Frage geschrieben am 13.09.2011 09:40:34Betreff: Werbungskosten: Anzug und Krawatte für Promotionsprüfung
Rechtsgebiet: Werbungskosten
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Kosten für Weiterbildungen und Fortbildungen werden steuerlich meist als Werbungskosten vom Finanzamt akzeptiert (unabhängig vom Aussicht auf Erfolg bzw. Steigerung des eigenen beruflichen Marktwertes).
Eine Promotionsprüfung stellt aus meiner Sicht eine deutliche Steigerung des eigenen "beruflichen Marktwertes" dar. Normalerweise ist zumindest eine Steigerung des eigenen Einkommens und somit auch der künftigen Steuerabgaben damit verbunden.
Ist es tatsächlich unmöglich die Kosten eines Anzugs für eine Promotionsprüfung, die zweifelsohne nicht in Alltagskleidung abgelegt werden kann, als Werbungskosten geltend zu machen?
Mein Finanzamt lehnte dies ab mit der Begründung es handle sich um sog. bürgerliche Kleidung. Allein die Möglichkeit, dass ich auch privat einen Anzug tragen könnte genügt nach Aussage des Finanzamtes für eine Ablehnung.
Kann das denn rechtens sein? Der Staat fördert also tatsächlich meine Weiterbildung NICHT und möchte dennoch am Profit bis zu meinem Rentenalter teilhaben??
Danke für Ihre unabhängige Meinung und Argumentation!
Antwort geschrieben am 13.09.2011 10:27:01
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Dr. Yanqiong Bolik
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 2132 1815, Fax: +49 (0)711 / 4690 6802
Steuerberatung
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte bedenken Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Ihrer Angabe zufolge gehe ich davon aus, dass Sie vor der Promotion ein Erststudium (akademische Berufsausbildung) erfolgreich abgeschlossen haben, so dass das Promotionsstudium ein weiteres Studium darstellt. In der Regel ist, wie Sie zutreffend argumentiert haben, der Zusammenhang des Promotionsstudiums mit späterer Einkünfteerzielung durch Beförderungsmöglichkeit etc. gegeben. Daher werden die Aufwendungen für die Promotionsstudium als Werbundskosten anerkannt. Art und Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen richten sich nach §9 iVm §4 EStG.
Anzug und Krawatte sind bei der Promotionsprüfung anzuziehen, können jedoch auch bei sonstigen Anlässen in der Lebensführung genutzt werden. Hier liegen typisch gemischte Aufwendungen vor. Der Große Senat des BFH hat entschieden, dass für gemischten Aufwand ein Aufteilungs- und Abzugsverbot gelte. Eine Ausnahme vom Aufteilungs- und Abzugsverbot gilt jedoch, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft nachweisen kann, dass solche gemischten Aufwendungen, die weitaus überwiegend (=zu mindestens 90%) beruftlich veranlasst waren. In diesem Fall können die Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Beweislast trägt der Steuerpflichtige.
Da Anzug und Krawatte bei der Promotionsprüfung Pflichtbekleidung sind, erwachsen Ihnen durch Anschaffung zwangsläufig größere Aufwendungen. Diese Aufwendungen können Sie daher im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen abziehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6
70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: steuer@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.09.2011 11:29:06
Zu:
Da Anzug und Krawatte bei der Promotionsprüfung Pflichtbekleidung sind, erwachsen Ihnen durch Anschaffung zwangsläufig größere Aufwendungen. Diese Aufwendungen können Sie daher im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen abziehen.
Welchen Gesetzestext oder welches Urteil kann ich an dieser Stelle denn für mich nutzen?
Und welche "Beweise" kann man vorbringen um zu belegen, dass man den Anzug privat tatsächlich NIE getragen hat (das ist praktisch nicht mögl.) oder besteht diese Beweispflicht bei außergewöhnlichen Belastungen dann gar nicht?
vielen Dank für Ihre bisherigen Ausführungen!
Zu:
Da Anzug und Krawatte bei der Promotionsprüfung Pflichtbekleidung sind, erwachsen Ihnen durch Anschaffung zwangsläufig größere Aufwendungen. Diese Aufwendungen können Sie daher im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen abziehen.
Welchen Gesetzestext oder welches Urteil kann ich an dieser Stelle denn für mich nutzen?
Und welche "Beweise" kann man vorbringen um zu belegen, dass man den Anzug privat tatsächlich NIE getragen hat (das ist praktisch nicht mögl.) oder besteht diese Beweispflicht bei außergewöhnlichen Belastungen dann gar nicht?
vielen Dank für Ihre bisherigen Ausführungen!
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 13.09.2011 12:18:58
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage, die ich gern beantworten.
Außergewöhnliche Belastungen werden in §33a EStG definiert. Die Voraussetzung für außergewöhnliche Belastungen ist, dass Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen. Zwangsläufigkeit der Aufwendungen liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Tatsächlichen Gründe dafür, dass Prüfungskandidat bei einer mündlichen Prüfung/Verteidigung seiner Doktorarbeit im Anzug und mit Krawatte erscheint, ergeben sich aus allgemeiner Auffassung der akademischen Welt. Daher, soweit die sonstigen Voraussetzungen (bitte insbesondere § 33 Abs. 3 EStG prüfen) für Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung vorliegen, wird die Geltendmachung der Anschaffungskosten für Anzug und Krawatte als außergewöhnliche Belastungen in der Regel nicht beanstanden. Eine Beweispflicht besteht bei außergewöhnlichen Belastung daher grundsätzlich nicht bzgl. Nutzungsaufteilen. Die Belege für die Anschaffung sind jedoch vorzulegen.
Der Nachweis dazu, dass ein Anzug privat tatsächlich nie getragen wird, ist, wie Sie zutreffend angemerkt haben, praktisch unmöglich. Sie müssen denn hier die vom üblichen Verwendungszweck unterschiedliche Funktion nachweisen, die dem Anzug den Charakter einer typischen Berufskleidung verleiht. Daher konnte Ihnen bedauerlicher Weise keine positive Erfahrung berichtet werden.
Wenn Sie hierfür noch weitere Fragen haben, kontaktieren Sie mich bitte gern per Email. Ich gebe ich gern Auskunft.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage, die ich gern beantworten.
Außergewöhnliche Belastungen werden in §33a EStG definiert. Die Voraussetzung für außergewöhnliche Belastungen ist, dass Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen. Zwangsläufigkeit der Aufwendungen liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Tatsächlichen Gründe dafür, dass Prüfungskandidat bei einer mündlichen Prüfung/Verteidigung seiner Doktorarbeit im Anzug und mit Krawatte erscheint, ergeben sich aus allgemeiner Auffassung der akademischen Welt. Daher, soweit die sonstigen Voraussetzungen (bitte insbesondere § 33 Abs. 3 EStG prüfen) für Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung vorliegen, wird die Geltendmachung der Anschaffungskosten für Anzug und Krawatte als außergewöhnliche Belastungen in der Regel nicht beanstanden. Eine Beweispflicht besteht bei außergewöhnlichen Belastung daher grundsätzlich nicht bzgl. Nutzungsaufteilen. Die Belege für die Anschaffung sind jedoch vorzulegen.
Der Nachweis dazu, dass ein Anzug privat tatsächlich nie getragen wird, ist, wie Sie zutreffend angemerkt haben, praktisch unmöglich. Sie müssen denn hier die vom üblichen Verwendungszweck unterschiedliche Funktion nachweisen, die dem Anzug den Charakter einer typischen Berufskleidung verleiht. Daher konnte Ihnen bedauerlicher Weise keine positive Erfahrung berichtet werden.
Wenn Sie hierfür noch weitere Fragen haben, kontaktieren Sie mich bitte gern per Email. Ich gebe ich gern Auskunft.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
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