Frage geschrieben am 24.11.2010 22:15:46

Betreff: Wohnsitz Frankreich &Vereinigte Emirate mit englischer Ltd.


Rechtsgebiet: Steuerpflicht
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
Hallo,

ich muss zum Jahresende meine Steuererklärung abgeben und bin mir noch unsicher in welchem Land ich was versteuern muss.
Ich habe bis August in Frankreich gelebt und bin gleich im Anschluss nach Abu Dhabi gezogen (noch bis Mitte nächsten Jahres).
Das Geld welches ich in Frankreich beim Kunden vor Ort verdient habe floß in eine in England registrierte Limited mit Firmensitz in England.
Die Limited gehöhrt mir als Direktor zu 100%.
Ich habe jetzt vor dieses Jahr noch als Freiberufler der Limited Rechnungen zu schreiben.

1. Wo muss ich diese Entnahme versteuern?
2. Welche Adresse muss auf die Rechnung?

Besten Dank


Antwort geschrieben am 25.11.2010 07:48:20
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass die nachfolgenden Hinweise sich auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt beziehen und nur ersten Überblick verschaffen können, eine persönliche Beratung unter Berücksichtigung aller erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht ersetzen können.

Die Frage, in welchem Land Sie persönlich die Einkünfte erklären und versteuern müssen, hängt davon ab, wo Sie als unbeschränkt steuerpflichtig gelten. Wenn Sie in Deutschland in diesem Zeitraum 2009 einen Wohnsitz hatten, versteuern Sie grundsätzlich Ihr "Welteinkommen" hier in Deutschland. Besteht mit dem jeweiligen Land, in dem Sie ebenfalls einen Wohnsitz hatten, ein Doppelbesteuerungsabkommen, so regelt dieses die Zuweisung des Besteuerungsrecht. Mit den VAE besteht ein DBA, die Einkünfte dort sind bei Wohnsitz in Deutschland ebenfalls hier zu versteuern, eventuell dort gezahlte Steuer wird hier angerechnet.

Sind Sie in Deutschland ohne Wohnsitz, können dennoch noch solche Einkünfte, die nach § 49 EStG auch bei beschränkter Steuerpflicht zugerechnet werden (Mieteinkünfte deutscher Immobilien, Gewinne aus deutschen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen, Beteiligungsgewinne etc.) ebenfalls hier besteuert werden.

Sie haben nicht angegeben, welche Tätigkeit Sie ausüben, so dass ich hierzu keine weiteren Hinweise erteilen kann.

Ich stehe für eine Nachfrage zu Ihrer Eingangsfrage und für eine darüberhinausgehende Beratung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

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