Frage geschrieben am 27.02.2010 12:38:19

Betreff: Werbungskosten-keine Einkünfte


Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Schönen guten Tag,

ich absolviere eine Umschulung als Steuerfachangestellter.Zuvor habe ich eine Ausbildung als Wirtschaftskorrespondent absolviert. Leider wird die Umschulung nicht gefördert sondern privat finanziert , eigentlich von meinen Eltern. Jetzt habe ich mir mit meinen Kollegen überlegt, ob es nicht gehen müsste, dass ich vorweggenommene Werbungskosten geltend machen kann trotz fehlender Einkünfte, wenn ich das Geld auf Darlehensbasis von meinen Eltern bekomme mit einem marktüblichen Zinssatz von 6%. Klar bezahlen es dann immer noch meine Eltern, aber das ist doch dann wie wenn ich zu einer Bank gehe und Betrag X aufnehmen würde.Ein Bildungskredit von der Deutschen Bank wurde mir aber versagt. Natürlich soll auch eine Rückzahlung tatsächlich stattfinden, also kein Scheingeschäft konzipiert werden. ich denke bei mir handelt es sich doch um eine Fortbildung gemäß aktuellen BFH Urteil, oder. Was meinen Sie zu dieser Vorgehensweise?


Antwort geschrieben am 27.02.2010 13:36:18
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage zu einem sehr komplexen Thema, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Dem Grunde nach stellen Umschulungskosten zum Steuerfachangestellten Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit dar. Dies hat der BFH, das Steueränderungsgesetz 2006 ist hierbei auf diese Rechtsprechung ohne Einfluss, durch Urteil vom 19.12.2003 - VI R 2/02 - wie folgt entschieden:

"Aufwendungen eines Biologielaboranten für eine Umschulung zum Steuerfachgehilfen stellen vorab entstandene Werbungskosten oder Betriebsausgaben dar."

Wenn also die Kosten von Ihnen selbst bezahlt werden und die Darlehensgewährung durch die Eltern an Sie richtig gestaltet wird (Stichwort: Darlehensgewährung unter nahen Angehörigen), dann sind die Umschulungskosten als vorwegenommene Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes behilflih sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater


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