Frage geschrieben am 08.12.2009 22:01:52Betreff: Wohnsitz in der Schweiz, Kapitalerträge in Deutschland
Rechtsgebiet: Steuerpflicht
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
eine Person mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz hat bei einer deutschen Bank ein Depot aus dem er Kapitalerträge erzielt. Grundsätzlich wären diese in Deutschland zu versteuern, da sie hier entstehen.
Dies wurde bereits unter diesem Thema behandelt:
http://www.frag-einen-steuerprofi.de/Wohnsitz-Schweiz-vermiete-Eigentumswohnung-in-Deutschland-Steuern__f29511.html
Nun gibt es die Möglichkeit bei der Depotbank über eine Erklärung als Steuerausländer, sich von der der Kapitalertragssteuer in Deutschland befreien zu lassen. Siehe folgendes Formular:
http://www.dab-bank.de/hilfe-service/formulare.-ContentSlot-96870-ContentSlottablist-55227-ContentSlottablisttab-79380-ContentSlottablisttabdownloadlist-92349-File.File.FileRef.pdf/erklaerung_steuer.pdf
Was bedeutet dies nun? Widerspricht dies nicht dem Doppelbesteuerungsabkommen, dass die Steuern jeweils am Ort des Entstehens erhoben werden?
Wenn das Formular ausgefüllt wird, müsste ich in Deutschland keine Kapitalertragssteuer auf Zinsen und Dividenden zahlen? Müssten die Erträge dann in der schweizer Steuererklärung angegeben werden? Oder bleiben die Erträge vollständig steuerfrei?
Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen.
Antwort geschrieben am 09.12.2009 10:50:25
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres EInsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Sollten Sie in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sein, so sind Sie beschränkt steuerpflichtig mit bestimmten inländischen Einkünften.
Es ist hier nicht wie bei der Vermietung an die Belegenheit des Vermögens anzuknüpfen sondern es werden in der Vorschrift folgende Erträge in Deutschland besteuert:
§ 49 EStG Abs. 1 Nr. 5 EStG:
Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des
a)
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Erträge aus Investmentanteilen im Sinne des § 2 des Investmentsteuergesetzes, Nr. 2, 4, 6, und 9, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder wenn es sich um Fälle des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes handelt; dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen (5) ,
b)
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des Investmentsteuergesetzes
aa)
bei Erträgen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes,
bb)
bei Erträgen im Sinne des § 7 Abs. 1, 2 und 4 des Investmentsteuergesetzes, wenn es sich um Fälle des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes handelt, (6)
c)
§ 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7, wenn
aa)
das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, oder
bb)
das Kapitalvermögen aus Genussrechten besteht, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind (7)
d)
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a, Nr. 9 und 10 sowie Satz 2, wenn sie von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut
aa)
gegen Aushändigung der Zinsscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut oder dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut verwahrt werden oder
bb)
gegen Übergabe der Wertpapiere ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und diese vom Kreditinstitut weder verwahrt noch verwaltet werden.
Sie sollten daher bei Ihrer Bank nachfragen, ob die Geldanlagen etc. unter diese Vorschrift fallen.
Sollte dies nicht der Fall sein oder nur teilweise, so gelten Sie im Übrigen als Steuerausländer und Sie können die Befreiung von dem Steuerabzug mit dem entsprechenden Antrag erhalten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage und auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.12.2009 11:01:30
Hallo,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Leider hilft mir Ihre Antwort nicht direkt weiter.
Ich hatte insbesondere nach Zinserträgen und Dividenden gefragt. Es handelt sich um Zinserträge von Anleihen eines deutschen Unternehmens sowie um Dividendenerträge deutscher Unternehmen.
Gibt es einen Unterschied, wenn es sich um ausländische Unternehmen handelt?
Bitte sagen Sie mir doch direkt, ob ich mich in diesem Fall von der deutschen Steuer befreien lassen kann und wenn ja, ob ich die Erträge dann in der Schweiz versteuern muss. Meine Bank wird mich sicherlich nicht steuerlich beraten.
Vielen Dank im Voraus!
Hallo,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Leider hilft mir Ihre Antwort nicht direkt weiter.
Ich hatte insbesondere nach Zinserträgen und Dividenden gefragt. Es handelt sich um Zinserträge von Anleihen eines deutschen Unternehmens sowie um Dividendenerträge deutscher Unternehmen.
Gibt es einen Unterschied, wenn es sich um ausländische Unternehmen handelt?
Bitte sagen Sie mir doch direkt, ob ich mich in diesem Fall von der deutschen Steuer befreien lassen kann und wenn ja, ob ich die Erträge dann in der Schweiz versteuern muss. Meine Bank wird mich sicherlich nicht steuerlich beraten.
Vielen Dank im Voraus!
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 09.12.2009 11:30:16
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantwortet gerne Ihre Nachfrage.
Nach Ihrer Schilderung handelt es sich um solche Erträge, bei denen Sie sich von der deutschen Steuer befreien lassen können. Mangels genauer Kenntnis der Unterlagen kann ich es allerdings nicht 100 % zusichern. Es gibt eine Vielzahl von Kapitalanlageformen, die jeweils eine andere steuerliche Behandlung erfordern.
Es macht einen Unterschied dann, wenn es sich um Papiere handelt, die nur im Falle eines inländischen Emittenten der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Dann scheiden solche Erträge von vornherein aus, bei denen der Emitettent ein ausländisches Unternehmen ist.
Die Bank soll Sie auch nicht steuerlich beraten sondern lediglich prüfen, ob die Anlagen, die Sie in Deutschland haben, unter die Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG fallen. Die Bank selbst muss ja stets prüfen, ob sie verpflichtet ist, die Abzüge vorzunehmen, da sie die Pflicht trifft, die Abzugsteuern korrekt zu ermitteln und abzuführen.
Ich kann Ihnen ohne Vorlage dieser Unterlagen nicht mit Sicherheit bestätigen, dass es sich um solche Papiere handelt, die bei einem Steuerausländer dann vom Steuerabzug freigestellt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantwortet gerne Ihre Nachfrage.
Nach Ihrer Schilderung handelt es sich um solche Erträge, bei denen Sie sich von der deutschen Steuer befreien lassen können. Mangels genauer Kenntnis der Unterlagen kann ich es allerdings nicht 100 % zusichern. Es gibt eine Vielzahl von Kapitalanlageformen, die jeweils eine andere steuerliche Behandlung erfordern.
Es macht einen Unterschied dann, wenn es sich um Papiere handelt, die nur im Falle eines inländischen Emittenten der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Dann scheiden solche Erträge von vornherein aus, bei denen der Emitettent ein ausländisches Unternehmen ist.
Die Bank soll Sie auch nicht steuerlich beraten sondern lediglich prüfen, ob die Anlagen, die Sie in Deutschland haben, unter die Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG fallen. Die Bank selbst muss ja stets prüfen, ob sie verpflichtet ist, die Abzüge vorzunehmen, da sie die Pflicht trifft, die Abzugsteuern korrekt zu ermitteln und abzuführen.
Ich kann Ihnen ohne Vorlage dieser Unterlagen nicht mit Sicherheit bestätigen, dass es sich um solche Papiere handelt, die bei einem Steuerausländer dann vom Steuerabzug freigestellt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
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