Frage geschrieben am 02.01.2010 00:35:35Betreff: Wohnsitz in der Schweiz, Ertraege aus Kapitalgesellschaft in Deutschland
Rechtsgebiet: Steuerpflicht
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
ich bin vor kurzem hauptwohnsitzlich in die Schweiz gezogen, habe dort meinen gewoehnlichen Wohnsitz und erziele dort mein Haupteinkommen aus nichtselbstaendiger Arbeit. Nach dem Umzug habe ich jedoch eine Kapitalgesellschaft in Deutschland gegruendet, die in Deutschland Umsatz und Gewinn erzielt.
Wie und wo muss ich ggfs ein Gehalt als Angestellter dieser Gesellschaft versteuern?
Wie und wo muss ich Ertraege/Gewinne aus dieser Gesellschaft versteuern, wenn diese an mich ausgeschuettet werden?
Wird bei der Besteuerung ggfs mein Welteinkommen herangezogen?
Besten Dank!
Antwort geschrieben am 05.01.2010 21:30:23
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Wenn Sie in Deutschland noch einen Wohnsitz haben, sind Sie hier noch unbeschränkt steuerpflichtig. Haben Sie in Deutschland keinen Wohnsitz mehr, sind Sie hinsichtlich der Tätigkeit als Geschäftsführer hier auf jeden Fall beschränkt steuerpflichtig gem. § 49 Abs. 1 Nr. 4 c EStG. Der Arbeitgeber muss dann Lohnsteuer nach Klasse I abführen.
Wie und wo muss ich Ertraege/Gewinne aus dieser Gesellschaft versteuern, wenn diese an mich ausgeschuettet werden?
Die Besteuerung der Dividenden erfolgt bei ausschließlichem Wohnsitz in der Schweiz dort, (Art. 10 Abs. 1 DBA Schweiz Deutschland), bei Beibehaltung eines Wohnsitzes hier in Deutschland.
Sollten Sie in Deutschland keinen Wohnsitz mehr haben, so ist in Deutschland 15 % Quellensteuer (Kapitalertragsteuer) abzuführen.
Haben Sie einen Wohnsitz in Deutschland, wird das "Welteinkommen" hier herangezogen, also etwa auch Zinseinnahmen aus Drittländern. Dabei werden die schweizerischen Einkünfte, die nach dem DBA dort zu versteuern sind, in Deutschland dem Progressionsvorbehalt unterworfen.
Liegt Ihr Einkommen in Deutschland bereits sehr hoch, so wirken sich die Progressionseinkünfte gar nicht mehr aus, bei dem höchsten Steuersatz gibt es dann keine Steigerung mehr.
Ich hofffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.01.2010 02:51:11
Vielen Dank fuer umfangreiche die Beantwortung!
Mein Fall koennte als "Wohnsitzverlagerung in ein Gebiet mit niedriger Besteuerung" iSd AStG gesehen werden (Schweiz bzw Kanton Zug). Bleibt es dann bei den 15% Quellensteuer, die die Kapitalgesellschaft abfuehren muss? Ich habe gelesen, dass dann fuer einen Zeitraum von zehn Jahren zusaetzlich zur beschränkten Steuerpflicht weitere Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
Vielen Dank!
Vielen Dank fuer umfangreiche die Beantwortung!
Mein Fall koennte als "Wohnsitzverlagerung in ein Gebiet mit niedriger Besteuerung" iSd AStG gesehen werden (Schweiz bzw Kanton Zug). Bleibt es dann bei den 15% Quellensteuer, die die Kapitalgesellschaft abfuehren muss? Ich habe gelesen, dass dann fuer einen Zeitraum von zehn Jahren zusaetzlich zur beschränkten Steuerpflicht weitere Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 06.01.2010 15:03:28
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Nachfrage. Ich weise hier noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass die hier erteilten steuerrechtlichen Hinweise nur eine erste Orientierung leisten können, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen gelten. Verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, sind nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Sie sprechen hier die Rechtfolge des § 6 AStG an.
§ 6 AStG bestimmt, dass der Anteilseigner, der mindestens zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig gewesen ist, bei einem Wohnsitzwechsel in das Ausland so besteuert wird, als ob er die Anteile an der GmbH verkauft hätte.
Es wird also ein fiktiver Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer unterworfen. Wenn Sie allerdings die GmbH erst gegründet haben, so scheint mir ein Veräußerungsgewinn hier nicht denkbar.
Im übrigen wird bei diesen Kapitalerträgen nach dem AStG keine erweitere Steuerpflicht geschaffen, da die Besteuerung nach DBA auch in Deutschland erfolgt.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage so zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Nachfrage. Ich weise hier noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass die hier erteilten steuerrechtlichen Hinweise nur eine erste Orientierung leisten können, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen gelten. Verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, sind nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Sie sprechen hier die Rechtfolge des § 6 AStG an.
§ 6 AStG bestimmt, dass der Anteilseigner, der mindestens zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig gewesen ist, bei einem Wohnsitzwechsel in das Ausland so besteuert wird, als ob er die Anteile an der GmbH verkauft hätte.
Es wird also ein fiktiver Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer unterworfen. Wenn Sie allerdings die GmbH erst gegründet haben, so scheint mir ein Veräußerungsgewinn hier nicht denkbar.
Im übrigen wird bei diesen Kapitalerträgen nach dem AStG keine erweitere Steuerpflicht geschaffen, da die Besteuerung nach DBA auch in Deutschland erfolgt.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage so zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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