Frage geschrieben am 13.09.2011 09:40:34

Betreff: Werbungskosten: Anzug und Krawatte für Promotionsprüfung


Rechtsgebiet: Werbungskosten
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Für meine Promotionsprüfung habe ich die Kosten für einen Anzug als Werbungskosten angegeben. Dies wurde vom Finanzamt abgelehnt. Ist das tatsächlich rechtens?

Kosten für Weiterbildungen und Fortbildungen werden steuerlich meist als Werbungskosten vom Finanzamt akzeptiert (unabhängig vom Aussicht auf Erfolg bzw. Steigerung des eigenen beruflichen Marktwertes).
Eine Promotionsprüfung stellt aus meiner Sicht eine deutliche Steigerung des eigenen "beruflichen Marktwertes" dar. Normalerweise ist zumindest eine Steigerung des eigenen Einkommens und somit auch der künftigen Steuerabgaben damit verbunden.

Ist es tatsächlich unmöglich die Kosten eines Anzugs für eine Promotionsprüfung, die zweifelsohne nicht in Alltagskleidung abgelegt werden kann, als Werbungskosten geltend zu machen?

Mein Finanzamt lehnte dies ab mit der Begründung es handle sich um sog. bürgerliche Kleidung. Allein die Möglichkeit, dass ich auch privat einen Anzug tragen könnte genügt nach Aussage des Finanzamtes für eine Ablehnung.

Kann das denn rechtens sein? Der Staat fördert also tatsächlich meine Weiterbildung NICHT und möchte dennoch am Profit bis zu meinem Rentenalter teilhaben??

Danke für Ihre unabhängige Meinung und Argumentation!


Antwort geschrieben am 13.09.2011 10:27:01
Dr. Yanqiong Bolik
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte bedenken Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Ihrer Angabe zufolge gehe ich davon aus, dass Sie vor der Promotion ein Erststudium (akademische Berufsausbildung) erfolgreich abgeschlossen haben, so dass das Promotionsstudium ein weiteres Studium darstellt. In der Regel ist, wie Sie zutreffend argumentiert haben, der Zusammenhang des Promotionsstudiums mit späterer Einkünfteerzielung durch Beförderungsmöglichkeit etc. gegeben. Daher werden die Aufwendungen für die Promotionsstudium als Werbundskosten anerkannt. Art und Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen richten sich nach §9 iVm §4 EStG.

Anzug und Krawatte sind bei der Promotionsprüfung anzuziehen, können jedoch auch bei sonstigen Anlässen in der Lebensführung genutzt werden. Hier liegen typisch gemischte Aufwendungen vor. Der Große Senat des BFH hat entschieden, dass für gemischten Aufwand ein Aufteilungs- und Abzugsverbot gelte. Eine Ausnahme vom Aufteilungs- und Abzugsverbot gilt jedoch, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft nachweisen kann, dass solche gemischten Aufwendungen, die weitaus überwiegend (=zu mindestens 90%) beruftlich veranlasst waren. In diesem Fall können die Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Beweislast trägt der Steuerpflichtige.

Da Anzug und Krawatte bei der Promotionsprüfung Pflichtbekleidung sind, erwachsen Ihnen durch Anschaffung zwangsläufig größere Aufwendungen. Diese Aufwendungen können Sie daher im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen abziehen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.



Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin

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