Frage geschrieben am 13.05.2009 13:09:27Betreff: Werbungskosten Arbeitnehmer / Abschreibung beruflich genutzter Privat-PKW
Rechtsgebiet: Abschreibungen
Einsatz: € 23,00
Status: Beantwortet
Bei gebrauchten PKW geht der Fiskus nach meiner Kenntnis von 8 Jahren Nutzungsdauer oder einer Laufleistung von 120.000 km aus, um den gebrauchten PKW auf 0 € abschreiben zu können.
Um im ersten Jahr soviel als möglich abschreiben zu können, will ich nun auf die Kilometerlaufleistung des PKW abstellen:
Daraus ergibt sich für mich folgende Rechnung:
gebrauchter PKW Ford Mondeo Turnier
Kaufdatum: 01.02.08
Kaufpreis: 9.019,- €
Kilometerstand am 01.02.08: 88.826 km
Datum der Erstzulassung: 01.03.04
Alter des PKW am Kauftag: 3 Jahre 11 Monate ( 47 Monate )
Kilometerstand am 31.12.08: 110.989 km
mithin seit Kauf gefahrene Km: 22.163 km
auf Kauftag fehlende Km bis 120.000 km: 31.174 km
22.163 km / 31.174 km entsprechen 71,09 %
Aus meiner Sicht könnte ich demnach im Jahr 2008 den Kaufpreis des o.g. PKW zu 71,09 % abschreiben und in die Vollkostenrechnung ( berufl. veranlasste km / ges. gefahrene km ) einfliessen lassen.
Ist meine Rechnung richtig und wenn ja gibt es ein Urteil oder Dienstanweisung dazu?
Oder muss ich nach Jahren abschreiben? Wenn ja, kann ich mich auf eine kürzere Restnutzungsdauer von 25 Monaten ( 47 + 25 = 72 Monate ) aufgrund der hohen Laufleistung berufen?
mit besten Dank im Voraus
zirema
Antwort geschrieben am 13.05.2009 14:03:58
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Wie Sie richtig dargelegt haben, geht der BFH bei einer Fahrleistung von 15.000 km im Jahr von einer 8-jährigen Nutzungsdauer aus. Sie sollten jedoch auf Grund der hohen Jahreskilometerleistung und dem Fahrzeugfabrikat von einer 6-jährigen Nutzungsdauer ausgehen und zwar vom Zeitpunkt der Erstzulassung, dem 01.03.2004. Die 6-jährige Nutzungsdauer würde hier zum 28.02.2010 ablaufen. Da Sie das Fahrzeug am 01.02.2008 erworben haben, sind rd. 4 Jahre verbraucht, sodass Sie das Fahrzeug noch 2 Jahre abschreiben können, in 2008 wegen der Anschaffung zum 01.02.2008 nur zeitanteilig mit 11/12.
Die Abschreibung bemisst sich immer nach dem von Ihnen bezahlten Kaufpreis, dieser beträgt 9.019€. Von diesem Betrag können Sie die Abschreibung wie folgt vornehmen:
2008
50% linear von 9.019 = 4.510 davon 11/12 (1.2.-31.12.2008) = 4.134€
2009
50% linear für 12 Monate 4.510 ( 1.1.-31.12.2009 )
2010
50% linear für 1 Monat 1/12 von 4.510 = 376€ ( 1.1.-31.01.2010 ).
Die vorgenannte, berechnete Abschreibung hat nur dann Gültigkeit, wenn das Fahrzeug im Zeitraum vom 1.2.2008-31.01.2010 Ihnen zuzurechnen ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Ergänzende Informationen vom Steuerprofi geschrieben am 13.05.2009 14:06:02
Sehr geehrte Ratsuchende,
es muss oben richtig heissen:
Die 6-jährige Nutzungsdauer würde hier zum 28.01.2010 ablaufen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Sehr geehrte Ratsuchende,
es muss oben richtig heissen:
Die 6-jährige Nutzungsdauer würde hier zum 28.01.2010 ablaufen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.05.2009 09:19:12
Hallo Herr Stiller, was passiert hinsichtlich der Abschreibung des Kaufpreises, wenn ich die vom BFH unterstellte Fahrleistung von 120.000 km schon nachweislich in diesem Monat erreiche? Kann ich dann für den Zeitraum 01.02.08 ( Kauf ) bis 31.05.09 ( erreichen der 120.000 km-Grenze ) den Kaufpreis komplett also in 16 Monaten abschreiben oder sind die 6 Jahre Nutzungsdauer die absolute Untergrenze?
Bei Ihrer Ergänzung Ihrer ersten Antwort gehe ich davon aus, dass Sie den 28.02.2010 und nicht den 28.01.2010 meinten. Daraus würde sich aber eine andere Abschreibungsaufteilung ergeben, denn in 2010 sind dann noch 2 Restmonate abzuschreiben.
mit besten Dank im voraus
zirema
Hallo Herr Stiller, was passiert hinsichtlich der Abschreibung des Kaufpreises, wenn ich die vom BFH unterstellte Fahrleistung von 120.000 km schon nachweislich in diesem Monat erreiche? Kann ich dann für den Zeitraum 01.02.08 ( Kauf ) bis 31.05.09 ( erreichen der 120.000 km-Grenze ) den Kaufpreis komplett also in 16 Monaten abschreiben oder sind die 6 Jahre Nutzungsdauer die absolute Untergrenze?
Bei Ihrer Ergänzung Ihrer ersten Antwort gehe ich davon aus, dass Sie den 28.02.2010 und nicht den 28.01.2010 meinten. Daraus würde sich aber eine andere Abschreibungsaufteilung ergeben, denn in 2010 sind dann noch 2 Restmonate abzuschreiben.
mit besten Dank im voraus
zirema
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 14.05.2009 09:24:15
Sehr geehrte Ratsuchende,
in 2010 können Sie nur einen Monat und zwar für Januar 2010 die Abschreibung geltend machen:
2008 11 Monate (Februar- Dezember)
2009 12 Monate (Januar-Dezember)
2010 1 Monat (Januar)
Summe 24 Monate oder 2 Jahre
Nach der amtlichen Abschreibungstabelle müssen Sie bei einem Neufahrzeug von wenigstens 6 Jahren Nutzungsdauer ausgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Sehr geehrte Ratsuchende,
in 2010 können Sie nur einen Monat und zwar für Januar 2010 die Abschreibung geltend machen:
2008 11 Monate (Februar- Dezember)
2009 12 Monate (Januar-Dezember)
2010 1 Monat (Januar)
Summe 24 Monate oder 2 Jahre
Nach der amtlichen Abschreibungstabelle müssen Sie bei einem Neufahrzeug von wenigstens 6 Jahren Nutzungsdauer ausgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
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