Frage geschrieben am 08.06.2010 00:37:16Betreff: Zahlung Guthaben aus Anmeldung Umsatzsteuer-Voranmeldung / Vorsteuererstattung
Rechtsgebiet: Finanzamt
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
gibt es gestzl. Fristen bzw. Vorschriften in Bezug auf die Auszahlung durch die Finanzbehörden von vorhandener Vorsteuer-Guthaben.
Aufgrund der Abgabe des Umsatzsteuer-Voranmeldung des letzten Quartales 2009 wurde ein Guthaben von ca. EUR 3.500,00 ermittelt.
Das Unternehmen wurde mit Ablauf des letzten Jahres abgemeldet.
Das Finanzamt kündigte nach mehreren Nachfragen von mir über die ausstehende Auszahlung eine Umsatzsteuer-Nachschau an und dann übergehend in eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung / Außenprüfung. Hierzu sei bemerkt, dass ich a) das Unternehmen in Deutschland abgemeldet bzw. aufgelöst habe, weil ich ins Ausland verzogen bin und b) die Anordnungen für die Durchführung der Außenprüfung in keinerlei Hinsicht den gesetzl. Voraussetzungen entsprechen. Zustellung erfolgte per Fax, alte nicht mehr vorhandene Anschrift wurde angegeben, eine Frist von nicht mal 8 Tagen gesetzt. Weitere Fehler brauche ich wahrscheinlich nicht mehr anzugeben. Weiter folgte eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen Körperschaft/Gewerbe- und Umsatzsteuer 2009 am 19.04. mit Termin für die Abgabe 07.05. unter gleichzeitiger Drohung von Zwangsgeldern bei Nichteinhalt. Ebenso machte man mich in einem Schlusssatz darauf aufmerksam, dass eine Fristverlängerung in keinem Fall bewilligt werden kann.
Kann ich irgendwie gegen diese Massnahmen schnellstmöglich vorgehen und gibt es Möglichkeiten die das Finanzamt zur sofortigen Auszahlung verpflichten. Es liegen KEINE Gegenforderungen vor. Ich vermute allerdings, dass in diesem Zuge versucht wird welche zu erschaffen.
Danke, mfg
Antwort geschrieben am 08.06.2010 07:17:39
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Auf der Grundlage Ihres Angebotes sowie der Regeln dieser Plattform kann ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt antworten:
a) Zunächst handelt es sich bei der von Ihnen abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldung um eine Steueranmeldung i.S.d. § 168 AO, die mit Abgabe zu einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mutiert. Allerdings gilt dies in Fällen, in denen sich – wie bei Ihnen - eine Erstattung ergibt, erst mit Zustimmung der Finanzverwaltung zu dieser Steueranmeldung (§ 168 Satz 2 AO). Dies bedeutet vorliegend, dass, da offensichtlich noch keine Zustimmung vorliegt, noch kein entsprechender Steuerbescheid gegeben ist; der Vorsteuererstattungsanspruch ist daher noch nicht fällig und das Finanzamt verweigert die Auszahlung zunächst mit Recht.
b) Auch eine Untätigkeit kann man der Finanzverwaltung nicht vorwerfen, da Umsatzsteuernachschau und Umsatzsteuersonderprüfung stattgefunden hat. Die ggfls. gegebenen Bekanngabemängel der Prüfungsanordnung sind hierbei zunächst mal irrelevant.
c) Grundsätzlich sind Sie – auch bei abgemeldeten Unternehmen – verpflichtet, Ihre Steuererklärungen bis zum 31.05. des jeweiligen Folgejahres abzugeben. Das Finanzamt hat die Möglichkeit, die Erklärungen bei Nichtabgabe anzufordern und diese Forderung mit der Androhung von Zwangsgeldern durchzusetzen. Vermutlich haben Sie gegen die Androhung der Zwangsgelder keinen Einspruch eingelegt, sodass diese seit Mitte Mai rechtskräftig ist. Sie werden vermutlich in den nächsten Tagen auf der Grundlage der Androhung des Zwangsgeldes eine Festsetzung des Zwangsgeldes bekommen, gegen den ein Einspruch sinnlos ist, wenn nicht auch gegen die Zwangsgeldandrohung Rechtsmittel eingelegt wurden. Das Zwangsgeld wird hinfällig und ist aufzuheben, wenn die mit Zwangsmittel belasteten Handlungen durchgeführt werden. Das Zwangsgeld ist daher nach Festsetzung wieder aufzuheben, wenn die Steuererklärungen abgegeben sind und das Zwangsgeld noch nicht bezahlt oder anderweitig verrechnet wird. Allerdings ist die Fristsetzung – insbesondere leben Sie ja im Ausland – recht kurz. Aber auch hiergegen gibt es wenig zu machen. Sollten Sie einen Steuerberater mit der Abwicklung der Vorgänge betrauen, wird diesem allerdings mit Sicherheit weitere Frist vom Finanzamt gewährt, da dieser die Möglichkeit haben muss, sich in den Vorgang einzuarbeiten.
d) Sie schreiben, das Unternehmen wäre aufgelöst und es handelt sich vermutlich um eine GmbH. Ich gehe davon aus, dass die GmbH nicht gelöscht ist und Sie der Liquidator der Gesellschaft sind. Ist die Gesellschaft bereits gelöscht, so gibt es niemanden mehr, an den die Finanzverwaltung Bescheide etc. zustellen könnte; in diesem Falle wären die Bescheide alle nichtig; allerdings würden Sie auch die gewünschte Umsatzsteuer 2009 nicht zurückerlangen.
e) Ich rate Ihnen, die Steuererklärungen für das Jahr 2009 dringend einzureichen. Des Weiteren rate ich Ihnen hier einen Steuerberater aus Deutschland einzuschalten, da hier einerseits auch ein bischen das Klima eine Rolle spielt und der Steuerberater weitere Frist bekommen wird. Andererseits führen Nichtabgaben von ordnungsgemäßen Steuererklärungen häufig zu unangenehmen Nachfragen seitens der Steuerfahndung; hier sollte ein Konfrontation in jedem Falle vermieden werden.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling
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