Frage geschrieben am 24.09.2010 15:28:36

Betreff: Wird Nachzahlung schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach Fünftelregelung besteuer


Rechtsgebiet: Renten, Pensionen
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Ich bin 62, ges. Rente seit 01.07.2008.
Seit dem Zeitpunkt habe ich auch Anspruch auf eine Zahlung aus dem schuldrechtlichem Versorgungsausgleich.
Diese Art der Einkünfte sind wohl seit dem Jahressteuergesetz 2008 unstrittig geregelt.

Die Höhe der monatlichen Zahlung war strittig, jetzt liegt eine rechtskräftige Entscheidung vor.

Das ist positiv, aber die hohe Nachzahlung führt zu einer höheren Progression.
In den Elster Formularen - R fand ich einige Zeilen die solche Nachzahlungen bei der ges. Rente regeln.

1. Ist grundsätzlich auch die Nachzahlung aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auf 5 Jahre verteilbar nach der Fünftelregelung?

2. Die Zahlung der Gegenseite ist auf ein Notarunderkonto erfolgt, weil erstmal die steuerliche Sachlage geklärt sein soll.
Ist dadurch trotzdem der Zufluss bei mir erfolgt, d.h. in 2010?
Unter welcher Vereinbarung mit der Gegenseite, oder besser noch ohne die Gegenseite könnte ich die Zahlung vom Notarunderkonto auf mich auf das Jahr 2011 verschieben?
Danke


Antwort geschrieben am 24.09.2010 16:13:05
Steuerberater/ Dipl. Kaufmann Chalet Seaada
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter
Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Bevor Ihre Frage geklärt werden kann, muss zunächst der Sachverhalt eindeutig festgestellt werden. Hierzu ist es notwendig zu ermitteln, welche Form die Ausgleichszahlung hat. Die verschiedenen Formen finden Sie im BMF-Schreiben "Versorgungsausgleich , Ausgleichszahlungen" BMF, 9.4.2010, IV C 3 - S 2221/09/10024.

Nach dem Korrespondenzprinzip ist unter anderem entscheidend, wie die Rente beim Ausgleichsverpflichteten versteuert wird.

Ist die Nachzahlung z.B. ein Anspruch auf Abfindung gem. § 23 VersAusglG/§ 1587l BGB a.F., so ist keine Besteuerung vorzunehmen.

Bitte legen Sie den Sachverhalt im Detail einem Steuerberater vor Ort zur Prüfung vor.

Mit freundlichen Grüßen

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