Frage geschrieben am 22.01.2009 15:52:24Betreff: Werbungskosten innerhalb drei Jahre nach dem Hauskauf
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Im Februar 2007 haben wir ein 2 Familienhaus für 98.000,- EUR gekauft. Zu diesem Zeitpunkt war die Wohnung auf dem 1.-ten OG leerstehend und die auf dem EG für 350,- EUR monatlich vermietet.
1. Wir haben die Wohnung auf dem 1. OG renoviert und im Oktober 2007 ebenfalls für 350,- EUR vermietet. Die Renovierung hat 4000,- EUR gekostet. Diese Kosten wurden vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt. Der Gebäudeanteil nach Abzug von Bodenpreis wurde vom Finanzamt auf 58.000 EUR festgesetzt.
2. Zum Ende Dezember 2008 zog der Mieter der Wohnung im EG aus und hinterlässt die Wohnung in einem nicht vermietbaren Zustand: Wände, Türen, Boden und Sanitäranlage wurden erheblich beschädigt. Wir schätzen, die Renovierung würde mindestens 7.000,- EUR kosten. Gleichzeitig wird festgestellt, dass die Renovierungsarbeiten in der Wohnung auf dem 1.-ten OG fehlerhaft war. Manche Fliesenarbeit muss erneut gemacht werden; Kosten: ca. 2.000,- EUR
Wir haben folgende Fragen:
a) Wohnung 1.-ten OG: Wird das Finanzamt die Kosten für die Nacharbeit in Höhe von 2000,- EUR im Jahr 2009 als Werbungskosten anerkennen? Denn zwei Jahre vorher hat es schon für 2007 die fast gleiche Reparatur in Höhe von 4000,- EUR anerkannt.
b) Wohnung EG: Wenn wir jetzt im Jahr 2009 für die Wohnung im EG für 7000,- EUR renoviert, um wieder vermietet zu können, dann haben wir innerhalb drei Jahre nach dem Kauf mit der Gesamtausgaben in Höhe von : 4000 + 2000 + 7000 = 13.000,- EUR die erlaubte Grenze von 15 % des Gebäudeanteils (58.000 x 0,15 = 8700,-EUR ) überschritten. Kann das Finanzamt in diesem Fall die Anerkennung der Werbungskosten in Höhe von 4000,- EUR für das Jahr 2007 zurücknehmen? Kann ich mich in diesem Falle dagegen wehren mit der Begründung: die Ausgabe in Höhe von 7000,- EUR ist unvorhersehbar (der Mieter hat untergewohnt) und zwingend notwendig für die weitere Vermietung.
Vielen Dank für Ihre Antworten
Antwort geschrieben am 22.01.2009 16:43:00
frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Ulrich Stiller als RSS-Feed abonnieren!
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
Bewertungen: 196
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
Bewertungen: 196
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Zunächst muss bei der von Ihnen genannten 15%-Regelung folgendes beachtet werden: Bei der Berechnung der 15%-Grenze ist von Netto-Aufwendungen, dies ist der Betrag ohne die Umsatzsteuer, auszugehen ( § 6 Abs. 1 Ziff.1a Satz 1 EStG ).
Nicht unter die 3-Jahresgrenze und der damit verbundenen 15%-Regelung fallen die sogenannten Schönheitsreparaturen. Darunter fallen u.a. die Aufwendungen für das Tapezieren, Anstreichen, Kalken von Wänden und Decken, Pflege von Fußböden, Streichen der Heizkörper und Heizrohre, Streichen der Innen-und Außentüren sowie der Fenster. Liegen derartige Aufwendungen vor, dann scheiden diese für die 15%-Grenze aus und stellen sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand dar.
Liegen keine vorstehend aufgeführten Maßnahmen vor, dann muß geprüft werden, ob eine Anhebung des Standards der Gebrauchtimmobilie durch die Maßnahmen erzielt wurde. Führen Sie also Maßnahmen an
1. Fenster
2. Sanitärräume
3. Heizung
4. Elektroinstallation
durch und wird dadurch eine Anhebung des Standards erreicht (z. B. Erhöhung vom einfachen Standard zum mittleren Standard), so fallen diese Aufwendungen unter den anschaffungsnahen Aufwand, wenn mindestens DREI der vorstehend aufgeführten Punkte in ihrem Standard verbessert werden.
Erklären Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung diese Aufwendungen als normalen Erhaltungsaufwand, da die Aufwendungen zur Erhaltung der Wohnung und Weitervermietung erforderlich waren. Wenn das Finanzamt den Abzug ablehnen sollte, muss gegen den Bescheid binnen der Monatsfrist Einspruch eingelegt werden.
Ist der Einkommensteuerbescheid 2007 bestandskräftig und steht er nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Absatz 1 AO, ist eine Änderung nur dann möglich, wenn der Bescheid 2007 wegen der Beurteilung, ob anschaffungsnaher Aufwand vorliegt, vorläufig nach § 165 AO ist ( die anderen Vorläufigkeitsvermerke sind in diesem Zusammenhang bedeutungslos ). Hat er bzgl. diesem Punkt keinen Vorläufigkeitsvermerk, ist eine Änderung von Seiten des Finanzamtes zu Ihrem Nachteil nicht möglich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.02.2009 16:23:34
Sehr geehrter Herr Ulrich Stiller,
vielen Dank für Ihre sehr informative Antwort. Ich habe eine Nachfrage zur Frage b):
Weil der Mieter die Wohnung im stark beschädigten Zustand hinterlässt hat sowie frühzeitig ausgezogen ist und hohe Reparaturkosten verursachten für:
- Türen, Zargen: beschädigt ---> Austauschen
- Boden: Hund- und Katzengestank ---> Austauschen mit Laminat, vorher Teppich
- Sanitär: Waschbecken, Toilettenkörper, Badewanne, Fliesen beschädigt ---> Austauschen
- Steckdosen: beschädigt ---> Austauschen
- Heizkörperventile: beschädigt ---> Austauschen.
Wir kauften Waren normaler Qualität von Baumarkt; es ging dabei nicht um Anhebung des Standards, auch wenn drei Bereiche berührt wurden: Sanitär, Strom und Heizung. Diese Reparatur ist nicht normal, sondern durch Beschädigung von Mieter verursacht, hat zur Folge, dass unsere gesamte Ausgabe die 15% Grenze innerhalb drei Jahre überschreitet.
Meine Frage: Betrifft Ihre Antwort: (Erklären Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung diese Aufwendungen als normalen Erhaltungsaufwand, da die Aufwendungen zur Erhaltung der Wohnung und Weitervermietung erforderlich waren. Wenn das Finanzamt den Abzug ablehnen sollte, muss gegen den Bescheid binnen der Monatsfrist Einspruch eingelegt werden. ) diese Ausgabe? Gehört diese Ausgabe definitiv nicht zur anschaffungsnahen Aufwendung? Gibt es schon Musterurteil darüber? Wie kann ich dem Finanzamt glaubhaft machen, dass diese Reparatur durch den Mieter verursacht wurde. Wir haben damals keine Gutachten eingeholt.
Vielen Dank für Ihre Antwort und für Ihr Verständnis für meine detaillierte Fragen!
Mit besten Grüssen
Sehr geehrter Herr Ulrich Stiller,
vielen Dank für Ihre sehr informative Antwort. Ich habe eine Nachfrage zur Frage b):
Weil der Mieter die Wohnung im stark beschädigten Zustand hinterlässt hat sowie frühzeitig ausgezogen ist und hohe Reparaturkosten verursachten für:
- Türen, Zargen: beschädigt ---> Austauschen
- Boden: Hund- und Katzengestank ---> Austauschen mit Laminat, vorher Teppich
- Sanitär: Waschbecken, Toilettenkörper, Badewanne, Fliesen beschädigt ---> Austauschen
- Steckdosen: beschädigt ---> Austauschen
- Heizkörperventile: beschädigt ---> Austauschen.
Wir kauften Waren normaler Qualität von Baumarkt; es ging dabei nicht um Anhebung des Standards, auch wenn drei Bereiche berührt wurden: Sanitär, Strom und Heizung. Diese Reparatur ist nicht normal, sondern durch Beschädigung von Mieter verursacht, hat zur Folge, dass unsere gesamte Ausgabe die 15% Grenze innerhalb drei Jahre überschreitet.
Meine Frage: Betrifft Ihre Antwort: (Erklären Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung diese Aufwendungen als normalen Erhaltungsaufwand, da die Aufwendungen zur Erhaltung der Wohnung und Weitervermietung erforderlich waren. Wenn das Finanzamt den Abzug ablehnen sollte, muss gegen den Bescheid binnen der Monatsfrist Einspruch eingelegt werden. ) diese Ausgabe? Gehört diese Ausgabe definitiv nicht zur anschaffungsnahen Aufwendung? Gibt es schon Musterurteil darüber? Wie kann ich dem Finanzamt glaubhaft machen, dass diese Reparatur durch den Mieter verursacht wurde. Wir haben damals keine Gutachten eingeholt.
Vielen Dank für Ihre Antwort und für Ihr Verständnis für meine detaillierte Fragen!
Mit besten Grüssen
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 03.02.2009 17:49:48
Sehr geehrter Ratsuchender,
bei den von Ihnen genannten Aufwendungen handelt sich nach Ihrer Schilderung um normale Reparaturen, diese fallen nicht unter die 15%-Grenze. Es handelt sich hierbei um Reparaturen für Beschädigungen, die durch den Mieter verursacht waren. Diese Reparaturen sind sofort abzugsfähig.
Sie hatten mich diesbezüglich schon einmal direkt per e-Mail angefragt. Dort hatte ich Ihnen den Rat gegeben, sich direkt an einen Steuerberater zu wenden. Sie werden nicht umhin kommen, sich diesbezüglich direkten Rat einzuholen, wenn Ärger mit dem Finanzamt vermieden werden soll.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Sehr geehrter Ratsuchender,
bei den von Ihnen genannten Aufwendungen handelt sich nach Ihrer Schilderung um normale Reparaturen, diese fallen nicht unter die 15%-Grenze. Es handelt sich hierbei um Reparaturen für Beschädigungen, die durch den Mieter verursacht waren. Diese Reparaturen sind sofort abzugsfähig.
Sie hatten mich diesbezüglich schon einmal direkt per e-Mail angefragt. Dort hatte ich Ihnen den Rat gegeben, sich direkt an einen Steuerberater zu wenden. Sie werden nicht umhin kommen, sich diesbezüglich direkten Rat einzuholen, wenn Ärger mit dem Finanzamt vermieden werden soll.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Als Leser können Sie
oder Steuerprofi Stiller direkt*
*Weitere Informationen und eine Übersicht der 123recht.net Dienste finden Sie hier.
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-steuerprofi.de:
Verkauf Eigentumswohnung nach nicht ganz 2 Jahren Eigennutzung
Wann verjähren Umsatzsteuer und Einkommenssteuer?
Werbungskosten vermietete Immobilie (Herstellungskosten bzw. Erhaltungsaufwand)
Werbungskosten (Herstellungs-bzw. Erhaltungsaufwand) einer vermieteten Immobilie
Sanierungskosten bei Nießbrauch / Beginn der 10-Jahres-Frist bei Schenkung
Wann verjähren Umsatzsteuer und Einkommenssteuer?
Werbungskosten vermietete Immobilie (Herstellungskosten bzw. Erhaltungsaufwand)
Werbungskosten (Herstellungs-bzw. Erhaltungsaufwand) einer vermieteten Immobilie
Sanierungskosten bei Nießbrauch / Beginn der 10-Jahres-Frist bei Schenkung












