Frage geschrieben am 08.12.2009 22:01:52

Betreff: Wohnsitz in der Schweiz, Kapitalerträge in Deutschland


Rechtsgebiet: Steuerpflicht
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Hallo,

eine Person mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz hat bei einer deutschen Bank ein Depot aus dem er Kapitalerträge erzielt. Grundsätzlich wären diese in Deutschland zu versteuern, da sie hier entstehen.
Dies wurde bereits unter diesem Thema behandelt:

http://www.frag-einen-steuerprofi.de/Wohnsitz-Schweiz-vermiete-Eigentumswohnung-in-Deutschland-Steuern__f29511.html

Nun gibt es die Möglichkeit bei der Depotbank über eine Erklärung als Steuerausländer, sich von der der Kapitalertragssteuer in Deutschland befreien zu lassen. Siehe folgendes Formular:

http://www.dab-bank.de/hilfe-service/formulare.-ContentSlot-96870-ContentSlottablist-55227-ContentSlottablisttab-79380-ContentSlottablisttabdownloadlist-92349-File.File.FileRef.pdf/erklaerung_steuer.pdf

Was bedeutet dies nun? Widerspricht dies nicht dem Doppelbesteuerungsabkommen, dass die Steuern jeweils am Ort des Entstehens erhoben werden?

Wenn das Formular ausgefüllt wird, müsste ich in Deutschland keine Kapitalertragssteuer auf Zinsen und Dividenden zahlen? Müssten die Erträge dann in der schweizer Steuererklärung angegeben werden? Oder bleiben die Erträge vollständig steuerfrei?

Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen.


Antwort geschrieben am 09.12.2009 10:50:25
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres EInsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Sollten Sie in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sein, so sind Sie beschränkt steuerpflichtig mit bestimmten inländischen Einkünften.

Es ist hier nicht wie bei der Vermietung an die Belegenheit des Vermögens anzuknüpfen sondern es werden in der Vorschrift folgende Erträge in Deutschland besteuert:

§ 49 EStG Abs. 1 Nr. 5 EStG:

Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des
a)

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Erträge aus Investmentanteilen im Sinne des § 2 des Investmentsteuergesetzes, Nr. 2, 4, 6, und 9, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder wenn es sich um Fälle des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes handelt; dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen (5) ,
b)

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des Investmentsteuergesetzes
aa)

bei Erträgen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes,
bb)

bei Erträgen im Sinne des § 7 Abs. 1, 2 und 4 des Investmentsteuergesetzes, wenn es sich um Fälle des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes handelt, (6)
c)

§ 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7, wenn
aa)

das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, oder
bb)

das Kapitalvermögen aus Genussrechten besteht, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind (7)
d)

§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a, Nr. 9 und 10 sowie Satz 2, wenn sie von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut
aa)

gegen Aushändigung der Zinsscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut oder dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut verwahrt werden oder
bb)

gegen Übergabe der Wertpapiere ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und diese vom Kreditinstitut weder verwahrt noch verwaltet werden.

Sie sollten daher bei Ihrer Bank nachfragen, ob die Geldanlagen etc. unter diese Vorschrift fallen.

Sollte dies nicht der Fall sein oder nur teilweise, so gelten Sie im Übrigen als Steuerausländer und Sie können die Befreiung von dem Steuerabzug mit dem entsprechenden Antrag erhalten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage und auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin



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