Frage geschrieben am 24.09.2010 15:28:36Betreff: Wird Nachzahlung schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach Fünftelregelung besteuer
Rechtsgebiet: Renten, Pensionen
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Seit dem Zeitpunkt habe ich auch Anspruch auf eine Zahlung aus dem schuldrechtlichem Versorgungsausgleich.
Diese Art der Einkünfte sind wohl seit dem Jahressteuergesetz 2008 unstrittig geregelt.
Die Höhe der monatlichen Zahlung war strittig, jetzt liegt eine rechtskräftige Entscheidung vor.
Das ist positiv, aber die hohe Nachzahlung führt zu einer höheren Progression.
In den Elster Formularen - R fand ich einige Zeilen die solche Nachzahlungen bei der ges. Rente regeln.
1. Ist grundsätzlich auch die Nachzahlung aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auf 5 Jahre verteilbar nach der Fünftelregelung?
2. Die Zahlung der Gegenseite ist auf ein Notarunderkonto erfolgt, weil erstmal die steuerliche Sachlage geklärt sein soll.
Ist dadurch trotzdem der Zufluss bei mir erfolgt, d.h. in 2010?
Unter welcher Vereinbarung mit der Gegenseite, oder besser noch ohne die Gegenseite könnte ich die Zahlung vom Notarunderkonto auf mich auf das Jahr 2011 verschieben?
Danke
Antwort geschrieben am 24.09.2010 16:13:05
frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Chalet Seaada als RSS-Feed abonnieren!
Steuerberater/ Dipl. Kaufmann Chalet Seaada
Freiweide 7, 21029 Hamburg, Tel: 04034836886, Fax: 0407212413
Steuerberatung
Bewertungen: 14
Freiweide 7, 21029 Hamburg, Tel: 04034836886, Fax: 0407212413
Steuerberatung
Bewertungen: 14
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter
Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Bevor Ihre Frage geklärt werden kann, muss zunächst der Sachverhalt eindeutig festgestellt werden. Hierzu ist es notwendig zu ermitteln, welche Form die Ausgleichszahlung hat. Die verschiedenen Formen finden Sie im BMF-Schreiben "Versorgungsausgleich , Ausgleichszahlungen" BMF, 9.4.2010, IV C 3 - S 2221/09/10024.
Nach dem Korrespondenzprinzip ist unter anderem entscheidend, wie die Rente beim Ausgleichsverpflichteten versteuert wird.
Ist die Nachzahlung z.B. ein Anspruch auf Abfindung gem. § 23 VersAusglG/§ 1587l BGB a.F., so ist keine Besteuerung vorzunehmen.
Bitte legen Sie den Sachverhalt im Detail einem Steuerberater vor Ort zur Prüfung vor.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.09.2010 16:49:04
Die Antwort ist unbefriedigend da Sie auf meine Frage nicht eingegangen sind.
Mein Frage war nicht, ob ich Steuern zahlen muss, sondern wie ich diese Steuerpflicht auf mehrere Jahre verteilen kann.
Diese Frage hatte ich gestellt und da bitte ich um Antwort.
Für mich war klar, dass ich Steuern zahlen muss, weil der Ausgleichsverpflichtete unbeschränkt steuerpflichtig ist.
§ 9) Es handelt sich nach § 1587g BGB a. F um eine Rente die der Ehegatte A auf Lebenszeit des Berechtigten Ehegatte B zahlen muss, da der Ausgleich der Versorgung nicht über den geseztlichen Rententräger möglich war wegen der Höhe der auszugleichenden Versorgung.
>>>>>
Befindet sich das Anrecht bereits in der Leistungsphase und wird eine Aus-gleichsrente an den Ausgleichsberechtigten gezahlt (§ 20 VersAusglG; § 1587g BGB a. F.; Rente auf Lebenszeit des Berechtigten, § 1587k Absatz 2 BGB a. F.), Seite 5
kann der Ausgleichsverpflichtete die Zahlungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG abziehen, soweit die ihnen zugrunde liegenden Einnahmen bei ihm der Besteuerung unterliegen.
Der Ausgleichsberechtigte hat die entsprechenden Leistungen nach § 22 Nummer 1c EStG zu versteuern.
<<<<<<<<<<
Es ist kein Abfindung, sondern wie ich schrieb, ein Anspruch auf monatliche Zahlung.
Nach dem Korespondenzprinzip ist nur geregelt, wie sich die Zahlung für den Ausgleichsverpflichteten auswirkt.
Ich bitte die gestellte Frage zu beantworten.
Danke
Die Antwort ist unbefriedigend da Sie auf meine Frage nicht eingegangen sind.
Mein Frage war nicht, ob ich Steuern zahlen muss, sondern wie ich diese Steuerpflicht auf mehrere Jahre verteilen kann.
Diese Frage hatte ich gestellt und da bitte ich um Antwort.
Für mich war klar, dass ich Steuern zahlen muss, weil der Ausgleichsverpflichtete unbeschränkt steuerpflichtig ist.
§ 9) Es handelt sich nach § 1587g BGB a. F um eine Rente die der Ehegatte A auf Lebenszeit des Berechtigten Ehegatte B zahlen muss, da der Ausgleich der Versorgung nicht über den geseztlichen Rententräger möglich war wegen der Höhe der auszugleichenden Versorgung.
>>>>>
Befindet sich das Anrecht bereits in der Leistungsphase und wird eine Aus-gleichsrente an den Ausgleichsberechtigten gezahlt (§ 20 VersAusglG; § 1587g BGB a. F.; Rente auf Lebenszeit des Berechtigten, § 1587k Absatz 2 BGB a. F.), Seite 5
kann der Ausgleichsverpflichtete die Zahlungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG abziehen, soweit die ihnen zugrunde liegenden Einnahmen bei ihm der Besteuerung unterliegen.
Der Ausgleichsberechtigte hat die entsprechenden Leistungen nach § 22 Nummer 1c EStG zu versteuern.
<<<<<<<<<<
Es ist kein Abfindung, sondern wie ich schrieb, ein Anspruch auf monatliche Zahlung.
Nach dem Korespondenzprinzip ist nur geregelt, wie sich die Zahlung für den Ausgleichsverpflichteten auswirkt.
Ich bitte die gestellte Frage zu beantworten.
Danke
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 24.09.2010 21:10:10
Es wird im Folgenden davon ausgegangen, dass sich um einen Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente handelt gem. § 20 VersAusglG/§ 1587g BGB a.F.; Rente auf Lebenszeit des Berechtigten, § 1587k Abs. 2 BGB a.F..
Dann treten die von Ihnen genannten Besteuerungsfolgen ein.
Fraglich ist, ob auf die höhere Ausgleichszahlung die Fünftelregelung gem. §34 EStG anwendbar ist.
Die Fünftelregelung ist auf außerordentliche Einkünfte anwendbar. Als außerordentliche Einkünfte kommen gem. §34 Abs.2 EStG in Betracht: Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:
1.Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
liegen hier nicht vor.
2.Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
Der Versorgungsausgleich fällt m.E. nicht darunter.
3.Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
Liegt hier nicht vor.
4.Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst;
Hierunter fallen unter anderem Ruhegehälter und Renten gem.§22 Nr.1 EStG. §22 Nr. 1c EStG wird explizit nicht erwähnt. Somit ist davon auszugehen m.E., dass dieser nicht darunter fällt. Ich würde trotzdem einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt stellen.
5.Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des § 34b Absatz 1 Nummer 1.
Liegt nicht vor.
2. Der Betrag ist zugeflossen, wenn Sie über sie wirtschaftlich verfügen können. Wird bei einem Immobilienkauf das Geld auf ein Notaranderkonto überwiesen und kann der Käufer auf Grund von Auflagen darüber noch nicht verfügen, so ist das Geld auch noch nicht zugeflossen und erst bei Auszahlungsreife.
Wenn Sie in Ihrem Fall noch nicht über das Geld verfügen können, da noch Auflagen zu erfüllen sind, dann ist es noch nicht zugeflossen. So wie Sie es beschreiben, haben Sie anscheint aber schon die wirtschaftliche Verfügungsmacht.
Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Sachverhaltsänderungen die steuerrechtliche Beurteilung vollkommen ändern kann.
Mit freundlichen Grüßen
Es wird im Folgenden davon ausgegangen, dass sich um einen Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente handelt gem. § 20 VersAusglG/§ 1587g BGB a.F.; Rente auf Lebenszeit des Berechtigten, § 1587k Abs. 2 BGB a.F..
Dann treten die von Ihnen genannten Besteuerungsfolgen ein.
Fraglich ist, ob auf die höhere Ausgleichszahlung die Fünftelregelung gem. §34 EStG anwendbar ist.
Die Fünftelregelung ist auf außerordentliche Einkünfte anwendbar. Als außerordentliche Einkünfte kommen gem. §34 Abs.2 EStG in Betracht: Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:
1.Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
liegen hier nicht vor.
2.Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
Der Versorgungsausgleich fällt m.E. nicht darunter.
3.Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
Liegt hier nicht vor.
4.Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst;
Hierunter fallen unter anderem Ruhegehälter und Renten gem.§22 Nr.1 EStG. §22 Nr. 1c EStG wird explizit nicht erwähnt. Somit ist davon auszugehen m.E., dass dieser nicht darunter fällt. Ich würde trotzdem einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt stellen.
5.Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des § 34b Absatz 1 Nummer 1.
Liegt nicht vor.
2. Der Betrag ist zugeflossen, wenn Sie über sie wirtschaftlich verfügen können. Wird bei einem Immobilienkauf das Geld auf ein Notaranderkonto überwiesen und kann der Käufer auf Grund von Auflagen darüber noch nicht verfügen, so ist das Geld auch noch nicht zugeflossen und erst bei Auszahlungsreife.
Wenn Sie in Ihrem Fall noch nicht über das Geld verfügen können, da noch Auflagen zu erfüllen sind, dann ist es noch nicht zugeflossen. So wie Sie es beschreiben, haben Sie anscheint aber schon die wirtschaftliche Verfügungsmacht.
Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Sachverhaltsänderungen die steuerrechtliche Beurteilung vollkommen ändern kann.
Mit freundlichen Grüßen
Als Leser können Sie
oder Steuerprofi Seaada direkt*
*Weitere Informationen und eine Übersicht der 123recht.net Dienste finden Sie hier.
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-steuerprofi.de:












