommen und somit ebenfalls im Jahr der Anschaffung voll abgesetzt werden?

Welche konkreten Möglichkeiten gibt es bei erfolgter Ausschöpfung der 15%-Grenze Aufwendungen im Jahr der Anschaffung voll abzuschreiben, neben den geannten?

"In die 15 %-Grenze sind nämlich nicht die Kosten für jährlich notwendige Erhaltungsarbeiten einzubeziehen. Hierzu zählen auch laufende Wartungsarbeiten, selbst wenn sie nicht jährlich anfallen, sich aber insgesamt qualitativ in einem jährlich gleichbleibenden Ausmaß bewegen. Begünstigt seien ebenso:

* der Einbau von Messgeräten für Heiz- und Warmwasserkosten,
* die Beseitigung versteckter Mängel,
* Schönheitsreparaturen (Maler- und Tapezierarbeiten) sowie
* die Erneuerung von Gebäudeteilen aufgrund höherer Gewalt.
* Solche Aufwendungen können ohne Rücksicht auf die Einhaltung einer bestimmten betragsmäßigen Begrenzung sofort als Werbungskosten abgesetzt werden."

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