Frage geschrieben am 11.11.2011 20:08:50Betreff: Wohnsitz Schweiz, Abfindung Deutschland
Rechtsgebiet: Einkommenssteuer
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
ich lebe seit Ende 2010 in der Schweiz und habe keinen Wohnsitz mehr in Deutschland. In Deutschland besteht jedoch weiter ein Arbeitsverhältnis. Dieses ruht seit 11/2010, ich befinde mich in unbezahltem Sonderurlaub. Nun hat der Arbeitgeber in D mir, im Rahmen eines Sozialplans, die Beendigung des Arbeitverhältnisses per Aufhebungsvertrag, gegen Zahlung einer Abfindung, angeboten.
Meine Fragen dazu:
1) Wo müsste ich eine entsprechende Abfindung versteuern?
2) Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden mir noch 10 Tage Resturlaub ausbezahlt. Hat das einen Einfluss auf 1)?
3) Im Mai diesen Jahres habe ich meinen variablen Vergütungsanteil für meine Arbeit in 2010 steuerfrei ausbezahlt bekommen. Wie verhält es sich damit?
-> Unterm Strich: Welche der o.gen. Beträge muss ich wie und wo versteuern.
Vielen Dank & Beste Grüsse
Antwort geschrieben am 17.11.2011 11:03:25
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass die nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung darstellen können, da mir keine Unterlagen vorliegen und nur der hier geschilderte Sachverhalt beurteilt werden kann. Ich empfehle Ihnen, eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater vor Abschluss des Vertrages noch einmal überprüfene zu lassen.
Mit Wegzug und vollständiger Aufgabe eines inländischen Wohnsitzes zum Ende des Jahres 2010 sind Sie in Deutschland beschränkt steuerpflichtig mit den Einkünften gemäß §§ 1 Abs. 4, 49 EStG.
Zu diesen Einkünften gehört gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 d EStG auch die Abfindungszahlung.
Diese wird als Entschädigung i.S. § 24 Nr. 1 EStG für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber gezahlt, von der der Arbeitnehmer im Inland steuerpflichtige Einkünfte bezogen hat. Dies muss aus dem Aufhebungsvertrag klar hervorgehen.
Ob Deutschland oder der Schweiz das Besteuerungsrecht zusteht, wird durch das Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung geregelt, diese Regelung hat Vorrang vor der Anwendung des § 49 EStG. Danach ist das Deutschland nach dem innerstaatlichen Recht zustehende Besteuerungsrecht beschränkt. Nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 DBA – D/CH hat nur der Wohnsitzstaat Schweiz das Besteuerungsrecht.
Der Gesetzestatbestand, dass dem Land, in dem eine Tätigkeit ausgeübt wird, die Steuer zusteht, ist hier nicht erfüllt. Eine Abfindungszahlung gilt nach ständiger Rechtsprechung nicht als Entgelt für eine aktive Tätigkeit, sondern wird für den Verlust des Arbeitsplatzes bezahlt. Abfindungen stellen kein zusätzliches Entgelt für eine frühere ausgeübte Tätigkeit dar, es gilt hierfür nicht die Quellenstaatbesteuerung (BFH 1 R 111/08, Urteil vom 02.09.2009,BStBl II 2010, 387). Im Fall einer Abfindungszahlung besteht zwar ein rechtlichen Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit, dies reicht nach Auffassung des BFH nicht für eine Besteuerung in Deutschland aus.
Zu Fragen 2) und 3) Hier hat Deutschland das Besteuerungsrecht, da dies Gehaltszahlungen aus der aktiven Tätigkeit in Deutschland sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.01.2012 08:17:54
Hallo Frau Zerban,
die Abfindung wurde nun ausbezahlt, allerdings beansprucht das Finanzamt in D das Besteuerungsrecht mit folgender Begründung:
hinsichtlich des Besteuerungsrechts von Abfindungen an Arbeitnehmer nach Artikel 15 DBA-Schweiz gilt gem. BMF-Schreiben vom 25.03.2010 folgendes:
Mit der Konsultationsvereinbarung vom 17. März 2010 zur Besteuerung von Abfindungszahlungen wurde mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Verständigungsvereinbarung aus dem Jahre 1992 ergänzt und ist in der folgenden Fassung auf alle offenen Fälle anzuwenden:
Bei der steuerlichen Behandlung von Arbeitnehmer-Abfindungen nach dem deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen kommt es darauf an, welchen Charakter eine Abfindung hat. Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen - z. B. wenn laufende Pensionszahlungen kapitalisiert in einem Betrag ausgezahlt werden -, steht das Besteuerungsrecht entsprechend Artikel 18 des Abkommens dem Wohnsitzstaat zu. Dagegen hat der (frühere) Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht, sofern es sich bei der Abfindung um Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen oder Tantiemen aus dem früheren Arbeitsverhältnis handelt oder die Abfindung allgemein für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst gewährt wird. Vorzeitiges Ausscheiden bedeutet hierbei im steuerrechtlichen Sinne das Beenden ohne Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand.
Wie sehen sie das, ist das so?
Fraglich ist m.E. nach noch, ob eine Besteuerung in der Schweiz wirklich vorteilhafter wäre. In D wird die Abfindung nach der 1/5 Regel besteuert. In der Schweiz gibt es so etwas meines Wissens nicht, d.h. die Abfindung würde als ganz normales Einkommen angesehen werden und meinen Steuersatz deutlich erhöhen. Da ich dann auf mein bisheriges CH-Einkommen Steuern nachzahlen müsste, wäre die Steuerbelastung insg. höher als der Steuerabzug in D.
Vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Hallo Frau Zerban,
die Abfindung wurde nun ausbezahlt, allerdings beansprucht das Finanzamt in D das Besteuerungsrecht mit folgender Begründung:
hinsichtlich des Besteuerungsrechts von Abfindungen an Arbeitnehmer nach Artikel 15 DBA-Schweiz gilt gem. BMF-Schreiben vom 25.03.2010 folgendes:
Mit der Konsultationsvereinbarung vom 17. März 2010 zur Besteuerung von Abfindungszahlungen wurde mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Verständigungsvereinbarung aus dem Jahre 1992 ergänzt und ist in der folgenden Fassung auf alle offenen Fälle anzuwenden:
Bei der steuerlichen Behandlung von Arbeitnehmer-Abfindungen nach dem deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen kommt es darauf an, welchen Charakter eine Abfindung hat. Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen - z. B. wenn laufende Pensionszahlungen kapitalisiert in einem Betrag ausgezahlt werden -, steht das Besteuerungsrecht entsprechend Artikel 18 des Abkommens dem Wohnsitzstaat zu. Dagegen hat der (frühere) Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht, sofern es sich bei der Abfindung um Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen oder Tantiemen aus dem früheren Arbeitsverhältnis handelt oder die Abfindung allgemein für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst gewährt wird. Vorzeitiges Ausscheiden bedeutet hierbei im steuerrechtlichen Sinne das Beenden ohne Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand.
Wie sehen sie das, ist das so?
Fraglich ist m.E. nach noch, ob eine Besteuerung in der Schweiz wirklich vorteilhafter wäre. In D wird die Abfindung nach der 1/5 Regel besteuert. In der Schweiz gibt es so etwas meines Wissens nicht, d.h. die Abfindung würde als ganz normales Einkommen angesehen werden und meinen Steuersatz deutlich erhöhen. Da ich dann auf mein bisheriges CH-Einkommen Steuern nachzahlen müsste, wäre die Steuerbelastung insg. höher als der Steuerabzug in D.
Vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 26.01.2012 11:15:15
Sehr geehrter Fragesteller,
die Rechtsfrage ist nicht so einfach zu beantworten. eine solche Konsultationsvereinbarung gilt nicht als gesetzliche Grundlage, so auch der BFH mit Urteil vom 2.9.2009 – I R 111/08. Die Regelung
kann jedoch bei beiderseitigem Einverständnis angewendet werden.
Wenn Sie sich der Verwaltungsauffassung anschließen, gibt es darüber keine weitere Erörterung. Sie sollten jedoch bedenken, dass diese Zahlungen nach den Vorschriften für beschränkt Steuerpflichtige abgerechnet wird.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
die Rechtsfrage ist nicht so einfach zu beantworten. eine solche Konsultationsvereinbarung gilt nicht als gesetzliche Grundlage, so auch der BFH mit Urteil vom 2.9.2009 – I R 111/08. Die Regelung
kann jedoch bei beiderseitigem Einverständnis angewendet werden.
Wenn Sie sich der Verwaltungsauffassung anschließen, gibt es darüber keine weitere Erörterung. Sie sollten jedoch bedenken, dass diese Zahlungen nach den Vorschriften für beschränkt Steuerpflichtige abgerechnet wird.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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