Frage geschrieben am 03.01.2012 12:29:16Betreff: Werbungskosten, gefahrene, oder Entfernungskilometer, Mehraufwand
Rechtsgebiet: Werbungskosten
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
ich bin Anlagenmechaniker Heizung Lüftung Sanitär, habe als Geselle bis 31.01.2010 bei meiner Ausbildungsfirma gearbeitet, war dann von 01.02.2010 bis 31.01.2011 auf der Meisterschule und bin direkt nach der Prüfung wieder in meiner alten Firma als Meister eingestellt worden. Ich wurde vom Arbeitgeber für die Zeit der Schule quasi freigestellt, mußte also nicht kündigen, es war eine gewisse Abordnung zur Meisterschule. Ich bekam BAFöG wohnte daheim und mußte mein Aufwand selbst bezahlen, hatte keine weiteren Einnahmen, bis auf den Lohn im Monat Jan. 2010, und meine Ersparnisse habe ich eingesetzt. Ich bin täglich, gem. Stundenplan, mit meinem PKW von daheim zur Schule gefahren.
Der einfach Weg zur Schule war 25 KM, insgesamt im Jahr 2010, 3.925 KM zurück gelegt. Weiter war ich an 97 Tagen mehr als 8 Stund unterwegs.
Bei der Steuererklärung stellt sich nun die Frage :
Kann ich als Werbungskosten, gefahrene Kilometer, oder kann ich nur Entfernungskilometer ansetzen ?
Kann ich diese 97 x 6,00 € geltend machen ?
Ich habe Probleme mit der Definition : „über einen längeren Zeitraum" gem. Einkommensteuergesetz , siehe hierzu auch BFH-Urteil v.22.07.2003, (VI R 190/97) BStBl.2004 II S.886, unter Entscheidungsgründe Abs.4 letzter Satz.
Wann liegt ein längerer Zeitraum, gem diesem Gesetz vor ?
Unterrichtsmaterialien, Gebühren, nötige Geräte und Ausrüstung ist mir klar.
Für eine Nachricht besten Dank.
Antwort geschrieben am 03.01.2012 13:23:31
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Dr. Yanqiong Bolik
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 2132 1815, Fax: +49 (0)711 / 4690 6802
Steuerberatung
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Bei Ihrer Frage geht es zunächst darum, ob die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme als Auswärtstätigkeit oder als Tätigkeit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte zu beurteilen ist.
Gemäß R 9.2 LStR 2011 stellt die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme eine Auswärtstätigkeit dar, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seines Ausbildungsdienstverhältnisses oder als Ausfluss seines Dienstverhältnisses zu Fortbildungszwecken vorübergehend eine außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers gelegene Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte aufsucht. Das gilt auch dann, wenn die Ausbildung oder Fortbildung in der Freizeit stattfindet. Ihrer Sachverhaltsschilderung zufolge liegt das vor. Ihre Bildungseinrichtung wird auch bei Ihrem ungekündigten, aber ruhenden Dienstverhältnis nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Maßgebend ist, dass ein inhaltlicher Bezug zwischen Ihrer Bildungsmaßnahme und Ihrem Dienstverhältnis besteht. Neben der Art Ihrer Fortbildung spricht auch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Beendigung Ihrer Bildungsmaßnahme für eine Auswärtstätigkeit. Danach können Sie die Kilometerpauschale als Werbungskosten ansetzen.
Verpflegungsmehraufwendungen sind unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG mit den dort genannten Pauschbeträgen anzusetzen, also bei eine Abwesenheit von mindestens von 8 Stunden kommt eine Pauschale von 6 EUR in Betracht. Der Abzug des Verpflegungsmehraufwands ist auf die ersten drei Monate des Einsatzes an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt (>BFH vom 11. 5. 2005). Dieselbe Auswärtstätigkeit liegt jedoch nicht vor, wenn die Bildungsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird (R 9.6 LStR 2011).
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6
70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: steuer@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.01.2012 14:25:22
Hallo lieber Berater,
Sie beziehen sich auf 9.2 und 9.6 LSTR 2011
Hatten diese auch Geltung in 2010 wo die Bildungsmaßnahme größtenteils war ??
Weiter zitieren Sie.....
........außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers gelegene Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte aufsucht.
Gilt dies nur für Bildungsstätten innerhalb des AG-Betriebes, oder auch für staatl. Schulen, die ich besucht habe, die außerhalb sind
und nicht zum AG-Betrieb gehören???
Weiter ist mir nicht klar !
kann ich nun welche Kilometer geltend machen ?
Entfernungs-Kilometer,oder Fahrekilometer, also Hin-und Rückfahrt zur Meisterschule ??
Besten Dank
Hallo lieber Berater,
Sie beziehen sich auf 9.2 und 9.6 LSTR 2011
Hatten diese auch Geltung in 2010 wo die Bildungsmaßnahme größtenteils war ??
Weiter zitieren Sie.....
........außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers gelegene Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte aufsucht.
Gilt dies nur für Bildungsstätten innerhalb des AG-Betriebes, oder auch für staatl. Schulen, die ich besucht habe, die außerhalb sind
und nicht zum AG-Betrieb gehören???
Weiter ist mir nicht klar !
kann ich nun welche Kilometer geltend machen ?
Entfernungs-Kilometer,oder Fahrekilometer, also Hin-und Rückfahrt zur Meisterschule ??
Besten Dank
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 03.01.2012 14:51:19
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Die zitierten Grundsätze der LStR 2011 sind aktuelle Rechtslage und gelten bereits in 2010.
Es ist unerheblich, ob die Bildungsstätten Ihrem Arbeitgeber gehören. Entscheidend ist nur, dass ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Bildungsmaßnahme und Ihrem Dienstverhältnis besteht. Liegt das Ausbildungsdienstverhältnis vor und befindet sich die Bilddungsstätte (auch staatl. Schule) außerhalb Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte im Betrieb Ihres Arbeitgebers können Sie die Kilometerpauschale, also für Hin- und Rückfahrt, als Werbungskosten ansetzen.
Ich hoffe, die Unklarheit konnte erklärt werden. Haben Sie hierfür noch Rückfragen, kontaktieren Sie mich bitte gern per Email.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Die zitierten Grundsätze der LStR 2011 sind aktuelle Rechtslage und gelten bereits in 2010.
Es ist unerheblich, ob die Bildungsstätten Ihrem Arbeitgeber gehören. Entscheidend ist nur, dass ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Bildungsmaßnahme und Ihrem Dienstverhältnis besteht. Liegt das Ausbildungsdienstverhältnis vor und befindet sich die Bilddungsstätte (auch staatl. Schule) außerhalb Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte im Betrieb Ihres Arbeitgebers können Sie die Kilometerpauschale, also für Hin- und Rückfahrt, als Werbungskosten ansetzen.
Ich hoffe, die Unklarheit konnte erklärt werden. Haben Sie hierfür noch Rückfragen, kontaktieren Sie mich bitte gern per Email.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
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